Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Belehrungspflicht nach §52 Abs.3 StPO und Unschädlichkeit der Zeugenaussage

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 231/89
Datum
22.06.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Würzburg werden als unbegründet verworfen. Beanstandet wurde, dass eine Zeugin nur nach §55 StPO, nicht aber nach §52 Abs.3 StPO belehrt worden sei; ihre Aussage wurde vom Landgericht verwertet. Der BGH erkennt den Belehrungsfehler an, hält ihn jedoch für unschädlich, weil aus dem bis zur Urteilsverkündung vorliegenden Akteninhalt hervorgeht, dass die Zeugin auch nach ordnungsgemäßer Belehrung ausgesagt hätte. Nachträgliche Erklärungen nach der Urteilsverkündung dürfen zur Heilung des Fehlers nicht herangezogen werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die unterlassene Belehrung eines Zeugen über das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 3 StPO stellt einen Verfahrensfehler dar, der die Entscheidung berühren kann.

2

Ob ein Urteil auf einem solchen Belehrungsfehler beruht, ist ausschließlich anhand der Urteilsgründe und des bis zur Urteilsverkündung entstandenen Akteninhalts zu prüfen.

3

Ein Belehrungsfehler ist unschädlich, wenn aus dem bis zur Urteilsverkündung vorliegenden Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass der Zeuge auch nach ordnungsgemäßer Belehrung in gleicher Weise ausgesagt hätte.

4

Nachträgliche Erklärungen eines Zeugen, die erst nach der Urteilsverkündung im Anschluss an eine Verfahrensrüge eingeholt werden, sind nicht geeignet, einen zuvor unterlassenen Belehrungsfehler zu heilen.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 28. November 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 231/89 in der Strafsache gegen

1. den Antiquitätenhändler Peter Ralph B. ████ aus ███, geboren am ██ 1946 in ██, 2. den Kaufmann Horst E. ██ aus ████, geboren am ██ 1941, 3. den Kaufmann Gerhard U. ██ aus █████, geboren am ███ 1940 in ██, 4. den Kaufmann Eduard ███ aus [REDACTED], geboren am ██████ 1950 in [REDACTED], wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Juni 1989 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 28. November 1988 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen unter Berücksichtigung der Gegenerklärungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer Braun beanstandet zu Fall B VII der Urteilsgründe mit Recht, dass die Zeugin Lang nur über ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO, nicht aber auch gemäß § 52 Abs. 3 StPO über das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO belehrt worden ist, das ihr als Ehefrau eines früheren Mitbeschuldigten zustand. Das Urteil beruht auch auf der Zeugenaussage, weil das Landgericht sie nicht sicher als bloße Bestätigung einer bereits gewonnenen Überzeugung, sondern möglicherweise als weiteres Beweismittel verwertet hat. Doch schließt der Senat aus, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler, nämlich der unterlassenen Belehrung nach § 52 Abs. 3 StPO, beruht. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Zeugin auch nach ordnungsgemäßer Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt hätte (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. § 52 Rdn. 34; BGH NJW 1986, 2121).

Der Zeugin war bekannt, dass ihr Ehemann die Aufdeckung der Betrugstat herbeigeführt hatte. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 20. Juni 1988 hat die Zeugin in Kenntnis dessen, dass sie sich selbst und auch ihren Ehemann belastete und schon deshalb die Auskunft verweigern konnte, ausdrücklich betont, sie wolle gleichwohl „reinen Tisch machen“ und „zu dieser Sache vollständig aussagen und diese Sache aufklären helfen“. Bei dieser inneren Einstellung der Zeugin ist es nicht erkennbar, inwiefern eine weitere Belehrung dahin, dass sie mit Rücksicht auf ihren Ehemann zusätzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO habe, hier zu einem anderen Aussageverhalten hätte führen können (vgl. auch BGH NStZ 1984, 464; Dahs in LR 24. Aufl. § 52 Rdn. 54).

Der Senat hat die von der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die erhobene Verfahrensrüge herbeigeführte schriftliche Erklärung der Zeugin vom 10. März 1989, in der sie ihre Aussagewilligkeit bestätigt und näher erläutert hat, bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Die Frage, ob ein Urteil auf einer rechtsfehlerhaften Nichtbelehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht beruht, kann grundsätzlich nur aufgrund der Urteilsgründe und des bis zur Urteilsverkündung entstandenen Akteninhalts beantwortet werden.

Zwar findet sich in der Literatur der missverständliche Hinweis, das Unterlassen der Belehrung sei unschädlich, wenn „nachträglich“ eine Erklärung des Zeugen herbeigeführt werde, dass er auch nach Belehrung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht hätte (Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess, 5. Aufl. S. 487). Wie schon die dort angeführten Zitate aus der Rechtsprechung ergeben, muss es sich aber um eine nachträgliche Erklärung des Zeugen noch innerhalb der Hauptverhandlung handeln; nach der Urteilsverkündung, gar auf eine erhobene Verfahrensrüge hin herbeigeführte „nachträgliche“ Äußerungen von Zeugen sind nicht gemeint. Es ist insbesondere nicht zulässig, einer Verfahrensrüge auf diese Weise nachträglich die Grundlage zu entziehen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

SchauenburgUlsamerBrüning
KuhnMaul