Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Sachaufklärung bei Sexualdelikten mit Kindern

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 231/54
Datum
18.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen versuchter Unzucht mit Kindern in drei Fällen verurteilt; gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache wegen unzureichender Sachaufklärung und mangelhafter Beweiswürdigung zurück. Bei jugendlichen Zeuginnen hätten Lehreraussagen oder kinderpsychologische Sachverständige eingeholt werden müssen; in einem Fall tragen die Feststellungen den Tatbestand des §176 Nr.3 StGB nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verfahren mit Zeuginnen im Beginn der Geschlechtsreife ist der Tatrichter verpflichtet, bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Aussagen fachliche Sachkunde (z. B. Lehrer- oder kinderpsychologische Sachverständige) heranzuziehen; die eigene Einschätzung ohne entsprechende Fachkunde genügt nicht.

2

Eine Verletzung der Pflicht zur hinreichenden Erforschung des Sachverhalts (§ 244 Abs. 2 StPO) rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf diesem Mangel beruht.

3

Wird ein Beweisantrag in einem Schriftsatz gestellt und in der Hauptverhandlung nicht wiederholt, ist dessen Ablehnung nach § 201 Abs. 2 StPO in der Revision regelmäßig nicht angreifbar.

4

Zur Annahme eines Versuchs der Unzucht mit Kindern (§ 176 Nr. 3 StGB) reichen bloße anstößige Worte nicht aus, wenn sie das allgemeine Schamgefühl nicht verletzen und nicht in ein vorheriges Anbahnen bzw. Verleiten des Kindes übergehen.

5

Bei Feststellung, dass kein (versuchtes oder vollendetes) Verbrechen vorliegt, hat das Gericht in der neuen Verhandlung auch auf mögliche geringere Tatbestände (z. B. Beleidigung) und auf das Vorliegen form- und fristgerechter Strafanträge zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 22. Januar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gärtner Otto ███, geboren am ███ in ██ (bei ███), wegen versuchter Unzucht mit Kindern

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Mannzgen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Januar 1954, soweit er verurteilt wurde, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Beschwerdeführer, den die Strafkammer wegen versuchter Unzucht mit Kindern in drei Fällen verurteilt und in einem vierten Fall freigesprochen hat, rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1.) Das Landgericht hat Beweisanträge, die der Angeklagte in seinem Schriftsatz vom 28. Juli 1953 gestellt hatte, gemäß § 201 Abs. 2 StPO abgelehnt. Hierauf kann die Revision nicht gestützt werden (RGSt 73, 193). Der Beschwerdeführer hat die Anträge in der Hauptverhandlung nicht wiederholt.

2.) Dagegen greift die Rüge der mangelnden Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) durch.

Nach den Feststellungen stehen die jugendlichen Zeuginnen im Alter der beginnenden Geschlechtsreife. Das Landgericht war sich wohl bewusst, dass ihre Aussagen daher besonders sorgfältig zu prüfen sind. Es glaubte, die nötige Sachkunde für die Klärung der Frage ihrer Glaubwürdigkeit selbst zu besitzen. Im Allgemeinen ist es zwar Sache des Tatrichters, zu entscheiden, ob er die Zuziehung eines Sachverständigen für erforderlich hält. In diesem besonders gelagerten Fall durfte sich jedoch die Strafkammer die erforderliche Sachkunde nicht zutrauen. Ingrid ██, die nunmehr in [REDACTED] wohnt, wurde nicht in der Hauptverhandlung, sondern durch das Amtsgericht in Hamburg vernommen. Von ihr konnte die Strafkammer keinen persönlichen Eindruck gewinnen. Die Polizeibeamtin hatte berichtet, Ingrid ██ wirke schwerfällig und schwunglos, sie habe sich bei ihrer Vernehmung zugänglich, offen und bemüht gezeigt, die Wahrheit zu sagen; es sei ihr jedoch des Öfteren deutlich anzumerken gewesen, dass sie Selbsterlebtes und Gehörtes nicht immer auseinanderhalten konnte, sie scheine auch im Allgemeinen eine schlechte Merkfähigkeit zu besitzen. Äußerungen der Lehrer sind weder für Ingrid ██ noch für die übrigen Mädchen beigezogen worden. In der Hauptverhandlung haben sich auch gewisse Widersprüche in den Aussagen der Mädchen ergeben.

Die Strafkammer hätte nach alledem die Lehrer der Kinder oder einen mit der Kinderpsychologie vertrauten Sachverständigen hören müssen. Es ist namentlich im Hinblick auf die besondere Rolle, die die Zeugin Ingrid ██ in dem Verfahren gespielt hat, nicht auszuschließen, dass das Urteil auf diesem Mangel beruht. Es muss daher aufgehoben werden.

3.) Im Fall 3 (Erika [REDACTED]) verletzen die Worte, die der Angeklagte an das eilig vorbeigehende Kind richtete, an sich nicht das allgemeine Schamgefühl in geschlechtlicher Beziehung. Er hat das Mädchen auch nicht schon früher einmal schamlos angesprochen, so dass die Redensarten etwa schwerwiegender zu beurteilen wären, weil er die Neugierde des Kindes schon vorher geweckt hätte. Nach den bisherigen Feststellungen war der Beschwerdeführer noch nicht dazu übergegangen, das Kind zum aufmerksamen Anhören unsittlicher Reden zu verleiten.

Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen versuchten Verbrechens gegen § 176 Nr. 3 StGB im Fall 3 nicht.

4.) Das Landgericht wird, soweit sich kein (versuchtes oder vollendetes) Verbrechen gegen § 176 Nr. 3 StGB feststellen lässt, zu prüfen haben, ob dem Angeklagten eine Beleidigung der Mädchen zur Last fällt. Dies gilt besonders für den Fall 3. Dabei würde das Landgericht zu prüfen haben, ob form- und fristgerecht Strafanträge gestellt worden sind.

5.) In der neuen Verhandlung wird der Beschwerdeführer Gelegenheit haben, ihm erforderlich erscheinende Beweisanträge zu stellen.

Die Strafkammer wird zu berücksichtigen haben, dass der Eröffnungsbeschluss im Fall 1 ([REDACTED] und 4 andere Mädchen) ein fortgesetztes Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB angenommen hat. Es ist dem Angeklagten zur Last gelegt, dass er die Ingrid [REDACTED] an zwei weiteren Tagen zu unzüchtigen Handlungen verleiten wollte. Lässt sich die Schuld nur bei dem bisher abgeurteilten Vorfall vom Frühjahr 1952 nachweisen, nicht aber bei den weiteren, so ist der Beschwerdeführer im Übrigen freizusprechen.

Dr. Hörchner Peetz Dr. Mantel Bundesrichter Dr. Mannzgen Martin ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

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