Aufhebung des Freispruchs wegen unzureichender Prüfung einer fortgesetzten Steuerverkürzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 229/63
- Datum
- 13.12.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Weicht das Strafgericht von rechtskräftigen Steuerfeststellungen ab, liegt hierin nicht ohne weiteres ein Verstoß gegen § 468 AbgO, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat; das Gericht kann die Schätzung und die ihr zugrunde liegenden Umstände eigenständig würdigen.
Erhebliche Indizien dafür, dass ein Steuerpflichtiger blanko unterzeichnete Steuererklärungen mit dem Ziel der Unterschätzung seiner steuerlichen Bemessungsgrundlagen einreicht, sind vom Gericht in Bezug auf möglichen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu prüfen.
Für die Verurteilung wegen vorsätzlicher oder leichtfertiger Steuerverkürzung genügt, dass der Täter weiß oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß, dass sein Handeln oder Unterlassen ihm unberechtigte steuerliche Vorteile verschafft; es ist nicht erforderlich, dass er die genauen Beträge oder Zeiträume kennt.
Widersprüchliche oder unzureichend belegte tatrichterliche Feststellungen, die die für die Verurteilung zentralen Tatsachen offenlassen, machen das Urteil angreifbar und rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung zur ergänzenden Feststellung des Tatbestands.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 13. Dezember 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Metzgermeister Albert ███████ aus ████, dort geboren am ████████████, wegen Vergehen nach § 396 AbgO hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Hübner, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 13. Dezember 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte von dem Vorwurf fortgesetzter Verkürzung von Umsatz- und Einkommensteuer mit Notopfer Berlin sowie Gewerbesteuer freigesprochen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Tübingen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einstellung des Verfahrens in einem Fall und unter Freisprechung im Übrigen wegen Vergehens gegen § 396 Abs. 1 AbgO zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er durch unrichtige Abgabe der Vermögenssteuererklärung für den 1. Januar 1957 vom 12. Juli 1958 bewirkt habe, dass Steuereinnahmen verkürzt wurden.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wenden sich gegen die Freisprechung des Angeklagten von dem Vorwurf, auch die Umsatz-, die Einkommensteuer mit Notopfer Berlin und die Gewerbesteuer für die Jahre 1949 bis 1956 verkürzt zu haben. Sie rügen die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts.
I. Urteilsvoraussetzung:
Das Bestehen eines Steueranspruchs und dessen Verkürzung ist durch rechtskräftig gewordenen Steuerbescheid des Finanzamts festgestellt (UA 8). Trotzdem liegt in der von der Revision der Staatsanwaltschaft beanstandeten Abweichung des Landgerichts davon kein Verstoß gegen § 468 AbgO, weil das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat (Urt. des Senats vom 19. September 1961 – 1 StR 556/60 –, unter Bezugnahme auf BGH in NJW Nr. 2 zu § 468 AbgO). Im Übrigen kann auf Kühn, Abgabenordnung, 3. Auflage § 468 AbgO Anm. 3 verwiesen werden.
II. Die Verfahrensrüge:
Die Revision rügt die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO. Das Landgericht habe es unterlassen, das Wareneingangsbuch des Angeklagten an Hand der Fleischbeschaulisten sowie der Belege des Angeklagten daraufhin zu überprüfen, ob es richtig geführt worden sei.
Ob diese Rüge durchgreift, kann dahinstehen, weil schon die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt. Staatsanwaltschaft und Nebenkläger haben es in der Hand, in der neuen Hauptverhandlung durch geeignete Beweisanträge auf die von ihnen gewünschte weitere Aufklärung hinzuwirken.
III. Die Sachrüge:
Das Landgericht prüft nicht, ob der Angeklagte mit dem Verschweigen des Kontos auch Umsatz- und Einkommensteuer mit NOB sowie Gewerbesteuer hinterzogen habe (UA 10, 11), und kommt zu dem Ergebnis, es könne nicht nachgewiesen werden, „dass er mit dem Verschweigen des Guthabens bei der Hauptzweigstelle Sulz diese Steuern vorsätzlich oder auch nur leichtfertig verkürzt habe“ (UA 10).
Auf dieses nachträgliche Verschweigen kommt es jedoch nicht an. Der Angeklagte hatte die ihm vom Finanzamt übersandten Einkommens- und Vermögenssteuererklärungen für die Jahre 1948 bis 1956 blanko unterschrieben an das Finanzamt zurückgeschickt und Schätzung für diese Jahre beantragt. Mangels ordnungsmäßiger Buchungsunterlagen schätzte das Finanzamt Horb Umsatz und Gewinn dieser Jahre. Bei dieser Schätzung stützte es sich auf die vom Angeklagten angegebenen Umsätze oder Wareneingänge. Bei der Betriebsprüfung 1958 und 1959 ergab sich, dass der veranlagte Umsatz und Gewinn nicht dem tatsächlichen Umsatz und Gewinn entsprach (UA 4). Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht prüfen müssen, ob nicht der Angeklagte steuerunehrlich gehandelt hat, wenn er die gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärungen in der Erwartung unterließ, die Steuerbehörde werde ihn dann niedriger einschätzen, als es bei Abgabe wahrheitsgemäßer Steuererklärungen geschehen müsste (RG Reichssteuerblatt 1938, 906 Nr. 829; Hartung, Steuerstrafrecht, 3. Aufl. 1962, § 396 AbgO Anm. IV 2 c) da)).
Schon das Unterlassen dieser Prüfung muss zur Aufhebung des Urteils führen, soweit es angefochten ist.
Daneben enthält das Urteil des Landgerichts weitere Mängel.
a) Das Landgericht stellt einerseits fest, dass der Angeklagte für die Jahre 1948 bis 1956 zu wenig Umsatz- und Einkommensteuer mit Notopfer Berlin sowie Gewerbesteuer entrichtet hat (UA 4, 10). Andererseits führt es aber bei der Prüfung, ob der Angeklagte vorsätzlich (§ 396 AbgO) oder leichtfertig (§ 402 AbgO) gehandelt hat, aus, es sei weder erwiesen, dass der Angeklagte sein Wareneingangsbuch unrichtig geführt, noch, dass er falsche Rohaufschläge vorgenommen habe. Da aber nicht ersichtlich ist, wie auf andere Weise ein Teil seiner Umsätze und die sich daraus ergebenden Einnahmen unversteuert bleiben konnten, hat das Landgericht mit seinen Ausführungen möglicherweise eine Steuerpflicht des Angeklagten für die nach den Feststellungen des Finanzamts zu wenig gezahlte Umsatz- und Einkommensteuer mit Notopfer Berlin sowie Gewerbesteuer überhaupt verneinen wollen. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Unklarheit sich auf die Entscheidung des Landgerichts ausgewirkt hat.
b) Die Ausführungen des Landgerichts zur inneren Tatsache sind nicht frei von Widersprüchen. Das Landgericht führt (UA 10) zunächst aus, der Angeklagte könne „heute (also in der Hauptverhandlung) nicht bestreiten, dass er für die auf dem verschwiegenen Sulzer Konto bis zum Ende des Jahres 1956 aufgelaufenen Beträge weder Umsatz- noch Einkommensteuer mit Notopfer Berlin noch Gewerbesteuer entrichtet habe“. Dagegen führt die Strafkammer später (UA 12) aus, die Einlassung des Angeklagten, er sei „heute“ (also wiederum zur Zeit der Hauptverhandlung) der Auffassung, das Guthaben auf dem Sulzer Konto sei bereits von der Vermögenssteuer versteuert worden, sei nicht widerlegt.
Damit fehlt dem Ergebnis des Landgerichts, dem Angeklagten könne hinsichtlich der Umsatz-, Einkommensteuer mit Notopfer Berlin sowie der Gewerbesteuer weder eine vorsätzliche noch eine leichtfertige Steuerverkürzung nachgewiesen werden, die einwandfreie tatsächliche Grundlage.
c) Ein weiterer Widerspruch liegt darin: Nach S. 9 UA war der Angeklagte über die Durchsicht der Konten unterrichtet und daher durch die Haussuchung nicht überrascht. Zu UA 10 unten, 11 oben dagegen will er sehr betroffen gewesen sein.
d) Ferner stellt das Landgericht zu hohe Anforderungen an die innere Tatsache. Es scheint davon auszugehen, dass der Angeklagte nur dann wegen vorsätzlicher oder leichtfertiger Steuerverkürzung verurteilt werden könne, wenn ihm klar gewesen sei oder wenn er habe erkennen können, „für welche Beträge im Einzelnen und in welchem Zeitraum eine Verkürzung von Umsatz- und Einkommensteuer mit Notopfer Berlin und Gewerbesteuer in Frage kommen könne“ (UA 6, ähnlich UA 13).
Es genügt jedoch, wenn der Täter weiß oder aus grober Fahrlässigkeit nicht weiß, dass sein Tun oder Unterlassen für ihn unberechtigte steuerliche Vorteile bringt.
Die aufgezeigten Mängel des angefochtenen Urteils müssen zu einer Aufhebung führen, soweit das Landgericht den Angeklagten von dem Vorwurf fortgesetzter Verkürzung von Umsatz- und Einkommensteuer mit Notopfer Berlin sowie Gewerbesteuer freigesprochen hat.
Diese Aufhebung berührt nicht den Fall, in dem das Landgericht das Verfahren eingestellt hat (Kompensationsgeschäfte II 1948), und auch nicht den Fall, in dem es den Angeklagten verurteilt hat (Verkürzung der Vermögenssteuer). In diesen Fällen hat das Landgericht ohne erkennbaren Rechtsirrtum ausdrücklich (Kompensationsgeschäfte II 1948) oder dem Zusammenhang der Urteilsgründe nach (Verkürzung der Vermögenssteuer) im Gegensatz zu Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss selbständige Handlungen angenommen.
Sollte das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen Verkürzung von Umsatz- und Einkommensteuer mit Notopfer Berlin sowie Gewerbesteuer kommen, so wird es sich an Hand näherer tatsächlicher Feststellungen damit auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte diese Steuern wirklich, wie Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss annehmen, fortgesetzt handelnd verkürzt hat.
Es erschien dem Senat angebracht, von der Bestimmung des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.
Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Generalbundesanwalts.
| Hübner | Fischer | Mai | |||
| Seibert | Sanders |