Treffer
BGH Urteil

BGH: Mord durch Misshandlung und Versenken – bedingter Vorsatz und Grausamkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 230/56
Datum
09.10.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ihre Verurteilungen wegen Tötungs- und Misshandlungsdelikten zum Nachteil eines Kleinkinds ein. Der BGH verwarf beide Revisionen: Die Verfahrensrüge des Haupttäters war mangels Tatsachenvortrags unzulässig, die Sachrügen blieben ohne Erfolg. Der Senat bestätigte bedingten Tötungsvorsatz und das Mordmerkmal der Grausamkeit trotz nachfolgender „Säuberung“ des Opfers sowie vollendeten Mord, obwohl der Tod erst durch das Versenken in eine Jauchegrube eintrat. Die Mutter wurde rechtsfehlerfrei u.a. wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen (Nichtveranlassung ärztlicher Hilfe) und wegen Verletzung der Obhutspflicht verurteilt; eine Aussetzung nach § 265 Abs. 4 StPO war nicht geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen nicht in der Revisionsbegründung mitteilt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2

Bedingter Tötungsvorsatz kann auch dann vorliegen, wenn der Täter nach schweren Misshandlungen Handlungen vornimmt, die der Versorgung oder Reinigung des Opfers dienen; entscheidend ist die Gesamtwürdigung von Gefährlichkeit des Handelns und voluntativem Element.

3

Für die Beurteilung des Vorsatzes kommt es nicht allein auf die Art des Tatwerkzeugs, sondern maßgeblich auf die konkrete Art der Verwendung und die daraus erkennbare Lebensgefährlichkeit an.

4

Ein Tötungsdelikt ist vollendet, wenn der Tod durch eine weitere, vom Täter beherrschte Handlung eintritt, die vom bedingten Tötungsvorsatz umfasst ist; ein abweichender Kausalverlauf schließt die Vollendung nicht aus, wenn sich der tatbestandliche Erfolg im Rahmen des vorgestellten Risikos verwirklicht.

5

Bei einer Garantenstellung aus Elternpflichten kann eine fahrlässige Tötung durch Unterlassen vorliegen, wenn das Unterlassen notwendiger Rettungsmaßnahmen (z.B. Herbeirufen eines Arztes) für den tödlichen Erfolg mitursächlich wird, auch wenn der Tod aufgrund anderer Verletzungen später wahrscheinlich gewesen wäre.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem ███████████ München I, 20. Februar 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen

1.) den Hilfsarbeiter Georg ███████, geboren am █████████ 1933 in ███, 2.) die Artistin Margarete ████, geboren am ████ 1932 in ███, beide zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Hübner als ███████████ ████████, Staatsanwalt Dr. █████████ als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ████ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ████████ und ████ gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem ███████████ München I vom 20. Februar 1956 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Angeklagten ████ wird die seit dem 21. Februar 1956 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten ███████ wegen Mordes in Tateinheit mit fortgesetzter Misshandlung eines Abhängigen zu lebenslangem Zuchthaus und zur Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt; gegen Margarete ████ hat es wegen Verletzung der Obhutspflicht sowie wegen fahrlässiger Tötung eine Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus ausgesprochen.

Beide Angeklagten rügen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

A. Die Revision des Beschwerdeführers ███████

I. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da der Angeklagte keine Tatsachen angegeben hat, die den behaupteten Mangel enthalten sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

II. Die Sachrüge

Die Feststellungen tragen die Verurteilung.

Der Beschwerdeführer lebte im Jahre 1955 mit der Angeklagten ████ zusammen in einem Gartenhäuschen in ██████. Margarete ████ hatte im November 1952 ihren Sohn Georg und im November 1953 ihr Kind Rudolf unehelich geboren; der Angeklagte ███████ ist der uneheliche Vater der beiden Jungen. Die Angeklagten nahmen Ende März 1955 den Sohn Georg und Ende Mai 1955 den kleinen Rudolf in ihren gemeinsamen Haushalt auf.

Mitte Juni 1955 misshandelte der Beschwerdeführer in Abwesenheit der Angeklagten ████ den Sohn Rudolf so heftig, dass ferner die eine Gesichtshälfte grün und blau verfärbt war, Wurgmerkmale am Hals und große blutunterlaufene Flecken an Gesicht sowie in der Bauchgegend zu sehen waren. Am 16. Juli 1955 hatte der kleine Rudolf wieder einmal seine Hose mit Kot beschmutzt. Der Angeklagte versetzte dem Jungen mit einem Schürhaken mindestens 4 bis 5 heftige Schläge. Margarete ████ war anwesend. Als der Angeklagte am 20. Juli 1955 bemerkte, dass Rudolf seine große Notdurft in sein Bettchen verrichtet hatte, geriet er in große Wut. Er schlug mit einem Kleiderbügel heftig auf das Kind ein. Die schweren Misshandlungen verursachten eine Reihe über den ganzen Körper verteilter Blutergüsse bei dem „schmerzlich schreienden“ Kinde; schwerste Schläge auf den Kopf riefen Hirnrindenquetschungen und Gehirnblutungen hervor, die allein schon ausgereicht hätten, um den Tod des Kindes noch in der kommenden Nacht durch langsam eintretende Hirnpressung herbeizuführen. Am Schluss der Misshandlungen schleuderte der Angeklagte den Jungen mit großer Gewalt nieder, so dass er mit dem Nacken auf eine Bettkante aufschlug, wodurch die Kapsel eines Gelenks im Nacken gesprengt und die harte Hirnhaut schlitzartig zerrissen wurde. Auch diese Verletzung war zur Herbeiführung des Todes geeignet. Nach der Überzeugung des Schwurgerichts erkannte der Beschwerdeführer spätestens nach dem ersten aus der Reihe der mit großer Wucht geführten Schläge auf den Kopf des noch nicht zweijährigen Kindes, dass er durch diese Behandlung das Leben des kleinen Rudolf aufs äußerste gefährdete. Obwohl der Angeklagte, so führt das Schwurgericht aus, mit der Möglichkeit gerechnet hat, das Kind könne dadurch ums Leben kommen, ließ er sich nicht abhalten, die Misshandlungen fortzusetzen und dem Jungen auch noch die schwere Verletzung im Nacken zuzufügen. Der Beschwerdeführer reinigte nach den Misshandlungen das Kind und zog ihm eine Schlafanzughose an. Bei diesen Verrichtungen fiel der schwerverletzte Rudolf nach einem Seufzer in eine todesähnliche Ohnmacht. Der Angeklagte untersuchte das Kind; er hielt es für tot und versteckte es nach einiger Zeit unter dem Küchensofa. Nachdem die Angeklagte ████ nach Hause gekommen war, erklärte ihr der Beschwerdeführer, das Kind sei aus seinem Gitterbettchen gefallen, habe sich an der Stirn verletzt und sei tot. Margarete ████ machte wiederholt den Vorschlag, einen Arzt beizuziehen und die Polizei von dem Unfall zu verständigen; der Angeklagte widersprach. Schließlich kamen beide überein, das Kind als vermisst zu melden und die „Leiche“ unauffällig zu beseitigen. Nach verschiedenen Plänen schlug die Angeklagte ████ vor, das Kind in die Abortgrube zu werfen. Das führte der Beschwerdeführer in den späten Abendstunden auch aus. Nach dem Leichenöffnungsbefund lag das Kind in dem Augenblick, in dem es in die Abortgrube geworfen wurde, zwar in einer tiefen Bewusstlosigkeit, lebte aber noch. Der Tod, der allerdings auch sonst in Kürze eingetreten wäre, trat durch Ertrinken in der Jauche ein.

1.) Die Tötung des Kindes.

Das Schwurgericht hat rechtlich bedenkenfrei festgestellt, dass der Angeklagte seinen Sohn Rudolf mit bedingtem Vorsatz tötete. Dass der Beschwerdeführer das Kind nach den Misshandlungen reinigte, schließt – entgegen der Auffassung der Revision – denkgesetzlich den Tötungsvorsatz nicht aus. Es ist auch nicht widersprüchlich, dass das Schwurgericht für die Schläge, die der Beschwerdeführer dem Jungen am 16. Juli 1955 mit einem Schürhaken versetzte, keinen Tötungsvorsatz feststellte, während es ihn bei den Schlägen mit dem Kleiderbügel bejahte. Es kommt für die Folgerung, mit welchem Vorsatz der Täter gehandelt hat, nicht allein auf die Beschaffenheit des Werkzeugs, sondern entscheidend auf die Art seiner Verwendung an. Wenn das Schwurgericht feststellt, dass heftige Schläge mit einem Kleiderbügel auf den Kopf eines noch nicht zwei Jahre alten Kindes dessen Leben aufs äußerste gefährden, so entspricht dies der allgemeinen Lebenserfahrung.

Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Feststellung des Tatrichters, dass der Angeklagte sein Kind grausam tötete. Es wurde von ihm mit einer größeren Anzahl von Schlägen „totgeprügel“; die Bewusstlosigkeit trat erst einige Zeit nach den Misshandlungen ein. Nach der Überzeugung des Schwurgerichts wurden dem Opfer ganz erhebliche Schmerzen zugefügt, die beträchtlich über das Maß dessen hinausgingen, was mit einer Tötung notwendig verbunden ist; der Angeklagte handelte dabei aus einer für die Leiden seines Kindes gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung; er war sich, wie der Tatrichter ausführt, der Grausamkeit seines Handelns trotz seiner zornigen Erregung bewusst.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt vollendeter Mord vor. Dass der Tod des Kindes nicht als unmittelbare Folge der lebensgefährlichen Misshandlungen eintrat, sondern auf das Werfen in die Abortgrube zurückzuführen ist, ändert an der strafrechtlichen Würdigung nichts (RGSt 67, 258). Der tatsächlich eingetretene Tod des Kindes entsprach nach den tatrichterlichen Feststellungen dem bedingten Vorsatz des Angeklagten. Sein Vorbringen in der Revisionsbegründungsschrift, er habe der Auffassung sein müssen, „dass der als möglich in Kauf genommene und für den Fall des Eintritts bedauerte Erfolg durch seine Tätigkeit nicht eingetreten sei“, widerspricht den Feststellungen des Schwurgerichts.

Auf die der Grundlage entbehrende Behauptung des Beschwerdeführers, er sei freiwillig von dem nicht beendeten Mordversuch zurückgetreten, da er weitere Misshandlungen, die seiner Vorstellung nach zur Herbeiführung des Todes noch notwendig gewesen wären, freiwillig unterlassen habe, braucht daher nicht näher eingegangen zu werden.

Nach alledem hat das Schwurgericht den Angeklagten rechtlich bedenkenfrei wegen Mordes (§ 211 StGB) verurteilt.

2.) Das Vergehen gegen § 223b StGB.

Die Misshandlungen des Kindes vom Juni 1955 und vom 16. Juli 1955 erfüllen nach den vom Tatrichter zum äußeren und zum inneren Tatbestand getroffenen Feststellungen die gesetzlichen Merkmale des § 223b StGB. Die Bejahung eines besonders schweren Falles nach Abs. 2 lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme eines Gesamtvorsatzes der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs entspricht. Keinesfalls ist der Angeklagte dadurch beschwert, dass das Schwurgericht nicht Tatmehrheit im Verhältnis zu der am 20. Juli 1955 begangenen strafbaren Handlung angenommen hat. An diesem Tage schlug der Angeklagte den Jungen zunächst, um ihn zu misshandeln. Er versetzte dem Kind dann auch noch Schläge mit bedingtem Tötungsvorsatz. Im Allgemeinen wird allerdings der Tatbestand des § 223b StGB, worauf die Revision zutreffend hinweist, durch den § 211 StGB ausgeschlossen (z. B. RGSt 61, 375). Nach der besonderen Gestaltung des vorliegenden Falles, bei dem die Ausführungshandlungen ineinander übergegangen sind, ist jedoch tateinheitliches Zusammentreffen beider Straftaten möglich (BGH 5 StR 407/54 vom 28. September 1954).

B. Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin ████

I. Fahrlässige Tötung.

Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Tod des Kindes durch Ersticken in der Jauchegrube eingetreten ist und dass die Unterlassung einer Handlung, zu der die Beschwerdeführerin als Mutter des Kindes rechtlich verpflichtet war, mitursächlich für seinen Tod war. Die Angeklagte hätte, führt der Tatrichter aus, die Untersuchung des Kindes durch einen Arzt veranlassen müssen, der festgestellt hätte, dass das Kind noch lebte, wodurch dessen tödliche Versenkung in der Abortgrube verhindert worden wäre. Damit hat das Schwurgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Unterlassung und dem Tod des Kindes ohne Rechtsirrtum festgestellt.

Entgegen der Auffassung der Revision wird dieser ursächliche Zusammenhang nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Tod des Kindes infolge der vorhergegangenen Misshandlungen mit Sicherheit kurze Zeit später eingetreten wäre, auch wenn ein Arzt herbeigerufen und der Junge nicht in die Abortgrube geworfen worden wäre.

Rechtsfehlerfrei hat das Schwurgericht auch den inneren Tatbestand festgestellt. Als die Beschwerdeführerin am Nachmittag nach Hause kam und von dem Angeklagten ███████ über den angeblichen Unfall des Kindes unterrichtet wurde, hielt sie es selbst für notwendig, einen Arzt zu rufen. Von dieser als erforderlich erkannten Maßnahme ließ sich Margarete ████ nach den tatrichterlichen Feststellungen nur deshalb abhalten, weil sie ihren Freund ███████ nicht in Schwierigkeiten bringen wollte. Ein Arzt hätte noch im Laufe des Nachmittags die Betreuung des Jungen, z. B. seine Aufnahme in ein Krankenhaus, veranlassen und dadurch den vorzeitigen Tod in der Abortgrube verhindern können.

II. Verletzung der Obhutspflicht.

1.) Die Verfahrensrüge, das Schwurgericht habe die Vorschrift des § 265 Abs. 4 StPO verletzt, ist unbegründet.

Ein Antrag, die Hauptverhandlung wegen veränderter Sachlage auszusetzen, wurde von keinem Verfahrensbeteiligten gestellt. Das Schwurgericht brauchte auch nicht von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen. Die begangene Tat war in Anklage und Eröffnungsbeschluss durch bestimmte Tatumstände ausreichend gekennzeichnet. Der Beschwerdeführerin war nicht nur zur Last gelegt worden, dass sie gegen die rohen Misshandlungen des kleinen Rudolf nicht nachdrücklich eingeschritten ist, sondern auch, dass sie sonst ihre Mutterpflichten in gröblichster Form vernachlässigt hat. Im Einzelnen ist u. a. erwähnt, dass es der Angeklagten zu viel Arbeit gewesen sei, zu kochen, dass sie sich darauf verlassen habe, ihre Kinder würden von Nachbarn verpflegt werden, und dass sie bedenkenlos ihren Vergnügungen nachgegangen sei, anstatt die Kinder zu versorgen. Die Angeklagte wusste demnach, dass ihr die gesamte unzulängliche Versorgung und Betreuung ihrer Kinder zur Last gelegt war. Sie ließ für ihre Behauptung, sie habe ihre Fürsorgepflicht nicht verletzt, auch Beweisanträge stellen. Die als Zeugin benannte Familienfürsorgerin Schmid wurde in der Hauptverhandlung gehört; auf die Vernehmung der mitgebrachten Zeugin Frau ███████ wurde allseits verzichtet. Nach alledem ergab sich für den Tatrichter nicht die Notwendigkeit, die Hauptverhandlung zur weiteren Vorbereitung der Verteidigung auszusetzen, wenn er im Rahmen des allgemeinen, genügend bezeichneten Schuldvorwurfs sich haltende Tatsachen zum Gegenstand der Urteilsfindung machen wollte, wie z. B. die nicht ausreichende Versorgung des kleinen Rudolf mit frischer Wäsche, Windeln und dergleichen.

2.) Auch sachlich-rechtlich ist die Verurteilung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Es kommt nicht darauf an, dass die Beschwerdeführerin bei der im Juni 1955 erfolgten Misshandlung nicht zugegen war. Entsetzte Nachbarn zeigten ihr die schweren Verletzungen des Kindes und die Würgemale an seinem Hals und stellten die Angeklagte zur Rede; der Ehemann ███████ drohte für den Wiederholungsfall mit einer Anzeige bei der Polizei. Am 16. Juli 1955 war die Angeklagte bei den Misshandlungen zugegen. Nach den tatrichterlichen Feststellungen schritt sie nicht nachdrücklich gegen die rohen Misshandlungen ein, obwohl sie keine Furcht hatte, ███████ nachhaltige Vorhaltungen zu machen und bestimmt aufzutreten, wenn es um ihre Person ging. Ihr Verhalten war auch ein Grund dafür, dass es am 20. Juli 1955 zu den maßlosen Misshandlungen des Jungen kam.

Das Schwurgericht hat auch im Übrigen die Verletzung der Obhutspflicht, die Beeinträchtigung der gesunden Entwicklung des Kindes und den inneren Tatbestand ohne Rechtsirrtum festgestellt.

Auch den Begriff der Böswilligkeit hat der Tatrichter nicht verkannt. Er hat festgestellt, dass das Gesamtverhalten der Angeklagten nicht durch Gleichgültigkeit und Schwäche bestimmt wurde, sondern durch eine ungemein stark ausgeprägte Eigensucht und Vergnügungssucht, die sie alle von einer Mutter zu erwartende Rücksicht auf ihre Kinder gröblich vernachlässigen ließ. Anders sei vor allem auch das für eine Mutter unbegreifliche Verhalten dem vermeintlich toten Kind gegenüber und ihr bedingungsloses Eintreten zum Schutz des Angeklagten ███████ nicht zu verstehen. Eine solche Haltung könne nur als niedrig und verwerflich angesehen werden.

Bei dem festgestellten Sachverhalt ist die Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 223b Abs. 2 StGB rechtlich nicht zu beanstanden.

III. Strafmaß

Auch im Übrigen bestehen gegen die Höhe der erkannten Einzelstrafen (4 Jahre Gefängnis für die fahrlässige Tötung; 3 Jahre Zuchthaus für die Verletzung der Obhutspflicht) und gegen die Gesamtstrafe keine rechtlichen Bedenken. Die Strafzumessungsgründe sind zwar knapp; sie ermöglichen es jedoch im Zusammenhang mit den übrigen Urteilsgründen, in denen das Verhalten der Angeklagten eingehend gewürdigt ist, dem Revisionsgericht die Strafzumessung rechtlich nachzuprüfen.

Dr. HirchnerPeetzMantel
KoenigerDr. Hübner
BGH: Mord durch Misshandlung und Versenken – bedingter Vorsatz und Grausamkeit — Themis