Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beihilfe zur Hehlerei und Bewährungsentscheidung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 229/90
Datum
03.07.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt das Urteil des LG Coburg, mit dem die Angeklagten wegen Diebstahls/Hehlerei bzw. Beihilfe verurteilt und zur Bewährung ausgesetzt wurden. Der BGH verwirft die Revision: Aufklärungsrügen waren unzureichend begründet, der Schuldspruch und die Strafzumessung sind nicht rechtsfehlerhaft, die Bewährungsentscheidung entspricht §56 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge nach § 344 StPO ist unzulässig, wenn sie keine hinreichend bestimmten Beweisbehauptungen enthält und damit die Voraussetzungen der hinreichenden Substantiierung nicht erfüllt sind.

2

Beihilfe zur Hehlerei liegt vor, wenn eine Person den Absatz gestohlenen Gutes lediglich als Botin oder auf Weisung eines Vortäters unterstützt, ohne selbst Verfügungsgewalt über das Diebesgut zu erlangen.

3

Bei der Abgrenzung zwischen Hehlerei als Haupttat und bloßer Beihilfe kommt es auf das Vorliegen eigener Verfügungsgewalt über das Diebesgut an; das Fehlen der eigenen Verfügungsgewalt rechtfertigt eine Verurteilung wegen Beihilfe.

4

Die Strafzumessung und die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung (§ 56 StGB) liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; das Revisionsgericht greift nur ein, wenn ein Rechtsfehler vorliegt. Eine Gewähr für künftiges straffreies Leben ist nicht verlangt, und das Zusammentreffen einfacher Milderungsgründe kann besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Coburg, 29. November 1989

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

1 StR 229/90

in der Strafsache gegen

1. Sc – aus KC, dort geboren am Johannes Cc, geb. 1952, 2. Wilma Sc (geb. Bc), aus █████, geboren am ███ 1934,

wegen 1. Diebstahls oder Hehlerei, 2. Beihilfe zur Hehlerei.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juli 1990, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 29. November 1989 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Johannes Sc wegen Diebstahls oder Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, die Angeklagte Wilma Sc – geb. Bc – wegen Beihilfe zur Hehlerei unter Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft insoweit, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist, soweit es die Angeklagte betrifft, in vollem Umfang. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Angeklagte:

I. Die Aufklärungsrügen dringen nicht durch.

1. Die Revision meint, das Gericht hätte klären müssen, ob die Angeklagte den gewinnbringenden Verkauf der gestohlenen Bekleidungsstücke tatsächlich nur als Botin und auf Weisung ihres anderweitig verfolgten Ehemannes vornehmen wollte oder ob sie sich etwa das Diebesgut zu eigener Verfügungsgewalt verschafft hatte, ferner, ob sie die Zahlenaufstellungen auf den Rückseiten von Kalenderblättern aus eigenem Antrieb oder ebenfalls auf Weisung ihres Ehemannes fertigte. Des Weiteren beanstandet sie, das Gericht habe es unterlassen, die von der Angeklagten erstmals in der Hauptverhandlung aufgestellte Behauptung zu überprüfen, sie sei an Brustkrebs erkrankt, was strafmildernd berücksichtigt worden ist. Beide Rügen sind unzureichend ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. Pikart in KK 2. Aufl. § 344 Rdn. 51), weil sie zwar die Beweismittel bezeichnen, jedoch keine hinreichend bestimmten Beweisbehauptungen enthalten.

2. Die Sachrüge deckt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil der Angeklagten auf.

a) Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht nimmt an, dass die Angeklagte, als sie mit ihrem Pkw die gestohlenen Trachtenanzüge zum Zeugen ██████ brachte, um sie diesem zu verkaufen, lediglich ihren Ehemann bei dessen Absatzbemühungen unterstützte. Hierbei ist die Strafkammer unter Beachtung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ davon ausgegangen, dass die Angeklagte das Diebesgut nicht selbst erworben hatte, dass aber auch ihr Ehemann sich dieses nicht zu eigener Verfügungsgewalt verschafft hatte. Fiel aber dem Ehemann der Angeklagten selbst nur Absetzen oder Absatzhilfe zur Last, so machte sie sich durch ihr Verhalten, wie das Landgericht zutreffend annimmt, nur der Beihilfe zu dieser Hehlerei schuldig (vgl. BGHSt 26, 358, 362; 33, 44, 49; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 2; BGH, Urt. vom 21. Juni 1990 – 1 StR 171/90).

Insoweit weist das angefochtene Urteil weder Lücken noch sonstige Mängel auf. Zwar hatte die Angeklagte angegeben, sie habe die Liste über die Verteilung des Diebesgutes im Wesentlichen selbst gefertigt; sie wisse allerdings nicht, wer diese Aufstellung mit „Mecki“ und „Tinnes“ – dabei handelt es sich um Söhne der Angeklagten – überschrieben habe (UA S. 23). Entgegen der Ansicht der Revision kam es aber für die Entscheidung, ob die Angeklagte wegen der einem Vortäter geleisteten Absatzhilfe selbst als Hehlerin oder lediglich wegen Beihilfe zu der von einem Absatzhelfer begangenen Hehlerei zu verurteilen war, auf die Richtigkeit dieser Einlassung nicht an. Vielmehr durfte die Strafkammer darauf abstellen, dass die Angeklagte nach den erwähnten Aufzeichnungen nicht zu den Empfängern des Diebesgutes gehörte und dass sie bei ihren Absatzbemühungen „nur als Botin“ ihres Ehemannes „nach außen in Erscheinung getreten“ ist (UA S. 27). Da das Landgericht für erwiesen hält, dass die Angeklagte im Einvernehmen mit ihrem Ehemann einen Teil des Diebesgutes einem Abnehmer zugeführt hat, kam der von ihr geschilderten Fertigung der Liste nicht ein solches Gewicht zu, dass für die Strafkammer Anlass bestanden hätte, näher zu erörtern, ob die entsprechende Einlassung der Angeklagten zutrifft. Das Landgericht war – entgegen der Meinung der Revision – nicht gehindert, aus der Aufteilung der Beute auf den Ehemann und zwei Söhne der Angeklagten den Schluss zu ziehen, dass die Angeklagte keine eigene Verfügungsgewalt über das Diebesgut hatte (UA S. 27). Diese Schlussfolgerung blieb auch dann möglich, wenn die Angeklagte jene Aufstellung selbst gefertigt hatte, zumal in Betracht kommt, dass ihr der Inhalt von anderen vorgegeben wurde.

b) Auch der Strafausspruch hält letztlich der Nachprüfung stand, wenn der Staatsanwaltschaft auch zuzugeben ist, dass die angefochtene Entscheidung besonders milde ausgefallen ist.

aa) Die Bemessung der verhängten Strafe kann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt (BGHSt 34, 345, 349). Das ist hier nicht der Fall: Das Landgericht hat die wesentlichen für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände im Urteil aufgeführt und hinreichend gegeneinander abgewogen. Ein Rechtsfehler liegt auch nicht darin, dass die Strafkammer nicht auf die von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkte, die strafschärfend berücksichtigt werden könnten, eingegangen ist. Dies beweist nämlich nicht, dass sie diese übersehen hat, sondern nur, dass sie ihnen für die Strafzumessung keine „bestimmende“ Bedeutung im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO beigemessen hat.

bb) Aus Rechtsgründen ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Vollstreckung der Strafe gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Strafkammer hat nicht übersehen, dass bei der Angeklagten Umstände vorliegen, die gegen eine günstige Sozialprognose sprechen (mehrere Vorstrafen, von denen die zuletzt ergangene – wegen fortgesetzten Diebstahls – erhebliches Gewicht hat; Bewährungsbruch; hohe Rückfallgeschwindigkeit). Gleichwohl nimmt sie auf Grund einer noch ausreichenden Gesamtwürdigung an, die der Angeklagten zu stellende Sozialprognose sei nicht ungünstig. Das Landgericht hat somit ohne Rechtsfehler eine hinreichende Wahrscheinlichkeit strafreier Lebensführung im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB bejaht. Eine Gewähr für künftiges straffreies Leben kann nicht verlangt werden (BGH NStZ 1986, 27 sowie BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 9). Schließlich nimmt die Strafkammer ohne Rechtsirrtum an, dass die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der verhängten Strafe nicht gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB).

II. Der Angeklagte:

Letztlich halten auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat, sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.

Auch in diesem Falle übersieht die Strafkammer nicht, dass das strafrechtlich relevante Vorleben des Angeklagten Zweifel an seiner Bewährungswürdigkeit erwecken könnte. Gleichwohl bejaht sie eine günstige Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) im Hinblick auf die nunmehr gegebenen Lebensverhältnisse, von denen sie erwartet, dass sie einen stabilisierenden Einfluss auf den Angeklagten haben (vgl. dazu BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 12). Soweit die Revision Wertungen vornimmt, die von denjenigen des Tatrichters abweichen, zeigt sie keinen Rechtsfehler auf.

Weiter unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Strafkammer trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, eine Strafaussetzung für angebracht hält. Zwar handelt es sich, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, bei den Umständen, die das Landgericht zugunsten des Angeklagten heranzieht, lediglich um gewöhnliche Strafmilderungsgründe. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch anerkannt, dass schon ein Zusammentreffen einfacher und durchschnittlicher Milderungsgründe die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB haben kann (vgl. etwa BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1 sowie Gesamtwürdigung, unzureichende 2). Die Strafkammer hat die nach § 56 Abs. 2 StGB gebotene Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit vorgenommen und ist dabei zu einer noch vertretbaren Entscheidung gelangt. Der gegen den Angeklagten sprechende Gesichtspunkt, dass der ihm als Hehler zugeflossene Beuteanteil „noch immer verschwunden ist“ (UA S. 30), ist nicht unberücksichtigt geblieben.

Schließlich weist die Annahme der Strafkammer, auch hier gebiete die Verteidigung der Rechtsordnung nicht die Vollstreckung der verhängten Strafe (§ 56 Abs. 3 StGB), keinen Rechtsfehler auf.

MaulUlsamerGranderath
KuhnFoth
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