§ 67 Abs. 2 StGB: Zwei Drittel Vorwegvollzug vor § 64 StGB zur Motivationsförderung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 229/87
- Datum
- 25.08.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge aus § 251 Abs. 4 StPO greift nicht durch, wenn sich aus der mitverlesenen richterlichen Vernehmungsniederschrift ergibt, dass die Zeugin unvereidigt geblieben ist und deshalb keine zusätzliche Feststellung zur Vereidigung erforderlich ist.
Wird bei Verlesung früherer richterlicher Aussagen die Nachholung der Vereidigung nicht ausdrücklich erörtert, ist dies jedenfalls dann unschädlich, wenn erkennbar ist, dass sich das Tatgericht den Grund zu eigen macht, aus dem in der Vorvernehmung von der Vereidigung abgesehen wurde.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass aufgrund eines Hanges zum übermäßigen Alkoholkonsum die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht; die Ablehnung der Sicherungsverwahrung schließt die Maßregel nach § 64 StGB nicht aus.
Von der Regel des § 67 Abs. 1 StGB (Maßregel vor Strafe) darf nach § 67 Abs. 2 StGB nur abgewichen werden, wenn der Maßregelzweck dadurch leichter erreicht wird; ein Vorwegvollzug von Strafe ist nur insoweit zulässig, als er im Rehabilitationsinteresse erforderlich ist.
Die Anordnung eines (auch im Urteil festgelegten) erheblichen Vorwegvollzugs kann sich insbesondere auf die Notwendigkeit stützen, durch Strafvollzug Motivationsdruck zur Stabilisierung der Therapiebereitschaft zu erzeugen und die Behandlung zeitlich so zu legen, dass sie einer Bewährungserprobung unmittelbar vorausgeht.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 15. Oktober 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 229/87 in der Strafsache gegen ███████ █ (Stammrollennummer) geboren am █████ in ██████ wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. August 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Oktober 1986 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Bedrohung und wegen zweier Verbrechen der sexuellen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass zwei Drittel der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrüge
Die Revision sieht einen Verstoß gegen § 251 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 64 StPO darin, dass das Landgericht – das die Aussagen der Zeugin Anna ██████ vom 13. Dezember 1985 vor der Kriminalpolizei Schwabach und vom 23. Dezember 1985 vor dem Amtsgericht Hersbruck verlesen hat – nicht festgestellt habe, ob diese Zeugin bei ihrer richterlichen Vernehmung vereidigt worden ist. Die Rüge greift nicht durch. Die amtsgerichtliche Niederschrift (Bd. I Bl. 60 bis 64) enthält den Vermerk: „Die Zeugin bleibt als Verletzte unvereidigt.“ Dieser Vermerk ist, wie das Protokoll über die Hauptverhandlung (Bd. II Bl. 204 unten) beweist, mitverlesen worden. Deshalb erübrigte sich eine weitere Feststellung, wie die Revision sie vermisst (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. § 251 Rdn. 40).
Sollte sich die Rüge darauf erstrecken, dass das erkennende Gericht über eine Nachholung der Vereidigung nicht entschieden habe (§ 251 Abs. 4 Satz 4 StPO), so wäre sie jedenfalls unbegründet, weil ersichtlich ist, dass es sich den Grund zu eigen machen wollte, aus dem der Amtsrichter von der Vereidigung abgesehen hatte (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 251 Rdn. 93).
II. Sachbeschwerde
1. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass die Strafkammer ihn im Fall 3 zu Unrecht nicht wegen einer tateinheitlich begangenen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB verurteilt hat (vgl. UA S. 7, 15).
Rechtsfehlerfrei nimmt die – sachverständig beratene – Strafkammer an, dass in keinem der drei Fälle ein Vollrausch vorlag, vielmehr die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge seiner Angetrunkenheit in sämtlichen Fällen lediglich erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB war (vgl. UA S. 12/13, 27 bis 29).
2. Der Strafausspruch ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass die Verwechslung der gesetzlichen Strafrahmen, die der Strafkammer bei der Verhängung der Einzelstrafen unterlaufen ist, sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Landgericht berücksichtigt, dass durch die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt eine weitere Einwirkung auf ihn zu erwarten ist (UA S. 37 unten).
3. Schließlich halten die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) angeordnet hat, der Nachprüfung stand. Ebensowenig ist die auf § 67 Abs. 2 StGB gestützte Anordnung über die Reihenfolge der Vollstreckung rechtsfehlerhaft.
a) Die Strafkammer hat zwar dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) anzuordnen, nicht entsprochen, weil in der Persönlichkeit des Angeklagten allein – wenn kein Alkoholgenuss hinzutritt – kein krimineller Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB liege (UA S. 38, 39). Sie folgt aber dem Gutachten des Sachverständigen Dr. █████████, soweit dieser zum Ausdruck gebracht hat, beim Angeklagten bestehe die Gefahr, dass er infolge seines Hanges, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, wiederum erhebliche rechtswidrige Taten – insbesondere in sexueller Hinsicht – begehen wird. Damit ist dargetan, dass die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 StGB erfüllt sind.
Soweit der genannte Sachverständige der Auffassung ist, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sei wegen fehlender Motivation des Angeklagten völlig aussichtslos (§ 64 Abs. 2 StGB), hat sich die Strafkammer dieser Meinung nicht angeschlossen. Das Landgericht legt dar, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht einer strafbaren Handlung einzusehen, vorhanden ist und lediglich sein Hemmungsvermögen sich bei übermäßigem Alkoholgenuss vermindert. Es führt hierzu aus (UA S. 39): Der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung „durchaus Motivation“ zur Durchführung einer Entziehungskur erkennen lassen. Er habe sich selbst als Alkoholiker bezeichnet und den Wunsch geäußert, „dass ihm wenigstens einmal die Möglichkeit gegeben werde, vom Alkohol loszukommen“. Der Angeklagte habe auf das Gericht durchaus den Eindruck gemacht, „dass es ihm ernst ist mit diesem Wunsch“. Die Strafkammer ist daher der Ansicht, er solle „einmal die Chance“ erhalten, sich des Alkohols „nachhaltig“ durch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu entwöhnen. Ein Rechtsirrtum tritt hierbei nicht zutage.
b) Die Strafkammer hat aber auch die Bedingungen, unter denen eine Entziehungskur hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, rechtsfehlerfrei festgelegt. Sie hält es für „unumgänglich“, zwei Drittel der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen, damit deren Zweck erreicht wird (UA S. 39). Die Bedenken, welche die Revision gegen diese Beurteilung erhebt, greifen nicht durch.
Regelmäßig wird gemäß § 67 Abs. 1 StGB die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vor der Strafe vollzogen. Eine Änderung dieser Reihenfolge der Vollstreckung setzt voraus, dass der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird (§ 67 Abs. 2 StGB). Ein solcher Vorwegvollzug von Strafe ist nur insoweit zulässig, als er im Rehabilitationsinteresse des Verurteilten erforderlich ist (vgl. BGHSt 33, 285; BGH NStZ 1983, 240; BGH MDR 1985, 1041 = NStZ 1986, 140; BGH NStZ 1986, 428; 1986, 524; Maul/Lauven NStZ 1986, 397). Das gilt auch für die durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393) eingeführte Möglichkeit, schon im Urteil den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe anzuordnen (BTDrucks. 10/2720 S. 13; vgl. BGH StV 1986, 489; 1987, 150).
Die vom Landgericht getroffene am Einzelfall ausgerichtete Entscheidung hält sich im Rahmen dieser Grundsätze. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass seine Anordnung, zwei Drittel der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen, sich unter zwei Gesichtspunkten rechtfertigt:
aa) Während die Strafkammer dem Angeklagten glaubt, dass er nunmehr bemüht ist, von seiner Sucht geheilt zu werden, erscheint ihr diese Motivation doch „noch“ so „schwankend“, dass sie dem psychiatrischen Sachverständigen insoweit folgt, als dieser jedenfalls einen Vollzug der Maßregel vor der Strafe für aussichtslos hält. Damit hebt das Urteil in zulässiger Weise darauf ab, dass die Erzeugung eines Motivationsdrucks notwendig ist, um die Therapiebereitschaft des Verurteilten zu fördern und damit das Gelingen der Entziehungskur sicherzustellen (vgl. Maul/Lauven aaO S. 398/399). Nach Ansicht der Strafkammer ist es zwar nicht geboten, die gesamte Strafe vor der Maßregel zu vollziehen, was § 67 Abs. 2 StGB an sich zulässt, wenn dies zur Erreichung des Maßregelzwecks angezeigt ist. Doch hält sie es für erforderlich, dass die Bereitschaft des Angeklagten, sich einer Alkoholtherapie zu unterziehen, „durch den Eindruck der Verbüßung des überwiegenden Teils der Strafe“ verstärkt wird (UA S. 40). Diese tatrichterliche Beurteilung, die zugleich ergibt, dass der Vorwegvollzug eines geringeren Teils als zweier Drittel – etwa der Hälfte – der Strafe dem Landgericht unzureichend erscheint, kann aus Rechtsgründen umso weniger beanstandet werden, als das Vorleben des Angeklagten, seine Persönlichkeit und die Art der abgeurteilten Taten ein besonders ungünstiges Bild bieten (nach den Feststellungen des Landgerichts neigt er zu Alkoholmissbrauch, ohne sich an fachärztliche Ratschläge zu halten, ist er zweimal wegen gleichartiger Verbrechen vorbestraft, wobei er wenig beeindruckt blieb durch volle Strafverbüßung, und kennzeichnet ihn eine sexuelle Triebfhaftigkeit, wenn dieser auch kein Krankheitswert zukommt; die zuletzt angeordnete Führungsaufsicht blieb wirkungslos).
Wenn die Strafkammer trotz dieser – Bedenken erweckenden – Umstände eine Aussetzung des Strafrestes nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe (§ 57 Abs. 1 StGB) in Betracht zieht, „wenn er sich gut führt und einsichtig bleibt“, so entspricht auch die Dauer des Vorwegvollzugs dem Rehabilitationsinteresse des Angeklagten. Bei dieser Einschätzung nimmt sie ohne Rechtsirrtum an, dass eine bedingte Entlassung des Angeklagten schon nach Verbüßung der Hälfte der Strafe (§ 57 Abs. 2 StGB) nicht vertretbar wäre. Gleichzeitig erblickt die Strafkammer ein motivierendes Moment von wesentlicher Bedeutung darin, dass der Angeklagte bei gehöriger Mitwirkung an seiner Therapie die Hoffnung hegen darf, die Aussetzung „des letzten Strafdrittels“ zu erlangen, indem diese Rechtswohltat „vom Erfolg der Alkoholtherapie abhängt“ (UA S. 40). Bei dieser Sachlage durfte sie die festgesetzte Dauer des Vorwegvollzugs von Strafe als erforderlich ansehen.
bb) Die Umkehrung der grundsätzlich vorgeschriebenen Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe kann auch damit gerechtfertigt werden, dass der Entlassung in die Freiheit die Behandlung nach § 64 StGB unmittelbar vorausgehen sollte, weil ein sich anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzugs wieder gefährden würde (vgl. Maul/Lauven aaO S. 399). Ersichtlich stützt sich das Landgericht hierauf, soweit es dem Angeklagten die Möglichkeit eröffnen will, „den Erfolg der Therapie gegebenenfalls außerhalb des Strafvollzugs, nämlich bei Aussetzung des letzten Strafdrittels zur Bewährung, zu erproben“ (UA S. 40). In der Regel ist allerdings zu verlangen, dass der Tatrichter konkrete Anhaltspunkte darlegt, die erkennen lassen, worin die Gefährdung des Maßregelerfolgs durch den anschließenden Strafvollzug besteht und wie sie sich bei dem Verurteilten auswirken könnte (BGH NStZ 1986, 428). Solche Darlegungen, die an dieser Stelle des landgerichtlichen Urteils fehlen, waren jedoch im vorliegenden Fall entbehrlich: Eine Gefährdung des Therapieerfolgs bei weiterer Strafvollstreckung versteht sich hier von selbst auf dem Hintergrund des an anderen Stellen des angefochtenen Urteils aufgezeigten – besonders labilen Persönlichkeitsbildes des Angeklagten, bei dem eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung seiner Wiedereingliederung dienen soll.
c) Der Rechtsfolgenausspruch des Landgerichts führt auch insgesamt gesehen nicht zu einer übermäßigen Belastung des Angeklagten. Allerdings wird nach § 67 Abs. 4 Satz 1 StGB die Zeit des Maßregelvollzugs auf die Strafe nur angerechnet, soweit noch nicht zwei Drittel der Strafe verbüßt sind. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung im 23. Strafrechtsänderungsgesetz eine Angleichung an die Bestimmung des § 36 Abs. 1 Satz 1 BtMG vornehmen (BTDrucks. 10/2720 S. 13); die Anrechnung einer sich an die Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe anschließenden Therapiezeit ist danach nicht möglich (Körner, BtMG 2. Aufl. § 36 Rdn. 7). Diese Folge muss indessen hingenommen werden, wenn – wie hier – der Vorwegvollzug von zwei Dritteln der Strafe geboten erscheint, um hinreichenden Druck zur Erhaltung der Therapiebereitschaft hervorzurufen. Der darin liegende Nachteil wird – unter dem Blickwinkel der Spezialprävention – ausgeglichen durch die dem Angeklagten gewährte Chance, durch beständige Mitarbeit im Vollzug von Strafe und Maßregel sich die Aussetzung des letzten Drittels der verhängten Strafe „zu verdienen“.
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