Revision wegen Meineids: Rückverweisung wegen unzureichender Prüfung des Anwartschaftsrechts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 229/61
- Datum
- 20.06.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein durch Eigentumsvorbehalt begründetes Anwartschaftsrecht ist ein subjektives Vermögensrecht und kann als Vermögensgegenstand im Offenbarungseid anzugeben sein.
Hat der Vorbehaltskäufer sein Anwartschaftsrecht vor der Eidesleistung wirksam veräußert, gehört es nicht mehr zu seinem Vermögen und bedarf daher keiner Angabe im Vermögensverzeichnis.
Ob ein als "Verkauf" bezeichnetes Geschäft zugleich die Übertragung des Anwartschaftsrechts bezweckt, ist vom Gericht festzustellen; unterbleibt diese Prüfung, fehlt es an entscheidungserheblichen Feststellungen.
Auch wenn eine Veräußerung anfechtbar ist, kann der Vermögensgegenstand bereits außerhalb des Vermögens des Schuldners stehen; zudem sind entgeltliche Veräußerungen innerhalb des letzten Jahres nach § 807 Nr.1 ZPO gesondert zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 19. September 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ ██ aus ███████, dort geboren █████████ 1925, wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juni 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. September 1960, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und insoweit die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Meineids zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf ein Jahr aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Revision hat Erfolg.
Die Strafkammer hat die Eidesverletzung des Angeklagten darin gesehen, dass er bei der Leistung des Offenbarungseides im beschworenen Vermögensverzeichnis ein Fernsehgerät nicht aufgeführt hatte, das er unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers auf Abzahlung gekauft hatte. Der Kaufpreis war im Zeitpunkt der Eidesleistung nicht vollständig bezahlt.
Der Angeklagte hat sich damit verteidigt, er habe das Fernsehgerät deshalb nicht im Verzeichnis aufgeführt, weil er es seiner Mutter für 500 DM verkauft gehabt habe. Hierzu führt die Strafkammer aus, die Mutter des Angeklagten habe, wie dieser selbst zugebe, gewusst, dass das Gerät unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sei; sie habe also kein Eigentum daran erwerben können. Die Strafkammer ist offenbar der Meinung, auch der Angeklagte sei sich darüber im Klaren gewesen.
Mit dieser Erwägung ist der Einwand des Angeklagten aber noch nicht ausgeräumt. Durch den Vorbehaltskauf erwirbt der Vorbehaltskäufer ein sog. Anwartschaftsrecht auf die Kaufsache, das ein subjektives Recht ist und einen Vermögenswert darstellt, der gepfändet werden kann und daher auch im Vermögensverzeichnis beim Offenbarungseid aufzuführen ist (BGH LM Nr. 17 zu § 154 StGB). Über dieses Anwartschaftsrecht kann der Vorbehaltskäufer verfügen. Er kann es insbesondere mit der Folge veräußern, dass der Erwerber das Eigentum an der Sache bei Eintritt der Bedingung (der vollständigen Zahlung des Kaufpreises: § 455 BGB) unmittelbar erwirbt (BGHZ 20, 88).
Hat der Vorbehaltskäufer das Anwartschaftsrecht in dieser Weise veräußert, so gehört es nicht mehr zu seinem Vermögen. Einen Vermögensgegenstand, der aus dem Vermögen des Schuldners wieder ausgeschieden ist, braucht dieser aber in Offenbarungseidsverfahren nicht mehr anzugeben (vgl. BGH LM Nr. 35 zu § 154 StGB). Das gilt auch dann, wenn das Veräußerungsgeschäft anfechtbar ist (RG HRR 1934 Nr. 1314).
Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte zwar das Fernsehgerät selbst an seine Mutter verkauft. Sie würde, da ihr der Eigentumsvorbehalt bekannt war, durch Einigung und Übergabe also kein Eigentum an dem Gerät erworben haben. Die Strafkammer hätte aber prüfen müssen, ob die Vertragschließenden mit dem „Verkauf“ nicht die Übertragung des Anwartschaftsrechts gewollt haben. Bei dem gegebenen Sachverhalt könnte es nahe liegen, dass der Angeklagte seiner Mutter die Rechtsstellung verschaffen wollte, die er in Bezug auf das Fernsehgerät innehatte (BGHZ 20, 88). Da die Strafkammer diese Frage nicht erörtert hat, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
Sollte sich in der neuen Verhandlung ergeben, dass die Anwartschaft rechtswirksam übertragen wurde, die Nichtangabe der unter Eigentumsvorbehalt gekauften Sache also keine Eidesverletzung darstellt, so wird die Strafkammer weiter zu prüfen haben, ob der Angeklagte in Bezug auf sein Anwartschaftsrecht nicht in anderer Beziehung gegen seine Eidespflicht verstoßen hat. Nach § 807 Nr. 1 ZPO ist der Schuldner verpflichtet, im Vermögensverzeichnis auch die im letzten Jahr vor dem ersten Eidesleistungstermin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen an bestimmte Personen, darunter auch an seine Verwandten in aufsteigender Linie, anzugeben. In dem üblichen Vordruck für das Vermögensverzeichnis wird auch die Frage nach solchen Vermögensübertragungen gestellt. Es wird daher zu erörtern sein, ob der Angeklagte bei der Beantwortung der Frage gegen seine Offenbarungspflicht verstoßen und sich hierdurch einer Eidesverletzung schuldig gemacht hat.
Auf die erhobenen Verfahrensrügen braucht nicht näher eingegangen zu werden. Die Strafkammer wird jedoch, was noch bemerkt werden mag, gut daran tun, den Justizassistenten Prange, dessen Nichtvernehmung die Revision rügt, zur neuen Hauptverhandlung als Zeugen zu laden. Prange war, wie sich aus den beigezogenen Vollstreckungsakten 7 M 1140/54 des Amtsgerichts Andernach ergibt, im Termin zur Leistung des Offenbarungseids als Urkundsbeamter zugezogen. Möglicherweise hat er, wie das vielfach üblich ist, den Inhalt des Vermögensverzeichnisses vor der Eidesleistung mit dem Angeklagten durchgesprochen. Was der Angeklagte hierbei zur Sprache gebracht hat, kann für den inneren Tatbestand von Bedeutung sein.
| Seibert | Willms | Fischer | |||
| Dr. Geier | Hübner |