Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen widersprüchlicher Beweiswürdigung bei Betäubungsmitteldelikten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 232/93
Datum
13.05.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des LG Augsburg in einem Verfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Das Landgericht hatte die Verurteilung u.a. auf eine Zeugenaussage gestützt, zugleich aber denselben Zeugen im Strafzumessungsakt als möglichen Lieferanten angesehen. Diese inneren Widersprüche sowie das Unterlassen einer erforderlichen Erörterung machten die Feststellungen unzureichend und rechtfertigten die Aufhebung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Urteilsbegründung genügt nicht, wenn das Gericht eine Zeugenaussage einerseits zur Überzeugungsbildung über die Täterschaft heranzieht, andererseits denselben Zeugen als möglichen Lieferanten qualifiziert, ohne die hieraus entstehenden Widersprüche zu erörtern.

2

Hat das Urteil widersprüchliche Feststellungen zur Rolle eines Zeugen, muss das Gericht die Vereinbarkeit dieser Feststellungen prüfen und darlegen, ob die Aussage für Schuld- und Strafausspruch verwertbar bleibt.

3

Unterbleibt die erforderliche Erörterung der Verträglichkeit von Zeugenaussagen mit sonstigen Feststellungen, kann dies die tatsächlichen Feststellungen im Schuldspruch und damit das Urteil in solchem Maße berühren, dass eine Aufhebung geboten ist.

4

Selbst wenn eine Einlassung des Angeklagten für sich deliktisches Handeln begründet, steht dies einer Aufhebung des gesamten Urteils nicht entgegen, wenn die Beweiswürdigung derart mangelhaft ist, dass eine Beschränkung der Aufhebung auf den Strafausspruch nicht möglich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 14. Dezember 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 232/93 vom 13. Mai 1993 in der Strafsache gegen Feyzi K. █████ aus ██, geboren am ███████ 1966 in █████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 13. Mai 1993 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 14. Dezember 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Überzeugung, der Angeklagte habe die von ihm getätigten Heroingeschäfte entgegen seiner Einlassung – „nicht nur als Bote und Weisungsempfänger des ‚Hintermanns‘ ████████“ (an anderer Stelle: „nur auf Weisungen und unter Drohungen“ des D[REDACTED]) – getätigt, gewann das Landgericht auch aufgrund der Aussage ███████. Dieser hatte bekundet, er habe mit den Heroingeschäften des Angeklagten „nichts zu tun“. Irgendwelche Zweifel an dieser Aussage hegte das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht.

Bei der Strafzumessung dagegen wertete die Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten, dass er „zwar nicht als Bote und Weisungsempfänger des Zeugen ███ handelte, dass es sich bei dem Zeugen ████ aber möglicherweise um den Lieferanten des Heroins für den Angeklagten handelte“.

Das Urteil lässt nicht erkennen, ob sich das Landgericht bewusst war, dass diese für möglich gehaltene Lieferanteneigenschaft ███████ sich mit dessen Aussage, er habe mit den Heroingeschäften des Angeklagten „nichts zu tun“, nicht vertrug, dass vielmehr [REDACTED]s Aussage damit als möglicherweise falsch eingestuft wurde. Dann war aber auch fraglich, ob seine Aussage in der Weise, wie eingangs geschildert, zu Lasten des Angeklagten verwertet werden konnte; mindestens hätte das erörtert werden müssen.

Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils auch im Schuldspruch. Zwar läge beim Angeklagten auch nach seiner Einlassung Handeltreiben vor. Dafür, dass die Drohungen so stark gewesen seien, dass schuldhaftes oder jedenfalls täterschaftliches Handeln des Angeklagten entfallen könnte, spricht nichts. Doch berührt der Fehler die tatsächlichen Feststellungen zum Schuldspruch in solchem Maße, dass eine Beschränkung der Aufhebung auf den Strafausspruch oder auch die Aufrechterhaltung eines Teils der Feststellungen sinnvollerweise nicht möglich ist.

GribbohmFothWahl
MaulBrüning
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