Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 232/62
- Datum
- 26.06.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge unzulässiger Einwirkung des Gerichts auf einen Zeugen ist nur gegeben, wenn die Revision substantiiert Tatsachen darlegt, aus denen sich eine solche Einwirkung ergibt.
Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn sie die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht erfüllen und keine konkreten Gründe für die Ablehnung eines Vernehmungsantrags nennen.
Die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal während einer Zeugenvernehmung ist nach § 247 StPO zulässig; eine Rüge erfordert die substantielle Darlegung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen gefehlt haben.
Im Revisionsverfahren sind tatrichterliche Feststellungen und die Beweiswürdigung grundsätzlich nicht zu überprüfen; behauptete Tatsachen, die sich nicht aus den Urteilsgründen ergeben, bleiben nach § 337 StPO unbeachtlich.
Die sachgerichtliche Würdigung von Indizien- und Spurenergebnissen ist nur zu beanstanden, wenn sie den Denkgesetzen widerspricht oder willkürlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 2. März 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen T., den █████████ ████████ █████, geboren am █████████████ in K, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1962, an der teilgenommen haben:
Geier Senatspräsident Dr., Vorsitzender,
Seibert Dr., Bundesrichter,
Hübner Dr., Bundesrichter,
Fischer Bundesrichter,
Mai als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 2. März 1962 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 3. März 1962, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Einbruchsdiebstahls im Rückfall zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.
Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1. Die Verfahrensrüge:
a) Aus dem Vorbringen der Revision lässt sich keine gesetzlich unzulässige Einwirkung der Strafkammer auf den Zeugen Kluge (vgl. § 69 Abs. 3, § 136a StPO) entnehmen. Da die Strafaussetzung der gegen ███████████████ verhängten Jugendstrafe durch die Jugendkammer widerrufen wurde, entsprach dies dem Gesetz (§ 26 Abs. 2 Nr. 3 JGG). Dass dies während einer zu diesem Zweck eingelegten Pause der Hauptverhandlung vor der Zeugenvernehmung geschah, wie die Revision behauptet, war nicht unzulässig. Es wurden sogar auf diese Weise gewisse Einwirkungsmöglichkeiten auf den Zeugen ausgeschaltet, indem die Möglichkeit der Drohung mit dem Widerruf der Aussetzung von vornherein wegfiel. Der Hinweis auf die Durchsetzung der Zeugnispflicht (§ 70 StPO) war gegenüber der Aussageverweigerung zu gewissen Aussagepunkten zulässig. Dass die Strafkammer von der Anwendung von Zwangsmaßregeln schließlich abgesehen hat, ist nicht gerügt. Das Vorgehen der Jugendkammer in der früheren Hauptverhandlung vom 16. Januar 1962 kann nicht Gegenstand einer Rüge im jetzigen Verfahren sein, da das angefochtene Urteil auf jener Hauptverhandlung nicht beruht.
b) Die Revision will offenbar beanstanden, dass dem Antrag auf Vernehmung der Zeugin ██ ████████ stattgegeben wurde. Sie gibt aber nicht an, aus welchem Grund die Vernehmung abgelehnt worden ist. Die Rüge entspricht also nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
c) Weiter beanstandet die Revision des Angeklagten, „dass fast alle Zeugen in seiner Abwesenheit vernommen wurden“. Abgesehen davon, dass die Rüge nicht genügend bestimmt ist, lässt sich aus der Revisionsbegründung auch nicht ersehen, worin hierbei eine Gesetzesverletzung liegen soll. Die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal während einer Zeugenvernehmung war unter den Voraussetzungen des § 247 StPO zulässig. Dass diese Voraussetzungen nicht gegeben waren, behauptet die Revision nicht.
Bezüglich des Zeugen K. wird gerügt, dass dem Angeklagten nach der Vernehmung keine Gelegenheit zur Stellung von Fragen gegeben worden sei. Diese Behauptung wird durch das Sitzungsprotokoll nicht bestätigt. Allerdings ist in diesem nicht angeführt, dass der Angeklagte, nachdem er wieder vorgelassen war, von dem wesentlichen Inhalt dessen unterrichtet wurde, was K. während seiner Abwesenheit ausgesagt hatte. Dass er nicht unterrichtet wurde, beanstandet und rügt die Revision aber nicht. Mangels jenes Vermerks kann freilich das Vorbringen der Revision nicht ohne Weiteres widerlegt werden, dass sich der Zeuge nicht mehr „im Zeugenstand“ befand, als der Angeklagte in den Sitzungssaal zurückgebracht wurde. Dass der Angeklagte keine Gelegenheit zur Fragestellung hatte, würde sich aber hieraus nur dann ergeben, wenn der Zeuge gar nicht mehr anwesend war (s. BGH, Urt. v. 25. September 1951, 1 StR 464/51). Dies wird aber wiederum von der Revision nicht behauptet. Aus dem weiteren Inhalt der Sitzungsniederschrift ergibt sich auch das Gegenteil. Denn anschließend an die Vernehmung des Zeugen wurde in dessen und des Angeklagten Gegenwart eine Ortsbesichtigung vorgenommen, wobei beide zu Wort kamen. Im Sitzungsprotokoll ist im Anschluss an die Ortsbesichtigung ausdrücklich vermerkt: „Dem Angeklagten war jeweils Gelegenheit zu Erklärungen gegeben.“ Daraus ist zu entnehmen, dass der Angeklagte, der einen Verteidiger hatte, hinlänglich Gelegenheit auch zu Fragen an den Zeugen gehabt hat.
2. Die Sachbeschwerde:
Sie ist unbegründet.
Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision richten sich zum Teil in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen der Strafkammer. Die von der Revision behaupteten Tatsachen können, soweit sie sich nicht aus den Urteilsgründen ergeben, im Revisionsverfahren nicht beachtet werden (§ 337 StPO). Besondere Bemerkungen sind nur zu zwei Punkten veranlasst.
Die Ansicht der Strafkammer (S. 12 UA), der Angeklagte hätte gegenüber ██████ eine genaue Zeitangabe für den Einbruch nur geben können, wenn er an der Tat beteiligt gewesen war, ist zwar – für sich betrachtet – nicht zutreffend; denn der Angeklagte konnte ja in den Verhören den genauen Zeitpunkt des Einbruchs erfahren haben. Die Strafkammer stellt jedoch hierbei auf das Wissen K.s ab, der in seinem Kassiber verlangt hatte, dass ██ von dem Angeklagten die genaue Zeitangabe erfuhr. Sie will mit ihren Ausführungen nur darlegen, dass sich ██ deshalb an den Angeklagten gewandt habe, weil er wegen dessen Tatbeteiligung von ihm eine genaue Zeitangabe erhoffen konnte. Darin liegt kein Denkfehler. ███ war ja ebenso wie der Angeklagte über die ihm zur Last gelegten Diebstähle vernommen worden, hatte sich aber hiervon den Zeitpunkt des Einbruchs im Birdland-Club ersichtlich nicht sicher gemerkt. Im Übrigen handelt es sich bei diesen Ausführungen der Strafkammer nur um eine zusätzliche Bemerkung, auf die das Urteil nicht beruht.
Die Ausführungen der Strafkammer zu dem am ausgehängten Fensterflügel vorgefundenen Abdruck des linken Daumens des Angeklagten lassen ebenfalls keinen Verstoß gegen die Denkgesetze erkennen. Die Strafkammer hat widerspruchsfrei dargelegt, dass der Daumenabdruck nicht in der Weise entstanden sein kann, wie der Angeklagte es zu erklären versuchte. Im Übrigen hat sie nur ausgeführt, dass der Fingerabdruck typisch für die Stellung des Daumens sei, wenn ein Fensterflügel ausgehängt oder herumgetragen wird. Eine genaue Feststellung war offenbar nicht zu treffen. Dass zumindest beim Herumtragen der Abdruck des linken Daumens auch am linken inneren Rahmen (von außen gesehen) entstehen konnte, ist nicht wohl zu bezweifeln.
Die Revision ist aus diesen Gründen zu verwerfen.
| Justizangestellter | Seibert | Fischer | |||
| Geier | Hübner | Mai |