Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Diebstahls verworfen – Keine Amtsaufklärung ohne Beweisantrag

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 232/76
Datum
01.06.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil ein entlastender Zeuge nicht vernommen wurde. Der BGH verwirft die Revision: Der Zeuge hatte im Ermittlungsverfahren zwar zunächst entlastet, verweigerte später Auskünfte und es bestanden Hinweise auf Absprache; die Verteidigung kannte die Aktenlage und stellte keinen Beweisantrag. Zudem stützten sich die Feststellungen auf bei dem Angeklagten gefundene Tatgegenstände, sodass die Unterlassung der Vernehmung nicht entscheidungserheblich war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Pflicht des Gerichts zur Durchführung von Beweiserhebungen (vgl. § 244 Abs. 2 StPO) besteht nicht, wenn die Verteidigung trotz Kenntnis von entlastenden Angaben keinen Beweisantrag stellt und sich in der Hauptverhandlung nicht auf den betreffenden Zeugen beruft.

2

Vorprozessuale entlastende Angaben eines Zeugen sind nicht zwingend vor Gericht zu erörtern, wenn konkrete Anhaltspunkte für deren Unzuverlässigkeit oder eine Absprache bestehen, insbesondere wenn der Zeuge später die Beantwortung präziser Fragen verweigert.

3

Die Unterlassung der Zeugenvernehmung begründet nur dann einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, dass die nicht erhobene Zeugenaussage geeignet gewesen wäre, das Urteil zu seinen Gunsten zu beeinflussen.

4

Materielle Indizien, insbesondere das Auffinden bei dem Beschuldigten stammender Tatgegenstände, können die Verurteilung tragen und die fehlende Vernehmung eines einzelnen Entlastungszeugen entbehrlich machen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 9. Dezember 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 232/76 in der Strafsache gegen den Schreiner Manfred █████████████, geboren am ██ in ████, wohnhaft ██████ █████, wegen Diebstahls.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt [REDACTED::DD] als Verteidiger,

Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Dezember 1975 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen 12 sachlich zusammentreffender, davon in 6 Fällen gemeinschaftlich begangener Vergehen des Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.

Von den Verfahrensrügen bedarf nur das Vorbringen der Erörterung, dass das Landgericht es entgegen seiner Aufklärungspflicht unterlassen habe, den Zeugen █████████ in der Hauptverhandlung darüber zu vernehmen, dass der Angeklagte bei dem Einbruch in das Wohnhaus des Kaufmanns Dr. ███ in ███ (Fall 8 der Anklage) nicht beteiligt gewesen sei. Die Revision verweist hierbei darauf, dass der Zeuge bei einer im vorbereitenden Verfahren auf Antrag der Verteidigung erfolgten Vernehmung vor dem Staatsanwalt bekundet hatte, der Einbruch bei Dr. ████ sei nicht von dem Angeklagten, sondern von ihm, █████████, gemeinsam mit der rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten Anita [REDACTED::BC] und einem Italiener verübt worden. Es trifft zu, dass das Landgericht, obwohl der Angeklagte insoweit seine Tatbeteiligung leugnete, weder den Zeugen █████████ ██████ vernommen noch dessen frühere Angaben in den Urteilsgründen erörtert hat. Gleichwohl vermag die Revision damit einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO nicht darzulegen.

Zwar hat █████████ bei seiner Vernehmung im vorbereitenden Verfahren zunächst Angaben gemacht, die an sich geeignet waren, den Angeklagten im Fall 8 der Anklage zu entlasten. Nachher hat er aber auf präzise Fragen über die näheren Umstände seiner angeblichen Bekanntschaft mit Anita [REDACTED::BC] die Auskunft verweigert. Im Schlussbericht der Polizei vom 11. April 1975 wurde daher vermerkt, dass der Eindruck eines auf Absprache mit dem Angeklagten zurückgehenden unwahren Schutzvorbringens bestand (A.S. 505 R, 506 R). Die Verteidigung erlangte hiervon durch Akteneinsicht Kenntnis (A.S. 522, 542). Sie beantragte schriftlich die Ladung zweier Zeugen, die in der Anklageschrift nicht aufgeführt waren, nicht jedoch die Ladung des █████████████. Auch in der Hauptverhandlung hat sich weder der Angeklagte noch der Verteidiger ausdrücklich auf diesen Zeugen berufen. Andererseits sprach nach den Feststellungen für die Täterschaft des Angeklagten neben der Art und Weise der Tatausführung vor allem der Umstand, dass bei ihm Gegenstände gefunden worden waren, die aus dem Einbruch bei Dr. [REDACTED::He] stammten (UA S. 20/21). Unter diesen Umständen bestand für das Gericht keine Veranlassung, ohne einen dahingehenden Beweisantrag der Verteidigung auf den Zeugen ████████████ zurückzugreifen, zumal ein solcher Antrag nahegelegen hätte, wenn die Verteidigung sich davon einen Erfolg versprochen hätte.

Die weiteren Rügen sind offensichtlich unbegründet.

Die Revision ist daher zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Pikart Loesdau Pfeiffer Kuhn Herdegen

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