Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Aufforderung zum Meineid und Anstiftung zur Falschaussage

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 230/52
Datum
14.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid in Tateinheit mit Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage sowie wegen Beleidigung. Der BGH hielt die Feststellungen zur inneren Tatseite für ausreichend und sah insbesondere als belegt an, dass der Angeklagte einen Zeugen zu einer bewusst unwahren Aussage anleitete und auch mit einem Falscheid rechnete. Die Beleidigungsverurteilung bestätigte der Senat, weil die an einen Richter gerichteten Äußerungen als ehrenkränkende Tatsachenbehauptungen gewertet und deren Unwahrheit festgestellt wurden; § 192 StGB sei neben § 193 StGB zu beachten. Anhaltspunkte für Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit (§ 51 StGB a.F.) ergaben sich trotz Epilepsie und querulatorischer Tendenzen nicht. Die Revision wurde verworfen, der Angeklagte trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage setzt voraus, dass der Anstifter den Zeugen vorsätzlich zur objektiv und subjektiv falschen Aussage bestimmt und dabei die Unrichtigkeit der zu bekundenden Tatsachen kennt oder zumindest billigend in Kauf nimmt.

2

Wer einen Zeugen anweist, bei einer zuvor von ihm abgeänderten und inhaltlich verfälschten schriftlichen Erklärung zu bleiben, kann den Vorsatz begründen, dass der Zeuge auch im Bewusstsein der Unwahrheit entsprechend aussagt.

3

Fordert der Täter den Zeugen auf, an einer falschen Aussage auch für den Fall einer Vereidigung festzuhalten, und leistet der Zeuge lediglich uneidlich falsch aus, ist die Tat als Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage in Tateinheit mit erfolgloser Aufforderung zum Meineid zu beurteilen.

4

Die Abgrenzung zwischen ehrenkränkender Tatsachenbehauptung und bloßem Werturteil ist im Einzelfall durch tatrichterliche Auslegung vorzunehmen; der Kontext der Äußerung kann die Einordnung als Tatsachenbehauptung tragen.

5

Bei Beleidigungen in der Form einer Tatsachenbehauptung sind Rechtfertigungsfragen nicht nur an § 193 StGB, sondern auch an § 192 StGB auszurichten; bleibt eine Beleidigung nach Form und Unwahrheit der Behauptung erkennbar, ist die Verurteilung nach § 185 StGB möglich.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 8. Februar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Baggerführer Jakob P. aus X., geboren ███ 1914 in F., wegen Aufforderung zum Meineid u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Peetz, Bundesrichter Dr. Hantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ██ bei der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Ravensburg vom 8. Februar 1952 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid in Tateinheit mit Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Auch zur inneren Tatseite reichen entgegen der Ansicht der Revision die Urteilsfeststellungen aus, den Schuldspuch zu tragen.

Danach wurde der frühere Mitangeklagte █████ in dem Unterhaltsrechtsstreit des am 27. Mai 1950 außerehelich geborenen Walter W. gegen den Angeklagten am 29. September 1950 vor dem Amtsgericht in Tettnang uneidlich als Zeuge vernommen und sagte dabei über den Inhalt eines Gesprächs aus, das er im Januar 1950 mit der Kindesmutter über den Vater des von ihr erwarteten Kindes geführt hatte. Er sagte u. a. aus, die Kindesmutter habe ihm auf die Frage nach dem Vater des Kindes erklärt, sie habe diesen sehr lieb; ob es der, den er meine, auch tatsächlich sei, sei eine Frage; es würden noch mehr Männer eine Rolle spielen. In Wahrheit hatte sie ihm jedoch nur gesagt, sie könne ihm nicht sagen, wer der Vater des Kindes sei, sie habe ihn nicht genannt, nicht abgerechnet. █████ war bei seiner Aussage bewusst, dass er das Gespräch mit der Kindesmutter unrichtig wiedergab. Er ist deshalb vom Landgericht eines Vergehens der uneidlichen Falschaussage schuldig gesprochen worden.

Zu dieser uneidlichen Falschaussage kam es nach den Feststellungen des Landgerichts auf folgende Weise:

Der Angeklagte hatte mit der Kindesmutter Emma W. geschlechtlich verkehrt, auch in der Zeit, seit 1945 wiederholt, als sie schwanger fühlte und in der Empfängniszeit. Als sie sich die Schwangerschaft vom Arzt bestätigt wurde, unterrichtete sie den Angeklagten davon und erklärte ihm, dass er der Vater des Kindes sei. Als sich kurz darauf S. an den Angeklagten, seinen Arbeitskameraden, mit der Frage wandte, ob er ihm nicht eine Frau verschaffen könne, brachte er ihn mit der Emma W. zusammen in der Hoffnung, wenn es zwischen diesen beiden zur Heirat komme, werde er sich am ehesten den Unterhaltsansprüchen des Kindes entziehen können. Er klärte zwar den █████ darüber auf, dass Emma W. schwanger sei, machte dabei aber den bewusst wahrheitswidrigen Zusatz, der Vater des Kindes sei bei einem Motorradunfall ums Leben gekommen. Als ███ vom Angeklagten mit der Kindesmutter bekannt gemacht worden war und sie wegen des Kindesvaters ansprach, erkannte sie, dass der Angeklagte den S. belogen haben müsse, war darüber ungehalten, äußerte sich nur, wie schon dargelegt, dahin, dass sie den Vater nicht nennen könne, und machte dem Angeklagten in Abwesenheit S. wegen seines Verhaltens heftige Vorwürfe. S. gab in einem Gespräch mit dem Angeklagten und dessen Frau seine Unterhaltung mit der Kindesmutter im Wesentlichen wahrheitsgetreu wieder. Der Angeklagte erkannte, dass die Kindesmutter mit der Äußerung, sie könne den Vater nicht nennen, hatte sagen wollen, dass sie ihn nicht nennen wolle, merkte aber, dass seine Frau die Äußerung dahin verstanden hatte, sie habe den Vater nicht nennen können, weil sie mit mehreren Männern verkehrt habe und daher nicht wisse, wer der Vater sei. Er bestärkte in dieser, wie er wusste, irrigen Meinung, indem er bemerkte: „Da werden wohl mehrere Männer in Frage kommen.“

Noch vor der Geburt des Kindes forderte er ███ auf, sein Gespräch mit der Kindesmutter schriftlich niederzulegen. ████ kam der Aufforderung nach und schilderte dabei das Gespräch mit der Kindesmutter wörtlich folgendermaßen:

„Ich fragte: Von wem haben Sie das Kind? Sie sagte, das könne sie nicht sagen; und ob es der ist, was ich meine, das ist erst noch die Frage.“

Der Angeklagte erklärte, ████ seine Äußerung sei zu weitläufig, enthalte auch zu viele Schreibfehler. Er wolle selbst die Erklärung aufsetzen. Er tat das auch und gab dabei den Worten der Kindesmutter folgende Fassung:

„Auf die Frage, von wem das erwartete Kind sei, antwortete sie mir: Von wem das Kind ist, kann ich nicht sagen, und den Mann, den Sie meinen, ob er es sei, sei noch die Frage; und es sind noch mehr Männer da.“

Diese Erklärung ließ der Angeklagte von dem ihm geistig unterlegenen ████ unterschreiben und reichte sie später in dem Unterhaltsrechtsstreit dem Gericht ein. Er benannte dabei ███ als Zeugen dafür, dass die Kindesmutter diesem gegenüber selbst Mehrverkehr zugegeben habe.

Als S. die Ladung zum Termin erhalten hatte, schärfte er ihm ein, er solle so aussagen, wie es in der schriftlichen Erklärung enthalten sei, auch wenn er vereidigt werde. Er bekomme dafür auch Zeugen- und Schwurgeld. S. gab bei seiner uneidlichen Vernehmung die Äußerung der Kindesmutter bewusst falsch wieder, weil der Angeklagte ihm gesagt hatte, er solle bei seiner schriftlichen Erklärung bleiben, und weil er befürchtete, er werde bestraft werden, wenn er bei seiner Vernehmung etwas anderes als in der schriftlichen Erklärung sage.

Auf Grund dieser Feststellungen hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum für erwiesen erachtet, dass sich ████ der uneidlichen Falschaussage schuldig gemacht hat. Die Äußerung der Kindesmutter, sie könne den Vater nicht nennen, war ihrem Wortlaut nach zwar mehrdeutig. Sie konnte, wie auch das Landgericht erkannt hat, einmal bedeuten, dass sie ihm den Vater nicht nennen wolle. Ihr Sinn konnte aber auch sein, dass sie ihm den Vater nicht zu nennen vermöge, weil sie mit mehreren Männern verkehrt habe und nicht wisse, wer der Vater sei. Dieser Äußerung gab S. bei seiner uneidlichen Zeugenvernehmung eine andere Gestalt; sie hatte in der Wiedergabe durch █████ die Mehrdeutigkeit verloren und konnte nur noch bedeuten, die Kindesmutter habe ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht, sie könne ihm den Vater nicht nennen, weil sie nicht genau wisse, wer der Vater sei, da mehrere Männer eine Rolle spielten. Nach den Feststellungen des Landgerichts unterlief S. bei der Zeugenvernehmung nicht etwa ein Irrtum. Zwar hält es das Landgericht anscheinend nicht für ausgeschlossen, dass ███ die Äußerung der Kindesmutter im Sinne des „Nicht-Vermögens“ verstanden hat und möglicherweise nicht darauf gekommen ist, ihre Worte könnten im Sinne eines „Nicht-Wollens“ gemeint sein. Denn die Urteilsgründe enthalten S. 12 UA die Wendung, die Kindesmutter sei von S. „offenbar falsch verstanden worden“. Das Landgericht war sich aber bei seiner Zeugenvernehmung dessen bewusst, dass S. die Worte, die er der Kindesmutter als wörtliche Rede in den Mund legte, insbesondere nichts von mehreren Männern, die eine Rolle spielen könnten, in Wahrheit nicht gebraucht hatte und dass sie insbesondere nichts von mehreren Männern gesagt hatte, die eine Rolle spielen könnten.

Er gab also die Worte der Kindesmutter, die er ihrem Wortlaut nach noch deutlich in seiner Erinnerung hatte, bewusst anders wieder, als sie in Wahrheit gefallen waren und er sie in Erinnerung hatte. Auch soweit die Verurteilung des Beschwerdeführers zur Voraussetzung hat, dass der von ihm Angestiftete bei seinen Bekundungen als Zeuge sich der Unrichtigkeit des von ihm Ausgesagten bewusst gewesen ist, begegnet das Urteil also keinen Rechtsbedenken.

Ebenso bedenkenfrei ist die Annahme des Landgerichts, dass der Beschwerdeführer den S. zu dieser falschen Aussage im Sinne der §§ 153, 48 StGB angestiftet habe. S. hatte dem Beschwerdeführer wahrheitsgemäß berichtet, was die Kindesmutter ihm gesagt hatte. Noch in der schriftlichen Erklärung, in der █████ auf Veranlassung des Beschwerdeführers sein Gespräch mit der Kindesmutter schilderte, fand sich keine Wendung, die ausdrückte, dass mehrere Männer als Vater in Betracht kommen könnten. Im Unterschied zu § █ war sich der Beschwerdeführer auf Grund seines Verhältnisses zur Kindesmutter und der mit ihr geführten Unterhaltungen über den Sinn, den sie ihrer Äußerung beigelegt wissen wollte, im Klaren und verstand sie richtig dahin, dass sie den Vater des Kindes nicht nennen wolle. Die von ihm geänderte Fassung der Erklärung enthielt mit der Wendung über die in Betracht kommenden mehreren Männer nicht nur Worte, von denen S. ihm nichts berichtet hatte, sondern auch von denen er wusste, dass die Äußerung der Kindesmutter einen eindeutigen Sinn, wie er wusste, nach ihrem Willen nicht gehabt hatte und auch nicht haben sollte.

Dem Urteilszusammenhang ist auch noch mit genügender Klarheit zu entnehmen, dass der Angeklagte mit dem Ansinnen an █, die geänderte Fassung zu unterschreiben, diesem eine Darstellung des Gesprächs mit der Kindesmutter zumutete, die von der wahren Sachlage ebenso abwich wie von dem Erinnerungsbild, das S. von dem Vorgang in sich trug. Darin liegt zugleich die Annahme, dass der Beschwerdeführer, als er später ███ einschärfte, als Zeuge vor Gericht bei seiner schriftlichen Erklärung zu bleiben, sich darüber im Klaren war, dass S. nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv falsch aussagen würde, wenn er die Aufforderung befolgte. Da die Aufforderung des Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen auch einer der Gründe war, weshalb ██ als Zeuge falsch aussagte, ergeben sich alle Merkmale der Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage zur äußeren wie zur inneren Tatseite lückenlos aus dem vom Landgericht für erwiesen erachteten Sachverhalt.

Der Strafkammer ist auch darin beizustimmen, dass sich der Beschwerdeführer in tateinheitlichem Zusammentreffen mit der Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage der erfolglosen Aufforderung zum Meineid (§§ 154, 159, 49a StGB) schuldig gemacht hat. Denn er redete S. zu, bei der schriftlichen Erklärung, also der falschen Aussage, auch dann zu bleiben, wenn er schwören müsse. Er rechnete mit der Möglichkeit, dass ██ seine Zeugenaussage beschwören müsse, und wollte für diesen Fall, dass er falsch schwöre. Seine Aufforderung ging also dahin, entweder uneidlich falsch auszusagen oder einen Meineid zu leisten. Dass eine solche Aufforderung, wenn der Aufgeforderte nur uneidlich falsch aussagt, als Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage in Tateinheit mit erfolgloser Aufforderung zum Meineid zu beurteilen ist, hat der Senat schon in BGHSt Band 1 S. 241 entschieden.

II.

Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung nach § 185 StGB ist im Ergebnis gerechtfertigt. Die vom Landgericht beanstandeten Wendungen in dem Schreiben, das der Angeklagte am 20. April 1951 an das Amtsgericht in Tettnang richtete, sind zwar von sehr allgemeiner Art. Es ist jedoch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht trotzdem in ihnen ehrenkränkende Tatsachenbehauptungen gesehen hat. Die Grenze zwischen der Behauptung einer ehrenkränkenden Tatsache und einem bloßen abfälligen Werturteil sind, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, fließend und daher in weitem Umfang Sache der tatsächlichen Auslegung (RGSt Bd. 64 S. 10, 12). Hier standen die Äußerungen des Angeklagten erkennbar in engster Beziehung zu dem Unterhaltsrechtsstreit, in dem ein dem Beschwerdeführer ungünstiges Urteil ergangen war, so dass das Landgericht aus diesem Grunde in den Äußerungen des Angeklagten noch Tatsachenbehauptungen sehen konnte (vgl. RGSt Bd. 31 S. 281). Weil das Schreiben an einen der Richter gerichtet war, gegen die der Angeklagte den Vorwurf der unkorrekten Handlungsweise richtete, hat das Landgericht den Sachverhalt zutreffend unter dem Gesichtspunkt des § 185 StGB und nicht einer Tatsachenbehauptung nach § 186 StGB beurteilt.

Da die Beleidigung in der Form einer Tatsachenbehauptung geschah, war die Frage, ob sie durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt sei, nicht nur nach § 193 StGB zu beurteilen, es war vielmehr daneben auch § 192 StGB zu berücksichtigen, wonach selbst bei Unwahrheit der behaupteten Tatsache die Bestrafung aus § 185 StGB entfällt, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung nicht ausgeschlossen ist. Das Landgericht hat aus der Form der Äußerung hervorgeht, festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete ehrenkränkende Tatsache des unkorrekten Verhaltens im Unterhaltsrechtsstreit unwahr war. Auch seine weitere Erwägung trifft zu, dass das Vorhandensein einer Beleidigung auch aus der Form der Äußerung hervorgeht. Der Angeklagte ist daher mit Recht wegen Beleidigung verurteilt worden.

III.

Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit hat das Landgericht einen Sachverständigen gehört. Dieser ist, wenn auch der Angeklagte an Epilepsie leidet und ein Mann von querulatorischen Tendenzen ist, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB nicht gegeben seien. Dem ist das Gericht gefolgt. Auch darin zeigt sich kein Rechtsirrtum.

Die Revision ist demnach im ganzen unbegründet und muss verworfen werden.

MantelRichterDr. Geier
Dr. PeetzGlanzmann
Revision verworfen: Aufforderung zum Meineid und Anstiftung zur Falschaussage — Themis