Treffer
BGH Urteil

BGH verwirft Revision: Bewährungsentscheidung nach §56 StGB und Fahrerlaubnisfrage

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 231/96
Datum
21.05.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte gegen ein Urteil des LG Traunstein, das den Angeklagten wegen Erwerbs und Handeltreibens von Kokain zu zwei Jahren Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilte und die Entziehung der Fahrerlaubnis ablehnte. Zentral waren die Voraussetzungen der Strafaussetzung (§56 StGB) und die Frage der Anwendung von §56 Abs.3 sowie §69/69a StGB. Der BGH verwirft die Revision: Die Sozialprognose und besonderen Umstände sind ausreichend gewürdigt, eine gesonderte Erörterung des §56 Abs.3 war nicht geboten, und ein Eignungsmangel für die Fahrerlaubnis ist nicht ersichtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Strafaussetzung nach §56 Abs.1 und 2 StGB ist eine umfassende Gesamtwürdigung von Tat und Täter vorzunehmen; besondere Umstände können trotz erheblicher Schuld die Aussetzung rechtfertigen, sofern dadurch die Strafziele nicht vereitelt werden.

2

Eine ausdrückliche Erörterung der Voraussetzungen des §56 Abs.3 StGB in den Urteilsgründen ist nur erforderlich, wenn der zugrunde liegende Verurteilungssachverhalt die Notwendigkeit der Vollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht von vornherein ausschließt.

3

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §69 StGB setzt voraus, dass der Betroffene die Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Entscheidung noch innehat; eine isolierte Sperrfrist nach §69a StGB erfordert das Vorliegen mangelnder charakterlicher Eignung.

4

Die Würdigung der Sozialprognose durch das Tatgericht unterliegt einem weiten pflichtgemäßen Ermessen und ist vom Revisionsgericht zu respektieren, solange keine Rechtsfehler in der rechtlichen Bewertung oder in der Begründung vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 11. Januar 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 231/96 vom 21. Mai 1996 in der Strafsache gegen ███, geboren am [REDACTED] 1965 in [REDACTED], wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

in der Sitzung vom 21. Mai 1996,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr., als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Granderath, Richter am Bundesgerichtshof Brining, Dr., Richter am Bundesgerichtshof Wahl, Dr., Richterin am Bundesgerichtshof Gerhardt, Dr., als beisitzende Richter, Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär [REDACTED]

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11. Januar 1996 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Entziehung der Fahrerlaubnis hat das Landgericht abgelehnt.

Der Angeklagte hatte in der Zeit von Februar 1994 bis Ende Mai 1994 insgesamt 240 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 40 % Kokainhydrochlorid erworben. Etwa 100 g hat er für sich verbraucht und die übrige Menge an verschiedene Abnehmer weiterveräußert. In drei Fällen hat er das Kokain auf einem Bauernhof in Stockmann bei Burgkirchen erworben und für die Fahrten dorthin offensichtlich einen Pkw benutzt.

Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 und 2 StGB angenommen und nicht erörtert, ob hier die Strafaussetzung gem. § 56 Abs. 3 StGB zu versagen war. Außerdem wendet sich die Revision gegen die Nichtentziehung der Fahrerlaubnis.

Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Die Beschwerdeführerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme einer günstigen Sozialprognose für den Angeklagten. Der Tatrichter hat sich in rechtlich bedenkenfreier Weise davon überzeugt, dass die Begehung weiterer Straftaten durch den Angeklagten nicht wahrscheinlich ist. Er hat im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung im Wesentlichen auf die geordneten Lebensverhältnisse des Angeklagten, auf die Bindung zu seiner Verlobten und darauf abgestellt, dass er sich nach einem schweren Unfall im Juli 1994 mit den Folgen seiner Taten ernsthaft auseinandergesetzt hat. Als entscheidendes Kriterium für eine günstige Sozialprognose hat das Landgericht den Umstand gewertet, dass der Angeklagte anlässlich der im Rahmen des Strafverfahrens durchgeführten ärztlichen Untersuchung erfahren hat, dass bei ihm – möglicherweise durch den Kokainmissbrauch – hirnorganische Störungen vorliegen, die bereits zu Ausfallerscheinungen geführt haben. Dies hat ihn nach den Feststellungen des Landgerichts erkennbar beeindruckt und im Hinblick auf seine weitere Lebensführung besonnen gemacht.

Die Wertung des Tatgerichts, dass besondere Umstände bei Tat und Täter im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, die hier die Strafaussetzung rechtfertigen, ist nicht zu beanstanden. Den Urteilsgründen ist insoweit zu entnehmen, dass die Strafkammer die nach § 56 Abs. 2 StGB gebotene Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit ausreichend vorgenommen und dabei den zutreffenden Maßstab angelegt hat, wonach es für die Entscheidung darauf ankommt, ob besondere Umstände trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, wie er sich in der Strafe widerspiegelt, eine Strafaussetzung als nicht unangebracht und allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGH NStZ 1986, 27; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtschau 1 und 6; Umstände, besondere 8). Dabei hat das Landgericht die einschlägige Vorverurteilung und das Bewährungsversagen des Angeklagten nicht übersehen, hat die Vorstrafe aber als nicht so schwerwiegend bewertet und im Übrigen darauf abgestellt, dass der Angeklagte voll geständig war, seine Mittäter benannt und sich von seinen Taten distanziert hat. Die Wertung liegt innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums und ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn eine andere Wertung ebenfalls rechtlich möglich gewesen wäre.

Entgegen der Auffassung der Revision war die Erörterung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB hier nicht geboten. Eine ausdrückliche Erörterung der Frage des § 56 Abs. 3 StGB in den Urteilsgründen ist erst dann unerlässlich, wenn Grundlage der Verurteilung ein Sachverhalt ist, der die Notwendigkeit der Strafvollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lässt (vgl. BGH NStZ 1989, 527 m. w. Nachw.). Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

2. Das Urteil des Landgerichts hält auch insoweit rechtlicher Überprüfung stand, als die Strafkammer dem Angeklagten die Fahrerlaubnis nicht gem. § 69 StGB entzogen und keine Sperrfrist nach § 69a StGB verhängt hat.

In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis nur möglich ist, wenn der Betreffende diese zum Zeitpunkt der Entscheidung noch innehat. Ausweislich der Urteilsfeststellungen hatte bereits die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen. Die in diesen Fällen noch mögliche Verhängung einer isolierten Sperrfrist gem. § 69a StGB setzt mangelnde charakterliche Eignung voraus.

Wenngleich sich der Tatrichter hiermit auch nicht deutlich auseinandergesetzt und seine Entscheidung auf einen eher sachfremden Gesichtspunkt gestützt hat, so geht doch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hervor, dass auch insoweit die positive Entwicklung des Angeklagten von ausschlaggebender Bedeutung war. Auf der Grundlage der im Urteil getroffenen Feststellungen zu der charakterlichen Wandlung des Angeklagten kann der Senat jedenfalls ausschließen, dass zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch ein Eignungsmangel vorlag.

BriningUlsamerWahl
GranderathGerhardt
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