Berichtigung eines Schreibversehens in Ausfertigungen: Mitwirkung eines Richters korrigiert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 230/97
- Datum
- 26.11.1998
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein offensichtliches Schreibversehen in Ausfertigungen oder Abschriften eines Urteils kann durch Berichtigung berichtigt werden, um die korrekte Parteizusammensetzung oder Mitwirkung wieder herzustellen.
Zur Berichtigung genügt es, dass der Fehler offensichtlich und rein formeller Natur ist; eine inhaltliche erneute Entscheidung über das Urteil ist nicht erforderlich.
Die Geschäftsstelle des Senate kann die berichtigten Ausfertigungen und Abschriften ausfertigen und verbreiten, um die amtliche Dokumentation zu korrigieren.
Eine Berichtigung betrifft die formelle Richtigkeit der Urkundendarstellung und hat keine Auswirkungen auf die inhaltliche Rechtskraft des zu berichtigen Urteils, sofern keine materiellen Fehler vorliegen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 230/97 vom 26. November 1998
in der Strafsache gegen [REDACTED]
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Die Ausfertigungen und Abschriften des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 17. Juli 1997 werden wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass VRiBGH Dr. Schäfer statt RiBGH Dr. Maul an der Entscheidung mitgewirkt hat.
Karlsruhe, den 26. November 1998
Geschäftsstelle des 1. Strafsenats
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