Revision 1 StR 230/91: Zur Einbeziehung von Strafbefehl in die Gesamtstrafe (§ 55 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 230/91
- Datum
- 16.05.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einbeziehung einer zuvor verhängten Strafe in eine Gesamtstrafe nach § 55 StGB ist ausgeschlossen, wenn die im späteren Verfahren abgeurteilte Tat zeitlich über den Zeitpunkt der früheren Entscheidung hinaus andauerte.
Bei der Prüfung, ob eine Änderung des Urteilsauspruchs den Angeklagten schlechter stellt, ist zu berücksichtigen, ob durch die neue Strafzumessung günstigere Regeln (z. B. zur Aussetzung zur Bewährung nach § 57 Abs.2 Nr.1 StGB) eintreten.
Die Revisionsinstanz kann auf eine Zurückverweisung verzichten, wenn die Nachprüfung sonst keinen Rechtsfehler ergibt und die geänderte Strafhöhe eine günstigere rechnerische oder rechtliche Lage für den Angeklagten herbeiführt.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn seine Revision nur in Teilbereichen Erfolg hat und keine weiteren Rechtsfehler feststellbar sind.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 1. Februar 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 230/91 in der Strafsache gegen Günter W ███ aus [REDACTED], geboren am ██ 1965 in RO, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 16. Mai 1991 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 1. Februar 1991 unter Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung sonst keinen Rechtsfehler ergeben hat.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht durfte die Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 1. Juni 1990 nicht nach § 55 StGB in eine Gesamtstrafe einbeziehen, weil die im vorliegenden Verfahren abgeurteilte Tat nach dem 25. Mai 1990 noch 13 Tage lang, also bis zum 7. Juni 1990 (somit über den 1. Juni 1990 hinaus) andauerte.
Die Frage, ob das Urteil des Landgerichts dennoch bestehen bleiben müsse, um den Angeklagten im Ergebnis nicht schlechter zu stellen (vgl. BGHSt 12, 95; 15, 164), verneint der Senat schon im Hinblick auf die günstigere Aussetzungsregelung des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei Freiheitsstrafen, die zwei Jahre nicht übersteigen.
Dagegen bestand aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen kein Anlass, die Sache zur neuen Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung zurückzuverweisen.
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