Rücktritt von Verabredung (§49a StGB) bejaht – Revision der Staatsanwaltschaft verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 230/72
- Datum
- 27.06.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verabredung einer als Verbrechen bedrohten Tat setzt eine hinreichend bestimmte Übereinkunft und erkennbare Vorbereitungshandlungen voraus.
§ 49a Abs. 4 StGB ist anwendbar, wenn der Beteiligte seine auf die Tat gerichtete Tätigkeit aufgibt und sich aktiv um die Verhinderung des Erfolgs bemüht; bloße Untätigkeit genügt nicht.
Reicht nach der Vorstellung des Zurücktretenden dessen Weigerung allein zur Verhinderung der Tat aus, so ist diese ernsthafte Weigerung als Rücktrittshandlung ausreichend; ergänzende Handlungen sind nur bei erkennbarem Fehlschlag der Weigerung erforderlich.
Der Rücktritt ist freiwillig, wenn der Beteiligte aus eigenem Entschluss, obwohl zur Tatausführung noch fähig, die Durchführung ablehnt; innere Hemmungen sind unschädlich, sofern sie die freie Entschließung nicht lähmen (kein Schock o.ä.).
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 17. Dezember 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 230/72
in der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Werner ██ aus ███, geboren ███████████████ in ███████, den Hilfsarbeiter Meinhard ████, dort geboren am ██████, wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juni 1972, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Loesdau als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Més, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ (als ███████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 17. Dezember 1971 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der den Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes, begangen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, gemeinschaftlichen Diebstahls und gemeinschaftlich begangener Urkundenfälschung zu Freiheitsstrafen verurteilt und sie von der Anklage der Verabredung eines Verbrechens freigesprochen. Gegen die Freisprüche wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Die Verabredung einer als Verbrechen mit Strafe bedrohten Handlung im Sinne des § 49a Abs. 2 StGB ist rechtsirrtumsfrei bejaht. Die Angeklagten vereinbarten, in Schweinfurt gemeinschaftlich einen Geldboten zu überfallen, der abends nach Geschäftsschluss eine Kassette mit den Tageseinnahmen zur Bank bringt, um sie in den Nachttresor zu werfen. Sie wollten ihm das Geld unter Anwendung von Tränengas wegnehmen (UA S. 15, 16). Zu diesem Zweck trafen sie Vorbereitungen. Sie entwendeten einen Pkw und erwarben eine Tränengassprühdose, einen künstlichen Bart und ein Beil zum Öffnen der Kassette. Gegenstand der Verabredung war ein schwerer Raub (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, 47 StGB). Die Tat war hinreichend bestimmt (vgl. BGHSt 15, 276).
II. Die Ausführung der geplanten Tat unterblieb. Die Zubilligung des Strafausschließungsgrundes des freiwilligen Rücktritts von der Verabredung (§ 49a Abs. 4 StGB) ist bei beiden Angeklagten rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Staatsanwaltschaft wendet ein, § 49a Abs. 4 StGB sei nicht anwendbar, weil nicht der einzelne Angeklagte die Straftat verhindert habe, sondern die Tatsache, dass jeder der Beteiligten ohnehin nach dem Überfall auf Frau ██ █████████████ nicht mehr bereit gewesen sei, den Raub der Geldkassette auszuführen (UA S. 38). Jeder der beiden Angeklagten hat danach lediglich versucht, den Partner an der Tat zu hindern. Wer schon vor Einwirkung des anderen die Tat nicht mehr begehen will und sich so innerlich von der Verabredung losgesagt hat, kann an der Tatausführung nicht mehr gehindert werden. Damit ist Raum für die Anwendung des § 49a Abs. 4 StGB, der nur Platz greift, wenn die Verhinderung der geplanten Tat nicht stattgefunden hat. In diesem Fall steht schon das ernsthafte, freiwillige Bemühen dem tatsächlichen Verhindern gleich. Der Zurücktretende soll nicht dadurch schlechter gestellt werden, dass sein ernsthaftes Bemühen ohne Erfolg blieb, sofern nur die geplante Tat entweder überhaupt nicht oder doch unabhängig von seinem Tatbeitrag ausgeführt worden ist.
2. Die Annahme ernsthaften Bemühens lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
a) § 49a Abs. 4 StGB setzt voraus, dass der Beteiligte seine auf Verwirklichung des Straftatbestandes gerichtete Tätigkeit aufgibt und sich aktiv für die Verhinderung des Erfolges einsetzt. Bloße Untätigkeit reicht nicht aus (BGH GA 1965, 283). Kann die Tat aus der Sicht des Zurücktretenden ohne dessen Mitwirkung nicht begangen werden, so genügt die ernsthafte Weigerung, weiterhin mitzumachen (LK 9. Aufl. § 49a Anm. 42). Wer nach seiner Vorstellung schon durch das Lossagen von der Verabredung die Ausführung der Tat hindert, bemüht sich allein durch die Rücktrittserklärung ernsthaft darum, dass die Tat nicht verwirklicht wird. Zusätzlicher Handlungen des Zurücktretenden bedarf es in einem solchen Falle erst, wenn er erkennt, dass seine Weigerung nicht die für sicher gehaltene Wirkung hat.
Der Beteiligte, der sich Straflosigkeit verdienen will, muss seinen Rücktritt dem anderen zur Kenntnis bringen. Dabei genügt schlüssiges Verhalten, wenn es die Weigerung, sich weiter zu beteiligen, unmissverständlich zum Ausdruck bringt.
b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. ███ rief dem Angeklagten █████ nach dem Überfall auf Frau ████████ zu: „Mensch, hau ab“ und ließ damit seine von der Strafkammer festgestellte Absicht erkennen, unter Aufgabe des Tatplanes so schnell wie möglich nach Hause zu fahren (UA S. 23). ███████████████ sagte dem Mitangeklagten █████, während sie nach ███████████ hineinfuhren, jetzt seien sie gleich auf der großen Straße nach Erlangen. █████ entnahm dieser Äußerung erleichtert, dass auch ███ heimfahren wolle und von dem Plan, den Geldboten zu überfallen, Abstand genommen habe (UA S. 24, 25).
3. Auch gegen die Bejahung des Merkmals der Freiwilligkeit bestehen keine rechtlichen Bedenken.
a) Freiwillig handelt der Täter, der das verabredete Tatvorhaben von sich aus nicht mehr durchführen will, obwohl er es nach seiner Vorstellung noch könnte. Voraussetzung ist, dass er Herr seiner Entschlüsse bleibt und kraft dessen den ihm noch erreichbar erscheinenden strafrechtlichen Erfolg nicht mehr verwirklichen will (BGH, Urteil vom 19. Januar 1960 – 1 StR 624/59 zu § 46 StGB). Er darf weder durch eine äußere Zwangslage noch durch seelischen Druck an der Tatausführung gehindert worden sein (BGHSt 7, 298; 21, 216 zu § 46 StGB).
Die Strafkammer erblickt das Motiv für den Rücktritt von der Verabredung bei beiden Angeklagten in dem Mitleid mit dem „Tränengasopfer“, Mutlosigkeit und Schrecken, die durch das Verhalten der Klara ████████ ausgelöst worden sind (UA S. 31, 41, 42). Sie schildert den Angeklagten ███ als warmherzig, mitleidig, gutmütig und schüchtern (UA S. 30), den Mitangeklagten █████ hält sie für gefühlsbetont, in sich gekehrt und leicht erregbar. Der Tatrichter hebt ausdrücklich hervor, dass die Gefühlsantriebe nur so stark waren, dass sie die Überlegungen der Angeklagten auslösten (UA S. 31). Eine Schockwirkung verneint er bei beiden Angeklagten.
Diese Erwägungen liegen im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze. Innere Hemmungen hindern die Annahme der Freiwilligkeit nicht, wenn sie bewirken, dass sich die besseren seelischen Regungen durchsetzen (RGSt 47, 79; BGHSt 9, 53 zu § 46 StGB). Nur wenn der seelische Druck so stark ist, dass er eine freie Entschließung verhindert, z. B. beim Schock, fehlt die Freiwilligkeit. Diese Möglichkeit scheidet hier jedoch aus.
b) Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision dringen nicht durch. Dass neben Mitleid, Mutlosigkeit und Schrecken auch noch andere Motive mitgewirkt haben können, ist nicht entscheidend. Maßgebend sind diejenigen Umstände, die bei der Entschließung den Ausschlag gaben und diese deshalb als frei oder erzwungen kennzeichnen. Diese sind im vorliegenden Fall eindeutig festgestellt. Dass die Aktion zur Beschaffung von Benzingeld nicht reibungslos verlief, war in der Tat für den Rücktritt beider Angeklagten motivierend. Aber dieses Ereignis bedeutete nach den Feststellungen keinen Zwang zu ihrem Entschluss, es löste nur ihre Überlegungen aus (UA S. 31). Dabei ist nicht bedeutungslos, dass die Angeklagten beim Überfall auf Frau ████████ immerhin 10,– DM erbeutet hatten (UA S. 23). Mit der von der Revision erneut herausgestellten Frage, ob die Angeklagten etwa aus Furcht vor alsbaldiger Festnahme von ihrer Verabredung zurücktraten, hat sich die Strafkammer eingehend auseinandergesetzt (UA S. 30, 31). Sie verneint diese Möglichkeit, weil die Angeklagten sich für unentdeckt hielten und „objektiv ihre Situation nicht ungewöhnlich ungünstig war“. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden.
Die Entscheidung entspricht dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag der Bundesanwaltschaft.
Pikart Més
| Loesdau | Woesner | ||
| Strickert |