BGH: Freispruch aufgehoben — Prüfung von Geldwäsche und Begünstigung nach Drogengeschäft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 230/97
- Datum
- 17.07.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auch ohne ausdrücklichen Revisionsantrag zulässig, wenn das angestrebte Angriffsziel aus der Revisionsbegründung mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht.
Ist eine Beteiligung am unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht nachweisbar, hat das Gericht zu prüfen, ob das Tatgeschehen als Geldwäsche (§261 Abs.1 Nr.2 StGB) und/oder als Begünstigung (§257 StGB) zu werten ist.
Beim Verkauf von Betäubungsmitteln ist die Tat mit dem Austausch von Ware und Entgelt vollendet; eine nachträgliche Beteiligung kommt nur in Betracht, sofern die Tat noch nicht beendet ist.
Sind Feststellungen zu weiterem Tatgeschehen möglich, können die bisherigen Feststellungen bestehen bleiben und durch ergänzende Feststellungen ergänzt werden; bei aufhebungsbedürftigen Teilfeststellungen ist Zurückverweisung geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 23. August 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 230/97 vom 17. Juli 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Verhandlung vom 15. Juli 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Wahl, Dr. Bötticher, Dr. Landau,
in der Sitzung am 17. Juli 1997,
Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft in der Verhandlung vom 15. Juli 1997,
Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger in der Verhandlung vom 15. Juli 1997,
Justizamtsinspektor [REDACTED] in der Verhandlung vom 15. Juli 1997,
Justizangestellte [REDACTED] in der Sitzung am 17. Juli 1997 als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 23. August 1996 aufgehoben, soweit die Angeklagte S. im Fall 6 der Anklage freigesprochen worden ist; jedoch bleiben die Feststellungen zum weiteren Tatgeschehen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zum Teil in nicht geringer Menge – in sieben Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich nur gegen den Freispruch im Fall 6 der Urteilsgründe.
Die Revision ist zulässig.
I.
Zwar hat die Beschwerdeführerin entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 1 StPO keinen ausdrücklichen Revisionsantrag gestellt; jedoch ergibt sich das Angriffsziel ihres Rechtsmittels mit hinreichender Deutlichkeit aus der auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionsbegründung (vgl. für die Auslegung einer Rechtsmittelschrift nach dem wirklichen Willen auch Senatsurteil vom heutigen Tage 1 StR 208/97).
Die Revisionsbegründung befasst sich nur mit dem Freispruch der Angeklagten im Fall 6 der Anklage. Auf diesen Fall ist das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft folglich beschränkt (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3, insoweit in BGHSt 36, 167 ff. nicht abgedruckt).
Die Revision hat auch Erfolg.
II.
Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden am 13. Dezember 1995 bei der Durchsuchung des von der Angeklagten bewohnten Zimmers in deren Handtasche 2.900 DM gefunden. Darunter waren sechs 100-DM-Scheine, die von der Polizei registriert und einem Verdeckten Ermittler zur Durchführung des Rauschgiftgeschäfts vom 6. Dezember 1995 (Fall 6 der Anklage) zur Verfügung gestellt worden waren.
Eine Beteiligung der Angeklagten an diesem Rauschgiftgeschäft konnte das Landgericht nicht feststellen. Der Zeuge B. M. hat dazu ausgesagt, er habe das aus diesem Drogengeschäft erlöste Geld der Angeklagten nach der Tat zur sichereren Aufbewahrung anvertraut, da ihm selbst „kein geeigneter Verwahrungsort zur Verfügung gestanden“ habe.
Bei dieser Sachlage war das Rauschgiftgeschäft zwischen dem Zeugen B. M. und dem Verdeckten Ermittler mit dem Austausch Betäubungsmittel gegen Geld bereits beendet, da Ware und Entgelt beim Drogenverkauf an den Endverbraucher bereits ausgetauscht waren (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage 1 StR 791/96). Eine Beteiligung der Angeklagten am unerlaubten Handeltreiben, die zwischen Vollendung und Beendigung jener Tat rechtlich möglich war, kam daher nicht mehr in Betracht.
Das Landgericht hatte jedoch prüfen müssen, ob ein Fall der Geldwäsche durch Verbergen des Rauschgifterlöses gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 2 in Tateinheit (vgl. Tröndle, StGB 48. Aufl. § 261 Rdn. 25) mit Begünstigung gemäß § 257 StGB vorlag.
Das Landgericht hat sich mit dieser Möglichkeit nicht näher befasst, möglicherweise in der Annahme, dass das Verhalten der Angeklagten nach dem Leistungsaustausch bei Handeltreiben mit Kokain nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Das würde jedoch nicht zutreffen.
Ist eine Beteiligung am unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht nachweisbar, so kommt eine Postpendenzfeststellung in Frage (vgl. BGH NStZ 1995, 500). Schon in der Anklage wurde darauf hingewiesen, dass die Angeklagte das Geld bei einem Wechselvorgang erhalten zu haben behauptet habe.
3. Die Feststellungen zum weiteren Tatgeschehen können bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich.
Maul Ulsamer Wahl Bötticher Dr. Landau ist im Urlaub und deshalb an der Unterschrift verhindert.
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