Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Unterbringung bei Prozeßpsychose und unklare Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 230/70
Datum
28.07.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte mit schizophrenem Formenkreis wurde wegen fortgesetzter Beleidigungen und einer mitverursachten Körperverletzung in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht nicht hinreichend feststellte, ob die Beschuldigte das Herzerleiden der Verletzten kannte und dessen Verschlimmerung in Kauf nahm. Ebenfalls zu prüfen sind die zwischenzeitliche Besserung des Zustands und die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung sowie mögliche mildere Maßnahmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Unzurechnungsfähigkeit kann eine der Körperverletzung zur Last gelegte Mitwirkung an der Verschlimmerung eines bestehenden Gesundheitsleidens nur dann zugerechnet werden, wenn der Täter das Leiden kannte und mit dessen Verschlimmerung gerechnet hat.

2

Fehlen entscheidungserheblicher Feststellungen zu subjektiven Tatbestandsmerkmalen führt dies zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur neuerlichen Feststellung.

3

Verbesserungen im psychischen Zustand des Beschuldigten, die die Gefahr für die Öffentlichkeit beseitigen, sind bei der Entscheidung über die Fortdauer oder Anordnung einer Unterbringung zu berücksichtigen und können die Maßregel entfallen lassen.

4

Bei der Anordnung einer Unterbringung ist die Verhältnismäßigkeit zu prüfen; es sind vorrangig mildere Maßnahmen (z. B. Betreuung durch Vormund, Aufnahme in ein Altersheim) in Erwägung zu ziehen, wie sich auch aus dem in § 42a Abs. 2 StGB verankerten Grundsatz ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 31. März 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 230/70 7853, in dem Sicherungsverfahren gegen ███, geborene ███, die Rentnerin Augusta ███ aus ██ (Schw[REDACTED]), geboren am ███████ 1918 in ██ (Tschechoslowakei),

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juli 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Dr. ███, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. März 1969 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Beschuldigte leidet an einer Prozeßpsychose aus dem schizophrenen Formenkreis. In der Zeit von 1964 bis 1969 hat sie in zahlreichen Telefonanrufen bei Tage und in der Nacht den Pfarrer █ in ██ a. d. ██ sowie den Kaplan ██████████ und die Haushaltsleiterin ███████, die beide ebenfalls in dem Pfarrhaus wohnen, beleidigt; der Gesundheitszustand des Fräulein ███████, die herzkrank ist, hat sich infolge der hierdurch hervorgerufenen Aufregungen ständig verschlechtert.

Nach den Feststellungen des Landgerichts ist die Beschuldigte unzurechnungsfähig und hat in diesem Zustand den objektiven Tatbestand von drei sachlich zusammentreffenden fortgesetzten Vergehen der Beleidigung, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vorgehen der Körperverletzung, erfüllt.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Unterbringung der Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß nunmehr das Landgericht durch Beschluß vom 13. April 1970 den Unterbringungsbefehl gemäß § 126a Abs. 3 StPO aufgehoben hat, weil sich der Zustand der Beschuldigten in der Zwischenzeit so weit gebessert hat, daß von ihr keine Gefahr für die Öffentlichkeit mehr zu befürchten ist. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

Die Körperverletzung des Fräulein ██████ ist nach den Feststellungen des Landgerichts durch deren Herzleiden mitbestimmt. Sie kann der Beschuldigten daher nur zur Last gelegt werden, wenn sie dieses Leiden – unbeschadet ihrer Unzurechnungsfähigkeit – gekannt und mit dessen Verschlimmerung durch ihre Taten gerechnet hat. Das ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, so daß es schon aus diesem Grunde keinen Bestand behalten kann.

Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, das Vorbringen der Revision zu berücksichtigen, daß im jetzigen Zeitpunkt die Beschuldigte auf Grund der in ihrem psychischen Zustand eingetretenen Besserung keine Gefahr mehr für die Öffentlichkeit bildet.

Sollte dies dennoch wiederum bejaht werden, wird bei der Erörterung der Frage, ob die Gefahr nicht auf mildere Weise zu beseitigen ist (BGH NJW 1951, 450, 572, 724, 969; JR 1959, 305), folgendes zu beachten sein: Nach § 6 Nr. 1 BGB ist eine Entmündigung auch als Schutz des Mündels vor Verstößen gegen Strafgesetze zulässig; seine Unterbringung braucht daher unter Umständen nicht erforderlich zu sein, wenn der Vormund seine Aufnahme in ein Altersheim anordnet (BGH LM StGB § 42b Nr. 18).

Schließlich wird es im Hinblick auf die Art der hier festgestellten Straftaten und den nur kleinen bedrohten Personenkreis einer eingehenderen Prüfung bedürfen, ob die Unterbringung der Beschuldigten mit dem insoweit zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 16, 302; BGHSt 20, 232) vereinbar ist, der jetzt in § 42a Abs. 2 StGB auch seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat (BGH NJW 1970, 1242).

Pfeiffer Loesdau Pikart Strickert Woesner

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