Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Totschlagsurteil wegen Strafzumessung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 229/68
Datum
23.07.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Schwurgericht wegen Totschlags zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; seine Revision beschränkte sich auf das Strafmaß. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und bestätigt die Strafzumessung und die Berücksichtigung der Grausamkeit als strafschärfend. Weitergehende Milderungsgründe (Passivität, Familienbelastung) sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung darf das Gericht die äußerlich erkennbaren qualvollen Folgen eines brutalen Tatverhaltens als strafschärfend berücksichtigen, auch wenn der Täter infolge hochgradiger Erregung die Leiden des Opfers nicht bewusst wahrgenommen hat, sofern dadurch Tatbestandsmerkmale (z. B. Mordmerkmale) nicht verkannt werden.

2

Die Ablehnung zusätzlicher Strafmilderung ist rechtmäßig, wenn der Tatrichter die Persönlichkeit und das Verhalten des Angeklagten gewürdigt hat, aber konkrete Umstände vorliegen, die ein milderndes Gewicht nicht rechtfertigen (z. B. sehendes Hineinsteigern in die Tat).

3

Der Tatrichter darf bei der Strafbemessung die negativen Folgen einer Freiheitsstrafe für Familienangehörige außer Acht lassen; die Erwägung allgemeiner Abschreckungszwecke ist zulässig, sofern die verhängte Strafe dem Schuldgehalt entspricht.

4

Eine Revision, die ausschließlich das Strafmaß angreift, ist nur dann erfolgreich, wenn rechtliche Fehler in der Würdigung oder der Begründung der Strafzumessung vorliegen; bleibt die Strafzumessung nachvollziehbar und rechtlich gedeckt, ist die Revision zu verwerfen.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Bamberg, 26. Januar 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 229/68 URTEIL

in der Strafsache gegen den Oberstudienrat Friedrich ███████, geboren am ████ █████ in ██, zur Zeit in ██████████████████, wegen Totschlags.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Pfeiffer, Dr., als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ████ aus ██ als Verteidiger,

Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Bamberg vom 26. Januar 1968 wird verworfen.

Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Ihm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 27. Januar 1968 auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hat seine Ehefrau, die schwere Eheverfehlungen begangen hatte, in einem Zustand wilder Wut geschlagen und erwürgt. Das Schwurgericht hat ihn wegen Totschlags unter Zubilligung mildernder Umstände zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ist auf das Strafmaß beschränkt; sie hat keinen Erfolg.

Der Tatrichter hat auf die nach § 213 StGB zulässige Höchststrafe erkannt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht hat es in zulässiger Weise abgelehnt, den für mildernde Umstände vorgeschriebenen Strafrahmen noch zusätzlich nach den §§ 51 Abs. 2, 44 StGB zu ermäßigen, um der Schuld des Angeklagten gerecht zu werden (BGHSt 16, 360, 363).

Durchgreifende Bedenken bestehen nicht dagegen, dass dem Angeklagten die „Grausamkeit“ der Tat als strafschärfend angelastet wird, obwohl ihm die Qual seines Opfers nicht bewusst geworden sein mag (UA S. 38). Das Schwurgericht hat ausdrücklich mit dieser Begründung das Mordmerkmal der Grausamkeit verneint. Es hat damit diesen Begriff nicht verkannt. Mit jener Urteilswendung hat es nur die allgemeinen und für jedermann ersichtlichen qualvollen Folgen brutalen Zuschlagens und Würgens im Rahmen der Strafzumessung mit in die Waagschale geworfen. Diese aus einem solchen gefährlichen Tatverhalten zu befürchtenden und tatsächlich erwachsenen Folgen durfte das Gericht berücksichtigen, auch wenn diese in ihrer besonderen Gestaltung vom Angeklagten infolge seiner hochgradigen Erregung nicht erkannt wurden (BGHSt 10, 259, 263 ff.).

Die Revision macht ferner geltend, das Schwurgericht habe in unzulässiger Weise die in der Persönlichkeit des Angeklagten verankerte Passivität strafschärfend berücksichtigt. Das trifft nicht zu. Der Tatrichter hat es vielmehr lediglich abgelehnt, dem Angeklagten – einem intelligenten und erfolgreichen Pädagogen –, der sich sehenden Auges in die Katastrophe habe treiben lassen und als Ehemann und Vater versagt habe (UA S. 39), dieses passive Verhalten zugute zu halten und damit strafmildernd zu bewerten. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Entgegen der Revision ist es unbedenklich, dass der Tatrichter eine weitere Strafminderung mit der Begründung abgelehnt hat, nicht durch die Strafe, sondern durch die Tat sei das Geschick der Kinder des Angeklagten belastet. Denn mit diesem Hinweis hat er nur zum Ausdruck gebracht, dass die Strafe ohne Rücksicht auf die nachteiligen Wirkungen der Freiheitsentziehung auf die Familienmitglieder festzusetzen ist. Auch die Berücksichtigung der allgemeinen Abschreckung ist rechtlich nicht zu beanstanden; denn das Urteil ergibt eindeutig, dass das Schwurgericht fünf Jahre Gefängnis als eine Strafe erachtet, die noch dem Schuldgehalt der Tat entspricht (BGHSt 7, 28, 32).

Zu Unrecht geht die Revision davon aus, der Tatrichter habe maßgebende Umstände, insbesondere das gesamte Verhalten des Opfers, die vorbildliche Versorgung der Familie durch den Angeklagten sowie den bedingten Vorsatz bei der Bestimmung der Strafe übersehen. Die Sachverhaltsschilderung ergibt vielmehr, dass das Schwurgericht gerade diese Gesichtspunkte eingehend dargelegt und daher auch bei der Strafzumessung nicht aus dem Auge verloren hat. Eine Wiederholung im Rahmen der Strafzumessungserwägungen ist nicht unbedingt geboten; denn eine erschöpfende Angabe aller Gründe ist weder erforderlich noch möglich.

Auch im Übrigen ergeben die Ausführungen zur Strafzumessung keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken. Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.

LoesdauFischerPfeiffer
HübnerPikart
Revision gegen Totschlagsurteil wegen Strafzumessung verworfen — Themis