Revision verworfen: versuchte Notzucht und Nötigung zur Unzucht – Tateinheit und Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 230/51
- Datum
- 29.05.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tateinheit zwischen §176 Abs.1 Nr.1 StGB und §177 StGB ist möglich, wenn eine Reihe selbständiger unzüchtiger Einzelhandlungen vorliegt, von denen einige den Tatbestand des §177 und andere nur den des §176 erfüllen.
Bei der Strafzumessung dürfen nicht bloße Tatbestandsmerkmale in unzulässiger Doppelverwertung herangezogen werden; die besondere Schwere der Tat und eine außerordentlich verwerfliche Gesinnung sind jedoch als strafschärfende Umstände zu berücksichtigen.
Die Berücksichtigung des allgemeinen Abschreckungszwecks bei der Strafzumessung ist zulässig, sofern das festgesetzte Strafmaß nicht in einem Missverhältnis zur Schuld steht.
Die Erwähnung eines nicht rechtskräftigen Urteils im Rahmen der Würdigung des Vorlebens ist zulässig, solange dieses nicht als bereits rechtskräftiger Schuldspruch dargestellt wird.
Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch schließt die Strafbarkeit für in den Versuchshandlungen enthaltene, eigenständige Delikte (z. B. Nötigung zur Unzucht) nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 13. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Landwirt Erich S. ████ aus ███, geboren daselbst am ███████████████████ 1931, 2. den Automechaniker Erwin P. ███ aus ██, geboren daselbst am ███ 1931,
beide z. Zt. im Landesgefängnis ███ wegen versuchter Notzucht u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 13. Februar 1951 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich begangenen Verbrechens der versuchten Notzucht in Tateinheit mit einem gemeinschaftlich begangenen Verbrechen der Nötigung zur Unzucht je zu einem Jahr vier Monaten Zuchthaus verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts brachte der Angeklagte ███ am 14. Oktober 1950, gegen 20 Uhr, etwa 25 Personen, unter denen sich auch der Angeklagte S. befand, mit dem Lastkraftwagen seiner Mutter zu einer Turnveranstaltung nach einem Ort in der Nähe von ███. Die beiden Angeklagten besuchten die Veranstaltung nicht, sondern fuhren mit dem Lkw nach ███, um sich nach einem Mädchen umzusehen. Sie luden dort die Sportlehrerin G. █████, die mit einem Fahrrad nach Hause unterwegs war, ein, auf dem Lkw mitzufahren. Er versprach ihr, sie nach Hause zu bringen. Nach einigem Zögern nahm sie zwischen den beiden Angeklagten Platz. Die Unterhaltung verlief zunächst harmlos, bald aber legte der Angeklagte █████ seinen linken Arm über die Schulter der G., die sich das verbat. Trotzdem ließ ██████ nicht davon ab, sondern griff ihr mit der anderen Hand trotz ihrer Gegenwehr unter Anwendung von Gewalt wiederholt unter den Rock an den Geschlechtsteil. Sie verlangte von dem Angeklagten ████████, dass er anhalte und sie aussteigen lasse. P. tat dies nicht, er forderte sie auf, „doch etwas netter zu seinem Kollegen zu sein, da sie schon 4 Tage unterwegs seien und nichts gehabt hätten“.
In ████████ verlangte die ███ nochmals nachdrücklich, sie aussteigen zu lassen. ████████ fuhr jedoch weiter. Nach ███ wurde ███ noch zudringlicher. Mit aller Gewalt hielt er die G. fest, so dass es ihr unmöglich war, sich aus seiner Umarmung zu lösen. Er griff ihr immer wieder an ihren Geschlechtsteil, wobei er ihren Schlüpfer zerriss. Als die ███ an einer Straßengabel erkannte, dass P. nicht den Weg zu ihrem Heimatort, sondern einen anderen einschlug, schrie sie laut: „Ich will raus, ich will raus.“ ███ fuhr jedoch weiter. Später hielt P. auf freier Strecke an und schaltete den Motor des Lkw aus. Der sich wehrenden G. stürzte sich ████ erneut auf G. Beide Angeklagten griffen der sich wehrenden G. an den Geschlechtsteil. P. hielt sie dann fest; █████ versuchte sich auf sie zu legen, um sie mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr zu bringen, was ihm jedoch infolge der heftigen Gegenwehr nicht gelang. Schließlich ließen die Angeklagten die G. aussteigen. Als sie das Führerhaus kaum verlassen hatte, warf sie ███ sofort in den Straßengraben. Beide Angeklagten stürzten sich auf sie. Während einer auf ihr lag, um sie mit Gewalt zum Beischlaf zu nötigen, hielt ihr der andere die Arme fest, drückte den Kopf zurück und griff ihr an den Hals. Es gelang dem auf ihr Liegenden, sein Glied mit ihrem Geschlechtsteil in Berührung zu bringen. ███ konnte unter Aufbietung ihrer letzten Kräfte ein Eindringen des Gliedes in ihre Scheide verhindern, indem sie sich seitlich herumwälzte. Als sie dabei laut um Hilfe schrie, hielt ihr einer der beiden Angeklagten den Mund zu und schlug sie, als sie ihn daraufhin in die Hand biss, ins Gesicht.
II. Die Revisionen rügen die Verletzung des sachlichen Rechts.
Zur Revision des Angeklagten S.:
1.) Sie bringt zunächst vor, eine Verurteilung wegen eines Verbrechens versuchter Notzucht in Tateinheit mit einem Verbrechen der Nötigung zur Unzucht sei nicht möglich. Der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB gehe seinem Wesen und Sinn nach derart in dem Tatbestand des § 177 StGB auf, dass eine selbständige strafrechtliche Würdigung des Tatbestandes des § 176 Abs. 1 Nr. 1 ausgeschlossen sei.
Diese Auffassung teilt der Senat nicht; er hält, wie er schon im Urteil vom 6. März 1951 – 1 StR 70/50 – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (z. B. HRR 1941 Nr. 220) ausgesprochen hat, Tateinheit zwischen den §§ 176 Abs. 1 Nr. 1 und 177 StGB unter bestimmten Voraussetzungen für möglich. Erforderlich ist eine Mehrzahl von Einzelbetätigungen, von denen ein Teil den Tatbestand des § 177 und ein anderer Teil nur den Tatbestand des § 176 erfüllt. So ist aber der vorliegende Fall nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts beschaffen. Danach haben die Angeklagten, bevor sie dazu übergingen, den Beischlaf auszuüben, an ihrem Opfer eine Reihe von selbständigen unzüchtigen Handlungen vorgenommen.
2.) Die Revision behauptet ferner, das Landgericht habe Merkmale der von ihm festgestellten Straftaten bei der Strafzumessung nochmals strafschärfend verwertet. Es habe die „außerordentlich verwerfliche Gesinnung“ und die Gewaltanwendung, nämlich das „Quälen und Schlagen“ der G., besonders strafschärfend aufgeführt. Das sei fehlerhaft, denn Gewaltanwendung sei ein Tatbestandsmerkmal der §§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 177 StGB und die Ausführung eines Sittlichkeitsverbrechens ohne das Subjektive der verwerflichen Gesinnung sei undenkbar.
Das Landgericht hat bei der Frage, ob den jungen Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt werden können, die für und wider diese Zubilligung sprechenden Gründe gegeneinander abgewogen und mildernde Umstände versagt. Es hat hierzu und zur Bemessung der Strafe ausgeführt, bei den Straftaten handle es sich nicht um einen Leichtsinnsstreich, sondern um ein in der Triebbefriedigung der Angeklagten begründetes, schweres Gewaltverbrechen. Als solches zeuge es von einer besonderen Verdorbenheit und einer außerordentlich verwerflichen Gesinnung der beiden Angeklagten. Mit Bedacht und wohlüberlegt hätten die beiden Angeklagten es verstanden, als vertrauenswürdige Personen zu erscheinen, um hernach das ihnen von der Verletzten entgegengebrachte Vertrauen umso schändlicher zu missbrauchen. Rücksichtslos und brutal hätten die Angeklagten ihr Ziel verfolgt. Die Verletzte sei von den beiden Angeklagten besonders feige und auch geschlagen worden.
Wie diese Ausführungen zeigen, hat das Landgericht nicht die allgemeinen Tatbestandsmerkmale strafschärfend verwertet, sondern nur die besondere Schwere der Tat und die dabei gezeigte außerordentlich verwerfliche Gesinnung der beiden Angeklagten.
3.) Entgegen der Ansicht der Revision durfte das Landgericht bei der Strafzumessung auch den allgemeinen Abschreckungszweck der Strafe berücksichtigen. Es hat das nicht in einer Weise getan, dass die erkannte Strafe in einem Missverhältnis zur Schuld der Angeklagten steht und deshalb unbillig wäre. Es hat die Zuchthausstrafe auch nicht allein deshalb verhängt, weil allgemeine Abschreckungsgründe sie erfordern, sondern in erster Linie, weil die Angeklagten schon nach der Schwere ihrer Schuld Zuchthaus verdienten.
4.) Die Revision rügt, dass in den Urteilsgründen eine nicht rechtskräftige Strafe erwähnt ist. Wenn auch bei der Begründung der Strafzumessung diese Strafe nicht mehr erwähnt worden sei, so habe sie doch für die allgemeine Beurteilung des Angeklagten strafschärfend gewirkt.
Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen zunächst das Vorleben des Angeklagten geschildert. Dabei hat es festgestellt, dass er nicht vorbestraft ist. Im Anschluss hieran erwähnt es, zur Zeit laufe gegen ihn in der Berufungsinstanz ein Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung, in welchem er in erster Instanz am 19. Januar 1951 zu einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten verurteilt worden sei. Es gehörte zur Aufklärungspflicht, das Vorleben des Angeklagten und alles, was Aufschluss über seine Person geben könnte, zu würdigen. Dass das Landgericht das noch nicht rechtskräftige Urteil zu Lasten des Angeklagten als einen schon feststehenden Schuldspruch gewürdigt hätte, kann dem Urteil nicht entnommen werden.
5.) Die Strafzumessungserwägungen lassen auch im Übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen. Sie geben keinen Anhalt dafür, dass das Landgericht von seinem Ermessen einen gesetzwidrigen Gebrauch gemacht, etwa einen allgemeinen Grundsatz der gleichmäßigen Handhabung der Strafbemessung verstoßen hätte.
Zur Revision des Angeklagten P.:
1.) Der Beschwerdeführer behauptet zunächst, er habe freiwillig von der G. abgelassen und ihr dadurch ermöglicht, zu verhindern, dass ████ sein Glied in ihre Scheide habe einführen können. Er sei daher gemäß § 46 StGB straflos.
An dem Vorbringen ist nur richtig, dass ██████ nach den Urteilsfeststellungen während eines Teils des Vorfalls das Rad der G. von dem Lkw abgeladen und sich in das Führerhaus gesetzt hat. Das Landgericht führt jedoch, ohne dass die Urteilsgründe einen Rechtsirrtum erkennen lassen, aus, dass die Angeklagten von der G. in erster Linie deshalb schließlich abgelassen haben, weil sich ihr Versuch, geschlechtlich mit ihr zu verkehren, wegen der heftigen Gegenwehr als undurchführbar erwiesen habe und sie außerdem durch hinzukommende Radfahrer gestört worden seien. Nach der Überzeugung des Landgerichts sind sie an der Ausführung der Tat allein durch Umstände gehindert worden, die nicht ihrer freien Willensentschließung unterlagen. Einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch hat das Landgericht somit rechtlich zutreffend im Übrigen verneint. Ein freiwilliger Rücktritt von dem Verbrechen der versuchten Notzucht würde nicht, wie die Revision meint, zur Straflosigkeit des Angeklagten führen, er bliebe in einem solchen Falle immer noch wegen der in den Versuchshandlungen enthaltenen Nötigung zur Unzucht nach § 176 StGB strafbar (RGSt 23, 225).
2.) Soweit die Revision rügt, dass Merkmale, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, vom Landgericht als strafschärfend berücksichtigt worden seien, trifft das, wie schon zur Revision des Angeklagten ████ ███████ ausgeführt ist, nicht zu.
3.) Die Revision meint, der § 50 StGB sei dadurch verletzt, dass das Landgericht gegen den Angeklagten P. eine Strafe in gleicher Höhe ausgesprochen habe wie gegen S. P. habe sich nicht so schwer verfehlt wie S., es hätte deshalb gegen ihn auf eine geringere Strafe erkannt werden müssen.
Auch hier ist dem Urteil kein Rechtsfehler vorzuwerfen. Das Landgericht, das sich der Verschiedenheit der Einzelbetätigungen beider Angeklagten bewusst war, war nicht gehindert, namentlich auch nicht durch § 50 StGB, das Maß ihrer Strafwürdigkeit im Ergebnis als gleich groß anzusehen. Das Landgericht hat dem Angeklagten die kurze Untersuchungshaft nicht angerechnet. Das ist wegen seiner in der Hauptverhandlung und der dadurch gezeigten Einsichtslosigkeit in das Verwerfliche seiner Tat, die sich aus dem Zusammenhang des Urteils ergibt, rechtlich nicht zu beanstanden.
III. Die Revisionen sind somit unbegründet und daher zu verwerfen.
Jeder Angeklagte hat nach § 473 StPO die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Mantel | Richter | Dr. Geier | |||
| Dr. Peetz | Glanzmann |