Revision verworfen mit Tenorkorrektur wegen tateinheitlichen Handeltreibens
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 22/97
- Datum
- 18.02.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision ist insoweit zu verwerfen, als sie keine konkret dargelegten, entscheidungserheblichen Rechtsfehler aufzeigt; nur bei konkreten Mängeln kommt eine Änderung des Urteils in Betracht.
Fehlt eine in den Urteilsgründen begründete Feststellung (z. B. Tateinheit) im Tenor, kann der Tenor berichtigt oder ergänzt werden, wenn die Gründe die entsprechende Feststellung tragen.
Eine Ergänzung des Tenors ist insbesondere dann zulässig, wenn die Anklage den betreffenden Tatvorwurf enthält und der Angeklagte hinsichtlich dieses Vorwurfs geständig ist.
Die Kosten des Rechtsmittels sind der unterlegenen Partei zu auferlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Heidelberg, 30. September 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 22/97 vom 18. Februar 1997 in der Strafsache gegen ████ aus ██ geboren am ████ Stjepan 1952 in ███████ (Kroatien), wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Februar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 30. September 1996 wird mit der Maßgabe verworfen, dass er schuldig ist der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in achtzehn Fällen, davon in fünf Fällen tateinheitlich begangen mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem weiteren Falle.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen bleibt sie erfolglos.
Die Änderung des Schuldspruchs im Fall II. 18 ist wie geschehen an Hand der Urteilsgründe geboten, weil das tateinheitliche Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
§ 265 geringer Menge nicht im Tenor erfasst wurde (UA S. 53). StPO steht nicht entgegen, weil bereits die Anklage den Vorwurf des Handeltreibens enthält und der Angeklagte insoweit geständig ist (UA S. 49).
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