Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Untreue und Betrug durch Vertreter beim Inkasso

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 230/53
Datum
26.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein kaufmännischer Vertreter, wandte sich mit Revision gegen Verurteilungen wegen Untreue, Betrugs, Kommissionsuntreue und Unterschlagung. Streitpunkte betrafen Inkassovollmacht, Vermögensschädigung von Kunden und Geschäftsherren sowie Abgrenzung von Untreue/Unterschlagung. Der BGH verwarf die Revision: Die Tatbestände sind zutreffend festgestellt, Verfahrensrügen sind überwiegend unzulässig oder unbegründet; auch die Strafzumessung hält stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer als Vertreter Kunden durch Vorspiegelung günstigerer oder beschleunigter Bedingungen zu Barzahlungen veranlasst und die Beträge nicht an den Auftraggeber abführt, kann sowohl Betrug gegenüber den Kunden als auch Untreue gegenüber dem Geschäftsherrn verwirklichen.

2

Untreue (§ 266 StGB) setzt nicht voraus, dass der Täter kein Eigentum an empfangenen Geldern erwirbt; maßgeblich ist die Verletzung der Treuepflicht und die zweckwidrige Verwendung zugedachten Vermögens.

3

Bei Kommissionsuntreue genügt der Vorsatz hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung; ein bestimmter Beweggrund (z. B. Absicht als zusätzliches Tatbestandsmerkmal) gehört nicht zum inneren Tatbestand.

4

Eine Revisionsrüge ist nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht konkret darlegt, was an der Verfahrenshandlung oder am Protokoll beanstandet wird.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 10. März 1953

Rubrum

1 StR 230/53

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Vertreter Egmont ██ aus ███████, geboren am ███████ 1900 in ███████, wegen Untreue u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 26. Januar 1954 in der Sitzung vom 29. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat █████████ in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr. ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten Egmont █████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 10. März 1953 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug in zehn Fällen, wegen Kommissionsuntreue nach § 95 Abs. 1 Ziffer 2 Börsengesetz, wegen Betrugs in acht Fällen und wegen erschwerter Unterschlagung unter Einbeziehung einer am 19. Oktober 1951 (der Tag der Entscheidung wird in den Gründen als der 20. Oktober bezeichnet) gegen ihn erkannten Gefängnisstrafe zu einer Gesamtstrafe von 3 ½ Jahren Gefängnis und zu 11 Geldstrafen verurteilt worden.

Der Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug liegt zugrunde, dass der Angeklagte in zehn Fällen als kaufmännischer Vertreter Kunden bei Aufnahme einer Bestellung unter der Vorspiegelung, er werde bei sofortiger Barzahlung beschleunigte Lieferung oder vorteilhafteren Preis erwirken, zu sofortiger Zahlung an ihn veranlasst hat. Dabei hat er nach der Ansicht des Landgerichts keine Inkassovollmacht gehabt; die eingezogenen Beträge hat er nicht an den Geschäftsherrn abgeführt, sondern selbst verbraucht. In sechs dieser Fälle hat ihm seine Ehefrau Paula ██ Beistand geleistet. Die weiteren acht Vergehen des Betruges hat der Angeklagte durch Erschwindeln von Darlehen oder Ware, die handelsrechtliche Untreue dadurch begangen, dass er den Erlös von Kommissionsware behalten und verbraucht hat. Die erschwerte Unterschlagung hat das Landgericht darin erblickt, dass der Angeklagte Geld, für das er einen Anzugstoff beschaffen sollte, für sich verwandt hat.

Mit seiner Revision rügt der Beschwerdeführer Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts.

I. Verfahrensrügen

1. Es trifft zu, dass der als Hilfsantrag gestellte Revisionsantrag auf Vernehmung des Zeugen Karl ██ ██████████, dass der Angeklagte in den Jahren 1950/1951 mindestens sechs Wochen krank und völlig arbeitsunfähig war, bei ihm aufhielt, nicht, auch nicht in den Urteilsgründen, entschieden ist. Die in demselben Zeugenantrag unter das Zeugnis zweier Ärzte und eines weiteren Zeugen gestellten Behauptungen, dass der Angeklagte in dieser Zeit erheblich krank gewesen ist, Schmerzen erleiden musste und in der Arbeitsfähigkeit behindert war, hat aber die Strafkammer in dem den Antrag ablehnenden Beschluss als wahr unterstellt und sich in dem Urteil auch hieran gehalten. Das Urteil kann hiernach nicht auf dem Verstoß beruhen. Offensichtlich ist in dem die Beweiserhebung wegen Arbeitsunfähigkeit ablehnenden Beschluss der Name des als Zeugen benannten Karl ██ nur versehentlich weggelassen worden.

2. Die Rüge, das vom ersuchten Richter aufgenommene und in der Hauptverhandlung verlesene Protokoll über die Vernehmung des Zeugen ████████ sei nicht ordnungsgemäß aufgenommen worden, ist unzulässig, da die Revisionsbegründung nicht angibt, was an dem Protokoll beanstandet wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

II. Sachrügen

1. Die Übersichtlichkeit des Urteils leidet darunter, dass der Tatbestand, die Einlassungen des Angeklagten und ihre Würdigung sowie die rechtliche Beurteilung getrennt sind. Immerhin genügt das Urteil den für die Nachprüfung gebotenen Anforderungen.

2. Zutreffend hat die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten, soweit er bei Aufnahme von Bestellungen Kunden zur Barzahlung unter der Vorspiegelung günstigerer Preise oder schnellerer Belieferung veranlasste und die eingenommenen Beträge nicht an seine Geschäftsherren abführte, als Untreue in Tateinheit mit Betrug gewürdigt.

Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer in allen Fällen Abschlussvollmacht hatte oder ob die von ihm aufgenommenen Bestellungen einer Bestätigung durch die Geschäftsherren bedurften; auch der Umfang seiner Inkassovollmacht ist ohne entscheidende Bedeutung. Den Kunden gegenüber hat er dadurch Betrug begangen, dass er durch Vorspiegelung günstigerer Bedingungen sie zu einer Barzahlung veranlasste, die sie in dem Augenblick, in dem sie sie leisteten, herzugeben nicht verpflichtet waren. Sie gaben dadurch sicheres Geld auf, um einen unsicheren Anspruch zu erwerben. Darin liegt eine Verschlechterung ihres Vermögens.

Den Geschäftsherren gegenüber war der Angeklagte verpflichtet, deren Vermögensinteressen im Rahmen seiner Tätigkeit wahrzunehmen. Daraus ergab sich die Pflicht, alle vereinnahmten Beträge sofort abzuführen oder, soweit er berechtigt war, diese auf Provision zu verrechnen, sofortige Anzeige über die Einnahmen zu erstatten und abzurechnen. Tat er dies nicht, so schädigte er die von ihm vertretenen Firmen entweder, indem er ihnen die ihnen zustehenden Gelder vorenthielt oder indem er sie Rechtsstreitigkeiten aussetzte, deren Ausgang ungewiss war und die in jedem Falle Kosten verursachten, deren Wiedererlangung auch bei günstigem Prozessausgang zweifelhaft war. In der gleichen Gefahr befanden sich die Kunden, die sich vielleicht mit Recht gegenüber den Geschäftsherren des Angeklagten darauf berufen konnten, die an den Angeklagten geleistete Zahlung müsse infolge einer Inkassovollmacht als verbindlich anerkannt werden. Auch sie liefen die Gefahr, die mit Rechtsstreitigkeiten stets verbunden ist.

Es begegnet also keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Landgericht sowohl auf Seiten der Kunden wie der Firmeninhaber eine Vermögensschädigung angenommen hat (vgl. BGHSt 2, 270).

3. In Fall ███████ mag es zweifelhaft sein, ob der Angeklagte nicht Eigentümer des von Fuchs an ihn gezahlten Geldes geworden ist. Viel spricht allerdings dafür, dass dem Angeklagten das Geld zweckgebunden übergeben worden ist, sodass er nicht Eigentum daran erwerben sollte. Wie dem auch sei, in jedem Falle war der Beschwerdeführer durch den von ihm angenommenen Auftrag verpflichtet, über das Geld nur im Interesse seines Auftraggebers K___ zu verfügen. Wenn er dieser Treupflicht entgegen das Geld verbraucht hat, so hat er Untreue in Gestalt des Treubruchstatbestands nach § 266 StGB begangen. Durch die Verurteilung wegen erschwerter Unterschlagung anstatt wegen Untreue ist der Angeklagte nicht beschwert.

4. Im Übrigen bestehen keinerlei Bedenken gegen den Schuldspruch. Das gilt insbesondere auch für die Verurteilung wegen Kommissionsuntreue, zu deren innerem Tatbestand nur der Vorsatz, nicht etwa die Absicht als Beweggrund für die Handlung gehört (RGSt 61, 214). Verurteilung aus § 266 StGB (Treubruchstatbestand) scheidet hier wegen Gesetzeskonkurrenz aus (RGSt 61, 341, 345).

5. Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer entsprechend der Zusage bei der Wahrunterstellung die Krankheit des Angeklagten berücksichtigt. Irgendwelche den Angeklagten benachteiligenden Rechtsverletzungen sind auch sonst nicht erkennbar. Dass die Strafkammer entgegen der zwingenden Vorschrift des § 266 StGB, aus dem die Strafe zu entnehmen war (was freilich nicht gesagt wird), in dem Falle 23 von einer Geldstrafe abgesehen hat, beschwert den Angeklagten nicht.

Hiernach ist die Revision mit der sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1 ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.

Dr. Peetz Mantel Glanzmann ist infolge Beurlaubung an der Unterschrift verhindert.

Dr. PeetzDr. Schalscha
Jagusch
Revision verworfen: Untreue und Betrug durch Vertreter beim Inkasso — Themis