Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 232/82
- Datum
- 25.05.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Vorhalten früherer Einlassungen in der Hauptverhandlung kann eine wörtliche Verlesung von Polizei- oder Ermittlungsprotokollen ersetzen, wenn der genaue Wortlaut für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich ist.
Die prozessuale Aufklärungspflicht gebietet nicht in jedem Fall die Verlesung der in Ermittlungsakten enthaltenen Erklärungen, sofern die Urteilsgründe unterschiedliche Tatschilderungen nachvollziehbar behandeln.
Bei der Revisionsnachprüfung (vgl. § 301 StPO) ist die Würdigung der Beweise nur dann zu beanstanden, wenn sie willkürlich ist oder gegen die Denkgesetze verstößt; bloße, durch die Lebenserfahrung erklärbare Widersprüche rechtfertigen die Aufhebung nicht.
Bei der Motivwürdigung kann das Gericht aus den Umständen schließen, dass eine Handlung nicht auf Bereicherung, sondern auf die Provokation einer Auseinandersetzung gerichtet war; alternative Motive sind im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 11. Januar 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 232/82 URTEIL
in der Strafsache gegen ██, ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ in ██, zur Zeit in Haft, wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Mai 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Schimansky als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11. Januar 1982 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. §§ 249, 261 StPO sind nicht verletzt. Dem Angeklagten sind seine früheren Einlassungen in der Hauptverhandlung vorgehalten worden (UA S. 9). Das war zulässig. Einer Verlesung der durch Polizei und Ermittlungsrichter aufgenommenen Protokolle und der Haftbeschwerde bedurfte es nicht. Auf den genauen Wortlaut der früheren Einlassungen kam es nicht an (vgl. BGHSt 11, 159; BGH, Beschl. vom 5. August 1975 – 1 StR 283/75). Eine wörtliche Wiedergabe ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen.
2. Die Aufklärungspflicht gebot die von der Revision vermischte Verlesung der Urkunden, in denen Einlassungen des Angeklagten zur Sache enthalten sind, nicht. Mit den verschiedenen Tatschilderungen des Angeklagten setzt sich das Urteil auseinander (UA S. 8, 9). Wenn die Urteilsgründe eine von der Revision nicht dargelegte, „in der Anklageschrift aufgeführte Einlassung des Angeklagten vor dem Ermittlungsrichter“ unerörtert lassen, so mag das darauf beruhen, dass ihr der Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung eine wesentliche Bedeutung – die auch die Revision nicht aufzeigt – nicht beigemessen hat.
II. Auch die Sachrüge kann keinen Erfolg haben.
Die Nachprüfung des Urteils hat Rechtsfehler zu Gunsten oder zum Nachteil des Angeklagten (vgl. § 301 StPO) nicht ergeben. Der behauptete Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nicht vor. Der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht es weder, dass jemand einen Betrag von DM 300,– bei sich führt und sich gleichwohl von einem Bekannten überreden lässt, in einer dem Obdachlosenheim angegliederten Gaststätte zu essen (UA S. 8, 11), noch dass sich der Angeklagte trotz eines monatlichen Nettoeinkommens von DM 1.600,– außerhalb seiner Arbeitszeit „im Pennermilieu“ herumgetrieben hat (UA S. 8, 11, 46). Auch die Verneinung einer Bereicherungsabsicht des Angeklagten ist nicht zu beanstanden. Wenn es dem Angeklagten möglicherweise allein darauf ankam, eine Schlägerei zu provozieren, brauchte er die Forderung nach der Herausgabe von DM 5,– nicht ernst gemeint zu haben, vielmehr kann er beabsichtigt haben, dass das Tatopfer die Herausgabe des Geldes ablehnen und damit einen Vorwand für eine Prügelei bieten wird (UA S. 8, 9, 10, 11).
III. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Maul | Herdegen | Schikora | |||
| Ulsamer | Schimansky |