Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unzureichender Urteilsgründe zur Ablehnung einer Versuchsmilderung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 232/69
Datum
08.07.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein; das Revisionsgericht hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zurück. Zentrales Problem war, dass die Urteilsgründe nicht darlegten, weshalb eine Strafmilderung wegen Versuchs trotz Hinweis auf Persönlichkeit und Tatablauf abgelehnt wurde. Mangels hinreichender Begründung war die Aufhebung erforderlich; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung einer Strafmilderung wegen Versuchs bedarf nachvollziehbarer Darlegung in den Urteilsgründen; pauschale Hinweise auf "Persönlichkeit des Angeklagten und Tatablauf" genügen nicht.

2

Fehlt die erforderliche Begründung zur Zurückweisung von Versuchsmilderungsgründen, ist der insoweit strafausspruchsrelevante Teil des Urteils aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Kommt das Revisionsgericht zum Ergebnis, dass die Urteilsgründe in entscheidungserheblicher Weise unvollständig sind, ist die Aufhebung nach § 349 Abs. 4 StPO in Verbindung mit § 354 Abs. 2 StPO geboten; andere Revisionsanträge können daneben verworfen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 20. Februar 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ███ aus ██, geboren den Fabrikarbeiter Irfan am ██████ 1939 in [REDACTED] (Türkei), zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 8. Juli 1969 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Februar 1969 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Ansbach zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend hervorhebt, geht aus den Urteilsgründen nicht hervor, weshalb der Tatrichter „auf Grund der Persönlichkeit des Angeklagten und des Tatablaufs“ eine Strafmilderung aus Versuchsgründen abgelehnt hat (vgl. auch BGH NJW 1960, 1869 Nr. 16). Daher musste das Urteil insoweit aufgehoben werden (§ 349 Abs. 4; § 354 Abs. 2 StPO). Dagegen war die weitergehende Revision zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

MezgerLoesdauZipfel
SeibertPfeiffer
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