Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung und Rückverweisung wegen unzureichender Aufklärung zur Alkoholisierung der Zeugin

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 230/90
Datum
22.05.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt erfolgreich die Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Landgericht in einem Vergewaltigungsurteil. Widersprüche zwischen Zeugenaussage und Blutalkoholgutachten wurden nicht ausreichend aufgeklärt, weil der Sachverständige nicht zu den neuen Angaben vernommen wurde. Der BGH hebt auf und verweist zur neuerlichen Verhandlung an eine andere Strafkammer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bestehen offenkundiger oder für die Tatbeurteilung erheblicher Widersprüche ist das Tatgericht verpflichtet, diesen durch ergänzende Beweisaufnahme nachzugehen.

2

Ergeben sich neue, entscheidungserhebliche Tatsachen nach der Vernehmung eines Sachverständigen, muss das Gericht den Sachverständigen zu den neuen Fragen erneut oder ergänzend vernehmen.

3

Unterlässt das Gericht die erforderliche Nachholung von Beweisen trotz naheliegender Aufklärungsbedürftigkeit, liegt darin ein Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des Urteils und Rückverweisung führen kann.

4

Der Nachweis unrichtiger Angaben einer Zeugin zu relevanten Umständen (z.B. Alkoholisierung) kann ihre Glaubwürdigkeit erschüttern und die Bewertung der Tatmodalitäten (Gewaltanwendung versus Überrumpelung) wesentlich beeinflussen.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 21. November 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 230/90 BESCHLUSS 22. Mai 1990 in der Strafsache gegen Ernst S. aus █, geboren am ████ in █████, wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 22. Mai 1990 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 21. November 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der Gewaltanwendung beim Geschlechtsverkehr mit der Zeugin Ulrike U. bestreitet, hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Zu Recht rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit der Frage der Alkoholisierung der Zeugin Ulrike U. Diese Zeugin wird von der Jugendkammer als glaubwürdig erachtet (UA S. 7, 9). Sie sagte zu ihrer Alkoholisierung aus, „sie habe vor dem Vorfall nur wenig Alkohol getrunken“ (UA S. 8). Die von ihr angegebenen Alkoholmengen müssten zur Tatzeit mindestens nahezu restlos abgebaut gewesen sein. Eine am Tattag um 22.25 Uhr entnommene Blutprobe ergab aber einen Blutalkoholgehalt von 1,06 ‰, woraus der rechtsmedizinische Sachverständige für den Tatzeitpunkt (wohl gegen 18.45 Uhr) eine maximale BAK von 2,04 ‰ und eine Mindest-BAK von 1,45 ‰ errechnete (UA S. 8).

Die Jugendkammer hat für diesen Widerspruch eine „einfache Erklärung“ gefunden. Die Mutter der Geschädigten, die Zeugin Margitta U., hat „glaubhaft“ angegeben, „sie habe daheim ihrer schluchzenden, völlig aufgelösten Tochter zur Beruhigung eine unbekannte Menge 80%igen Klosterfrau-Melissengeist mit Wasser vermischt verabreicht“ (UA S. 8).

Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt: „Damit hätte sich die Kammer, die sich bewusst war, dass eine relativ hohe Blutalkoholkonzentration erklärt werden musste, ohne den Versuch weiterer Aufklärung nicht zufrieden geben dürfen. Vielmehr drängte sich ihr auf, den gerichtsmedizinischen Sachverständigen, den sie bereits vorher zu einer weit weniger Sachverstand erfordernden Frage gehört hatte, dazu zu vernehmen, welche Menge an Klosterfrau-Melissengeist hätte verabreicht werden müssen, um eine auf 20.30 Uhr zurückgerechnete Blutalkoholkonzentration von 1,3 – 1,4 ‰ zu erreichen, und anschließend der Zeugin Margitta ███ vorzuhalten, ob sie allen Ernstes ihrer Tochter zur Beruhigung die von dem Sachverständigen möglicherweise errechnete Menge eines halben Wasserglases an Klosterfrau-Melissengeist zu trinken gegeben hat.

Diese Beweisfragen waren mit Sicherheit nicht Gegenstand der Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. W. und der Zeugin Margitta U.

Denn der Sachverständige war bereits vernommen und entlassen, als die Zeugin Margitta ███ angehört wurde und erstmals über die Verabreichung von █████████████████████████ an ihre Tochter berichtete (vgl. Band I Blatt 147 R, 148 d.A.). Die unterbliebenen Beweiserhebungen hätten möglicherweise das Ergebnis gehabt, dass die Zeugin Margitta U. nach Vorhalt der vom Sachverständigen ermittelten Menge die Verabreichung einer derartigen Menge Klosterfrau-Melissengeist nicht bestätigt hätte oder die Kammer zumindest ihre ursprünglichen Angaben nicht für glaubhaft gehalten hätte, sondern ihnen mit Zweifeln begegnet wäre.

Dies hätte bedeutet, dass die Zeugin Ulrike U. über ihren Alkoholkonsum vor der Tat unrichtige Angaben gemacht hatte. Der Nachweis einer unrichtigen Aussage zu dem Alkoholgenuss vor dem Tatgeschehen hätte möglicherweise die Glaubwürdigkeit der Zeugin erschüttert und vor allem Auswirkungen auf die Beantwortung der Frage gehabt, ob die Zeugin – wie sie bekundet hat – von dem Angeklagten mit geringer Gewalt (durch Festhalten an den Schultern) zum Geschlechtsverkehr gezwungen wurde, oder ob der Angeklagte die Zeugin begünstigt durch deren Alkoholisierung überrumpelt hat, ohne Gewalt anzuwenden.“

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

MaulUlsamerBrüning
KuhnFoth
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