Treffer
BGH Urteil

Unterlassene Hinzuziehung weiteren Sachverständigen verletzt § 244 Abs. 2 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 231/70
Datum
18.08.1970
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision, dass nach Ablehnung eines zunächst vernommenen Sachverständigen das Landgericht keinen weiteren Sachverständigen zur Klärung einer fachlichen Frage vernommen habe. Der BGH prüft, ob die Strafkammer ohne verwertbares Gutachten eine eigene fachliche Würdigung vornehmen durfte. Er verneint dies: Bei fachlicher Frage musste das Gericht einen Ersatzsachverständigen hören oder die eigene Sachkunde darlegen. Das Urteil wurde insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beauftragt ein Gericht einen Sachverständigen zur Klärung einer fachlichen Frage und verwertet dessen Gutachten nicht, so ist es verpflichtet, einen weiteren Sachverständigen zu vernehmen oder darzulegen, weshalb es über eigene hinreichende Sachkunde verfügt (§ 244 Abs. 2 StPO).

2

Das Gericht darf eine fachlich-klärungsbedürftige Frage nicht allein durch ‚eigene Beobachtung und selbständige Würdigung‘ beantworten, ohne die Grundlage seiner eigenen Fachkenntnisse darzulegen.

3

Wenn infolge des Ablehnungsgesuchs eines Sachverständigen der zuvor erhobene Beweis nicht verwertbar ist, drängt sich die Erhebung eines Ersatzbeweises auf; unterlässt das Gericht dies, ist die Entscheidung aufzuheben.

4

Anträge der Beteiligten auf zusätzliche Beweiserhebung können die Notwendigkeit weiterer Sachverständigenbegutachtung indizieren und verstärken die Darlegungspflicht des Gerichts, sofern fachliche Fragen streitig bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 4. November 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 231/70 URTEIL

in der Strafsache gegen den Kellner Horst K. ██, ████ festen Wohnsitz, geboren am ██████ in ███, wegen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. August 1970, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Loesdau als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Zipfel Bundesrichter Meise Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Dr. ██ Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███ Rechtsanwalt als Verteidiger,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 4. November 1969 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben 1) im Fall II 4 der Urteilsgründe, 2) im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier schwerer Rückfalldiebstähle und eines einfachen Rückfalldiebstahls zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die wirksam auf den Fall II 4 der Urteilsgründe (Diebstahl zum Nachteil Modehaus ████████ in M[REDACTED] am 31. Dezember 1968) beschränkt ist. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Revision beanstandet, das Landgericht habe – nach Ablehnung des Sachverständigen E[REDACTED] – keinen anderen Sachverständigen zur Frage der Übereinstimmung des Absatzabdrucks auf einer Glasscheibe mit dem Absatz des Angeklagten vernommen und dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt. Diese Rüge ist sachlich gerechtfertigt.

Die Strafkammer hat den Kriminalbeamten ███ zur genannten Beweisfrage als Sachverständigen gehört. Nach Schluss der Beweisaufnahme hat der Verteidiger den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, die sich aus dessen Zugehörigkeit zur Polizei ergebe. Die Strafkammer hat weder in der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgründen eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch getroffen. Statt dessen ist sie unabhängig vom Gutachten „auf Grund eigener Beobachtung und selbständiger Würdigung der festgestellten Übereinstimmungen“ zu dem Ergebnis gelangt, dass der Absatz— abdruck vom linken Schuh des Angeklagten stamme.

Diese Verfahrensweise verletzt § 244 Abs. 2 StPO.

Mit der Beauftragung und Vernehmung des bisherigen Sachverständigen hat das Landgericht zu erkennen gegeben, dass es der Unterstützung durch einen Sachverständigen bedurfte, um die Beweisfrage zu entscheiden. Wenn es sich nach Ablehnung dieses Sachverständigen dafür entschied, dessen Gutachten nicht zu verwerten, drängte sich die Vernehmung eines anderen Sachverstandigen auf. Wollte die Strafkammer darauf verzichten, so war sie in dieser besonderen Verfahrenslage gehalten darzutun, weshalb sie sich nunmehr eigene Sachkunde zutraute. Um den Eindruck zu vermeiden, dass sie auf die durch den abgelehnten Sachverständigen vermittelte Sachkunde zurückgreife, hatte sie erkennen lassen müssen, worauf die nunmehr vorhandenen eigenen Fachkenntnisse beruhten. Das ist nicht geschehen.

Zu Recht weist die Revision in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in einem Hilfsbeweisantrag die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen begehrt hat. Wenn dieser Antrag auch zu Ungunsten des Angeklagten gestellt war und infolge der Verurteilung nicht wirksam geworden ist, so zeigt er doch, dass hier auch nach Auffassung der Anklagebehörde eine Fachfrage zur Beurteilung stand, die nicht ohne Mitwirkung eines Sachverständigen entschieden werden konnte. Der dem Gericht bekannte Sachverhalt drängte danach zum Gebrauch eines weiteren Beweis-

mittels, nachdem es sich infolge des Ablehnungsgesuchs außerstande gesehen hatte, den bisher erhobenen Beweis auszuwerten. Das angefochtene Urteil ist deshalb zu II 4 der Gründe und im Gesamtstrafausspruch aufzuheben.

JustizangestellterWoesnerStrickert
ZipfelMeise
Unterlassene Hinzuziehung weiteren Sachverständigen verletzt § 244 Abs. 2 StPO — Themis