Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit bei schwerer räuberischer Erpressung – Teilaufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 230/89
Datum
13.06.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten führten zur Änderung des Schuldspruchs: Das Gericht stellte Tateinheit in drei Fällen fest und hob Einzel- sowie Gesamtstrafen in Teilen auf. Zentrale Frage war, ob die gegen verschiedene Opfer gerichteten Zwangshandlungen tatbestandlich identisch sind. Wegen der Feststellung der Tateinheit wurde die Sache zur Neuerentscheidung über die Strafen zurückverwiesen; übrige Revisionsbegehren wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit liegt vor, wenn tatbestandliche Ausführungshandlungen, die mehrere Tatbestände verletzen, in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind.

2

Die Verwendung derselben Zwangslage oder desselben Nötigungsmittels gegenüber mehreren Personen kann Tateinheit begründen, auch wenn einzelne Ausführungshandlungen auf neuen Entschlüssen beruhen.

3

Führt die Feststellung von Tateinheit zur Wegfälligkeit bestimmter Einzelstrafen oder der Gesamtstrafe, sind diese Strafen neu festzusetzen; insoweit ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Eine revisionsrechtliche Nachprüfung ändert den Schuldspruch nur insoweit, als ein Rechtsfehler festgestellt wird; weitergehende Revisionsbegehren sind zu verwerfen, wenn kein solcher Fehler vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 26. Oktober 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 230/89 in der Strafsache gegen ██ ███████ █ ██ Veljko B. 1963 in ██ und Milovan U. 1965 in ██ wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu 2. und III. auf dessen Antrag, am 13. Juni 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 26. Oktober 1988

1. im Schuldspruch unter Ia. dahin geändert, dass die Angeklagten der schweren räuberischen Erpressung in drei tateinheitlich begangenen Fällen, in weiterer Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und Freiheitsberaubung stehend, schuldig sind;

2. im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II 3 a) und 4 der Urteilsgründe, über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden.

III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Tateinheit liegt vor, wenn die tatbestandlichen, mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzenden Ausführungshandlungen in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind (BGHSt 33, 163, 165 m. w. Nachw.). Das trifft hier hinsichtlich der gegen K., gegen Moica M. und gegen Maria M. gerichteten Taten zu. Die Zwangslage war, soweit der Zwang unmittelbar gegen █████, Moica M. und das Kind ausgeübt wurde, dieselbe; sie wurde auch als Nötigungsmittel gegen Maria M. benutzt. Hieran ändert nichts, dass sowohl das Vorgehen gegen Maria M. als auch die Erlangung des ███████ Schmuckes jeweils auf neuen Entschlüssen beruhte. Der Senat ändert den Schuldspruch.

Damit entfallen die Einzelstrafen in den Fällen II 3 und 4 der Urteilsgründe und die Gesamtstrafen; sie sind neu festzusetzen. Die anderen Einzelstrafen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

KuhnSchauenburgGranderath
FothBrüning
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