Treffer
BGH Beschluss

Phosphatfibrisol: Verwendung bei Brüh- und Kochwurst nicht vom Runderlass gedeckt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 231/60
Datum
18.07.1961
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der Betriebsleiter wurde wegen Beifügens von Blutplasma mit Phosphatfibrisol zu Brühwurst strafrechtlich verfolgt. Streitgegenstand war, ob der Runderlass des RMdI vom 6.7.1938 die Verwendung von Phosphatfibrisol nur bei Wurstwaren aus Schlachttierblut (Blutwurst) oder auch bei Brüh- und Kochwurst erlaubte. Der BGH entschied, der Erlass beschränke die Erlaubnis auf Blutwurst; Phosphatfibrisol war bei Brüh- und Kochwurst nicht zulässig, sodass die strafrechtliche Bewertung bestehen bleibt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ausnahmeregelungen in Runderlassen sind eng auszulegen; eine Erlaubnis für einen bestimmten Wursttyp darf nicht ohne ausdrückliche Grundlage auf andere Wurstarten ausgedehnt werden.

2

Die Einordnung eines Wurstprodukts richtet sich nach dem verarbeiteten Grundstoff und nicht nach zugefügten fremden Stoffen; daher bestimmt der Grundstoff, ob es sich um Blutwurst oder Brüh-/Kochwurst handelt.

3

Die bloße Erwähnung einer älteren Vorschrift in einem späteren Erlass über einen anderen Gegenstand begründet keine Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs der älteren Vorschrift.

4

Bei der strafrechtlichen Bewertung verwaltungsrechtlicher Vorschriften ist auf den zur Tatzeit geltenden Regelungsinhalt abzustellen; führt die zutreffende Auslegung zur Straflosigkeit, ist die Revision begründet.

Rubrum

BGH, Beschl. v. 18. Juli 1961 – 1 StR 231/60

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja

FleischbeschauG v. 29. Oktober 1940, RGBl. I 1463, § 21; Fleischzusätze-VO v. 31. Oktober 1940, RGBl. I 1470

Nach dem Runderlass des Reichsministers des Innern vom 6. Juli 1938 (RMBliV 1142) war der Zusatz phosphorsauren Salzes (Phosphatfibrisol) nur bei Wurstwaren aus Schlachttierblut, nicht auch bei Brüh- und Kochwurst erlaubt.

StR 231/60 Beschluss

In der Strafsache gegen ███, den Betriebsleiter Franz, dort geboren ██ 1919, wegen Vergehens gegen das Fleischbeschaugesetz u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 18. Juli 1961

Tenor

Nach dem Runderlass des Reichsministers des Innern vom 6. Juli 1938 (RMBliV 1142) war der Zusatz phosphorsauren Salzes (Phosphatfibrisol) nur bei Wurstwaren aus Schlachttierblut, nicht auch bei Brüh- und Kochwurst erlaubt.

Gründe

I. Der Angeklagte war Betriebsleiter einer Fleischwarenund Konservenfabrik. Unter seiner Verantwortung wurde dort im Jahre 1957 Brühwurst hergestellt und verkauft, der Blutplasma (d. i. die nach Entfernung der Blutkörperchen verbleibende Blutflüssigkeit) beigefügt war. Das Plasma war aus dem Blut von Schlachttieren unter Zusatz von Phosphatfibrisol gewonnen, einem bindigen und zugleich das Gerinnen des Blutes hemmenden Mittel.

In diesem Sachverhalt hat das Amtsgericht ein fortgesetztes Vergehen gegen die §§ 21, 26 Nr. 1 FleischbeschauG i. V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 1, i VO über unzulässige Zusätze und Behandlungsverfahren bei Fleisch (Fleischzusätze-VO) vom 31. Oktober 1940 (RGBl. I, 1470) und zugleich ein fortgesetztes Vergehen gegen § 4 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Lebensmittelgesetz (LebMG) i. V. mit § 5 Nr. 5 LebMG und § 1 VO über Wurstwaren (Bindemittel-VO) vom 14. Januar 1937 (RGBl. I, 13) gefunden. Es hat den Angeklagten deswegen zu Geldstrafe verurteilt. Die Strafkammer hat seine Berufung verworfen. Sie pflichtete der Rechtsansicht des Amtsgerichts bei, dass es nach dem RdErl. RMdI vom 6. Juli 1938 (RMBliV 1142) nicht erlaubt war, bei der Herstellung von Brühwurst phosphorsaure Salze zu verwenden. Dem will das Bayerische Oberste Landesgericht als Revisionsgericht folgen, sieht sich daran aber durch das gegenteilige Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart 2 Ss 444/57 vom 3. Juli 1959 (Sammlung lebensmittelrechtlicher Entscheidungen 2, 234) gehindert und hat die Sache deshalb mit dem Beschluss vom 21. April 1960 (Sammlung lebensmittelrechtlicher Entscheidungen 2, 265) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Vorlegung ist zulässig.

Zwar ist inzwischen mit Wirkung vom 23. Dezember 1959 eine Änderung der Rechtslage eingetreten (Art. 9 Abs. 1 Lebensmitteländerungsgesetz vom 21. Dezember 1958, BGBl. I, 950). Die Fleischzusätze-VO vom 31. Oktober 1940 ist durch die gleichnamige VO vom 18. Dezember 1959 (BGBl. I, 725) ersetzt; die Bindemittel-VO, der RdErl. RMdI vom 6. Juli 1938 und einige andere einschlägige Runderlasse sind außer Kraft getreten (§§ 9 und 14 Fleisch-VO vom 19. Dezember 1959, BGBl. I, 726).

Fremdstoffe dürfen nunmehr Lebensmitteln, die gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden sollen, nur dann zugesetzt werden, wenn sie hierfür ausdrücklich zugelassen sind (§ 4a LebMG n. F.). Für Phosphate ist bei Fleischerzeugnissen, insbesondere Brühwurst, keine solche Bestimmung getroffen (§ 1 Abs. 2 Allgemeine Fremdstoff-VO, § 1 Abs. Nr. 5 und 6 Fleisch-VO jeweils vom 19. Dezember 1959 – BGBl. I, 742 und 726). Sie dürfen daher Fleisch und Fleischerzeugnissen nicht zugesetzt werden. Zuwiderhandlungen fallen unter § 11 Abs. 1 i. V. mit § 4a und § 5 Nr. 1 LebMG n. F. Träfe jedoch die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart zu, wäre ferner der RdErl. vom 6. Juli 1938 auch als Ausnahme von der Bindemittel-VO zu verstehen (dazu BGHSt 13, 5, 11), so wäre unter gewissen dann noch zu klärenden Umständen das Verhalten des Angeklagten nach dem zur Tatzeit geltenden Lebensmittelrecht nicht strafbar. Die Revision des Angeklagten wäre dann unter dem Gesichtspunkt des § 2 Abs. 2 StGB begründet. Mithin kommt es auf die Vorlegungsfrage an.

III. Der Senat beantwortet sie in Übereinstimmung mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht.

Nach dem Runderlass vom 6. Juli 1938 war es abweichend von § 21 Abs. 1 FleischbeschauG und § 1 Abs. 1, i Fleischzusätze-VO vom 31. Oktober 1940 gestattet, Wurstwaren, die aus Schlachttierblut unter Zusatz von Phosphatfibrisol hergestellt waren, ohne Kenntlichmachung in den Verkehr zu bringen. Wurstwaren aus Schlachttierblut sind Blutwürste. Brüh- und Kochwürste fallen nicht unter den Begriff. Sie sind Fleischerzeugnisse anderen Ausgangsstoffs und anderer Herstellungsart. Sie werden deshalb im allgemeinen wie im amtlichen Sprachgebrauch von Blutwurst unterschieden, so in § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 Fleisch-VO; in Nr. 2 Erl. RMdI vom 21. Mai 1942 über die Feststellung des Wasserzusatzes bei Fleischbrühund Fleischkochwürsten (abgedruckt bei Holthöfer-Juckenack Bd. II, Teil 1 S. 79) und (nach der dort S. 81 weiter mitgeteilten Äußerung des Reichsgesundheitsamts vom 18. November 1941) auch im Erlass des Preußischen Ministers für Volkswohlfahrt usw. vom 18. April/24. August 1925 über „Allgemeine Grundsätze“ für die Beurteilung eines solchen Wasserzusatzes.

Danach ist Blutwurst weder als Fleischbrüh- noch als Fleischkochwurst anzusehen. An dieser ausdrücklichen Unterscheidung muss jeder Versuch scheitern, unter „Wurstwaren aus Schlachttierblut“ auch Brüh- und Kochwurst zu begreifen, der Blutplasma zugesetzt ist. Eine solche Auslegung der Begriffe führt zu ihrer Auflösung. Sie widerlegt sich auch selbst. Woraus Wurstwaren hergestellt sind, bestimmt sich nach dem verarbeiteten Grundstoff, nicht nach irgendwelchen stofffremden Zusätzen. Sonst wäre die absonderliche Vorstellung z. B. einer Wurst aus Blutplasma, aus Gewürzen oder gar aus Phosphatfibrisol und anderen Fremdstoffen möglich. Überdies hätte dann der RdErl. RuPrMdI vom 28. April 1938 (MBliV 795) die Herstellung von Wurst unter Verwendung von Blutplasma, „das aus frischem Schlachttierblut nach Zusatz von Natrium citricum durch Zentrifugieren gewonnen worden ist“, nicht erst ausdrücklich zuzulassen brauchen; denn das Herstellen von Wurstwaren aus Schlachttierblut mit Zusätzen von Natrium citricum hatte schon der RdErl. RuPrMdI vom 6. Juli 1937 (MBliV 1139) gestattet. Dem Erlass vom 6. Juli 1938 kann auch nicht der Sinn unterlegt werden, er habe die Verwendung von Phosphatfibrisol bei der Herstellung von Wurstwaren in gleichem Umfange zugelassen wie die Verwendung von Natrium citricum, nur weil beide Mittel das Gerinnen des Blutes hemmen. Mit gleicher Begründung könnte das für andere so wirkende Mittel in Anspruch genommen werden. Eine solche ausdehnende Auslegung wäre jedoch schon nach allgemeinen Grundsätzen bedenklich, da es sich um Ausnahmeregelungen handelt. Hier verbietet das die Sachlage, wie sie sich aus der zeitlichen Aufeinanderfolge der genannten drei Erlasse ergibt. Der RdErl. über den Zusatz phosphorsauren Salzes zum Schlachttierblut liegt zeitlich zuletzt. Als er (am 6. Juli 1938) erging, war es durch den Erlass vom 28. April 1938 bereits gestattet, zu Brüh- und Kochwurst Blutplasma zu verwenden, das durch Zusatz von Natriumcitrat gewonnen war. Nichts hätte näher gelegen, in dem nur kurze Zeit darauf folgenden Erlass vom 6. Juli 1938 diese Erlaubnis auf Phosphatfibrisol auszudehnen, falls das in der Absicht der verordnenden Stelle gelegen hätte. Statt dessen ist dort Phosphatfibrisol wie früher im Erlass vom 6. Juli 1937 Natriumcitrat nur zur Herstellung von „Wurstwaren aus Schlachttierblut“ zugelassen. Das muss als eine klare Begrenzung der Erlaubnis auf diese Art von Wurst verstanden werden, zumal beide Vorschriften im Wortlaut aneinander anklingen.

Aus dem vom Oberlandesgericht Stuttgart weiter angeführten RdErl. RMdI vom 20. Mai 1941 (MBliV 975) lässt sich nichts für seine Ansicht herleiten. Denn diese Vorschrift bezieht sich ausdrücklich nur auf den Erlass vom 25. April 1936 über die Verwendung von Blutplasma und schränkt obendrein dessen Anwendungsbereich noch weiter ein. Der Erlass vom 6. Juli 1938 ist dort nicht erwähnt. Wie das vorlegende Gericht zutreffend ausführt, bestätigt das den Schluss, dass Phosphatfibrisol nur in dem ihm eigens bestimmten Umfange sollte verwendet werden dürfen, nicht auch wie Natriumcitrat bei Brüh- und Kochwurst. Bei dieser Sachlage kommt entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart dem Umstand keine ausschlaggebende Bedeutung zu, dass der RdErl. RMdI vom 15. September 1939 (MBliV 1977) im Eingang unter anderen Vorerlassen auch den Erlass vom 6. Juli 1938 über den Zusatz phosphorsauren Salzes zum Schlachttierblut erwähnt. Dieser Erlass ist aus Anlass der VO über Blutplasma vom 14. September 1939 (RGBl. I, 1774) ergangen, einer Regelung, die sich nur mit der Herstellung von Blutplasma befasst, nicht jedoch mit seiner Verwendung. Treffend legt das vorlegende Gericht dar, dass aus der bloßen Anführung einer früheren Vorschrift in einer anderen, dazu in einer solchen über einen anderen Gegenstand, für die Auslegung des sachlichen Inhalts der angeführten früheren Vorschrift nichts gewonnen werden kann. Demgemäß verdient seine Rechtsansicht den Vorzug. Der Generalbundesanwalt hat denselben Standpunkt vertreten.

Dr. PeetzDr. GeierMai
WillmsHübner
Phosphatfibrisol: Verwendung bei Brüh- und Kochwurst nicht vom Runderlass gedeckt — Themis