Treffer
BGH Urteil

Anrechnung von Untersuchungshaft (§ 450 StPO) bei teilweiser Revision

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 229/55
Datum
12.07.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügt die Nichtrennung der nach erster Verurteilung verbüßten Untersuchungshaft auf die nunmehr zu vollstreckende Strafe, nachdem sie Revision nur gegen einzelne Verurteilungen eingelegt hatte. Der BGH stellt klar, dass § 450 StPO die Anrechnung der seit Verzicht oder Fristablauf erlittenen Untersuchungshaft auch bei teilweiser Revision zwingend vorschreibt. Ein besonderer Ausspruch im Urteil ist nicht erforderlich; entscheidend sind die rechtskräftig gewordenen Einzelstrafen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 450 StPO ist die seit dem Verzicht auf das Rechtsmittel oder seit Ablauf der Einlegungsfrist erlittene Untersuchungshaft unverkürzt auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe anzurechnen, auch wenn die Revision nur gegen einzelne Verurteilungen eingelegt ist.

2

Die Anrechnung der Untersuchungshaft erfolgt kraft gesetzlicher Vorschrift; ein besonderer im Urteil getroffener Ausspruch hierzu ist nicht erforderlich.

3

Die Versagung der Anrechnung allein mit der Begründung, die zusätzliche Untersuchungshaft liege in der üblichen Dauer eines Revisionsverfahrens, ist nicht generell zulässig; die Entscheidung hängt von den Umständen des Einzelfalls und dem Erfolg oder Misserfolg der Revision ab.

4

Werden einzelne Einzelstrafen rechtskräftig, greift § 450 StPO für die Zeit seit Verzicht oder Fristablauf und verpflichtet zur Anrechnung der in diesem Zeitraum erlittenen Untersuchungshaft auf die zu vollstreckende Gesamtstrafe.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 3. März 1955

Leitsatz

Die Anrechnung der nach Rechtsmittelverzicht oder Ablauf der Rechtsmittelfrist erlittenen Untersuchungshaft auf die zu vollstreckende Strafe hat nach § 450 StPO auch zu erfolgen, wenn bei Verurteilung wegen mehrerer selbständiger Straftaten die Revision nur gegen die Verurteilung wegen einzelner dieser Straftaten eingelegt ist. Eines besonderen Ausspruches darüber im Urteil bedarf es nicht.

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. März 1955 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 17. Oktober 1953 wegen Betruges in acht Fällen (in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung) und wegen Unterschlagung zu insgesamt drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht hatte weiter ein Berufsverbot auf fünf Jahre und die Anrechnung von drei Monaten Untersuchungshaft ausgesprochen. Dieses Urteil focht die Angeklagte mit der Revision hinsichtlich ihrer Verurteilung in fünf Betrugsfällen an mit dem Ergebnis, dass die Verurteilung in einem Falle (dem Betrugsfall S[__]) und die Gesamtstrafe aufgehoben wurden. Zu Beginn der erneuten Hauptverhandlung vor dem Landgericht wurde das Verfahren hinsichtlich dieses Falles, für den das Gericht in der ersten Verhandlung eine Einzelstrafe von vier Monaten Gefängnis ausgeworfen hatte, gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt. Aus den rechtskräftig erkannten Einzelstrafen in den übrigen sieben Betrugsfällen von dreißig, zwölf, drei, sechs, zwei und zwei Monaten Gefängnis und aus der Einzelstrafe für die Unterschlagung von sechs Monaten Gefängnis hat das Landgericht nunmehr eine Gesamtstrafe von zwei Jahren zehn Monaten Gefängnis gebildet und weiter dahin entschieden, dass es bei dem im ersten Urteil ausgesprochenen Berufsverbot und der Anrechnung der Untersuchungshaft sein Bewenden behalte.

Die Beschwerdeführerin ficht dieses Urteil insoweit an, als die nach dem Erlass des ersten Urteils der Strafkammer verbüßte Untersuchungshaft nicht angerechnet worden ist. Sie sieht darin einen Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung, zumal da ihre Revision gegen das Urteil vom 17. Oktober 1953 in einem Fall zur Aufhebung der Verurteilung geführt habe.

Gründe

Die Revision ist im Ergebnis nicht begründet.

Eine Verletzung des § 358 Abs. 2 StPO liegt nicht vor. Das durch die erste Revision angefochtene Urteil des Landgerichts ist nicht zum Nachteil der Angeklagten geändert worden. Die der Art nach gleichgebliebene Gesamtstrafe ist vielmehr der Höhe nach vermindert worden. Bei der im ersten Urteil ausgesprochenen Anrechnung von drei Monaten Untersuchungshaft ist es verblieben.

Rechtsirrig ist zwar die Erwägung der Strafkammer, für die Anrechnung der nach Verkündung des Urteils vom 17. Oktober 1953 erlittenen Untersuchungshaft bestehe deshalb keine Veranlassung, weil die in Frage kommende Untersuchungshaft drei Monate nicht übersteige und bei Einlegung einer Revision mit einer solchen Dauer der Untersuchungshaft in der Regel gerechnet werden müsse. Es kann bei der Entscheidung nach § 60 StGB nicht unberücksichtigt bleiben, ob die Einlegung der Revision zu einer Aufhebung oder Abänderung des Urteils geführt hat, also zu Recht erfolgt ist, weil das angefochtene Urteil fehlerhaft war, oder ob die Revision erfolglos blieb. In dem letzteren Falle, in dem an sich kein Anlass besteht, die inzwischen erlittene weitere Untersuchungshaft anzurechnen, pflegt der Bundesgerichtshof den § 60 StGB dennoch insoweit anzuwenden, als die Untersuchungshaft drei Monate, die übliche Dauer eines Revisionsverfahrens, übersteigt, um den Verurteilten nicht eine weitere Verzögerung entgelten zu lassen, die sich aus der Überlastung des Gerichts oder aus anderen von ihm nicht zu vertretenden Gründen ergibt. Daraus lässt sich aber nicht herleiten, dass jeder Beschwerdeführer grundsätzlich bei Einlegung einer Revision mit einer Verlängerung seiner Haft um drei Monate rechnen müsse, auch wenn seiner Revision stattgegeben wird. Selbst für den Fall, dass das auf Grund der neuen Verhandlung ergehende Urteil im Ergebnis nicht günstiger für den Angeklagten ausfällt als das auf die Revision hin aufgehobene, hat der erkennende Senat (BGH MDR 1954 S. 371 Nr. 547 = JR 1954, 229) es für unzulässig erklärt, allein aus diesem Grunde die Anrechnung der inzwischen erlittenen Untersuchungshaft zu versagen: letzten Endes beruhe die Verlängerung der Haft auf einer unrichtigen oder jedenfalls unzulänglich begründeten Entscheidung des Tatrichters. Allerdings kann ein Beschwerdeführer, der in einer umfangreichen Sache mit einer umfassend eingelegten Revision nur zu einem kleinen Teile durchdringt, nicht erwarten, dass ihm eine bis zur endgültigen Entscheidung erlittene weitere Untersuchungshaft in jedem Falle voll angerechnet werde. Die Entscheidung hängt von den Umständen des Falles ab.

In der vorliegenden Sache kommt es aber auf diesen Gesichtspunkt nicht an. Die Angeklagte hatte gegen das Urteil des Landgerichts vom 17. Oktober 1953 nur teilweise (in den Fällen 1, 2, 4, 6 und 14) Revision eingelegt. Ihre Verurteilung in den Fällen 7, 11, 16 und 17, in denen das Landgericht auf Einzelstrafen von 3, 6, 2 und 2 Monaten Gefängnis erkannt hatte, war rechtskräftig geworden. In einem solchen Falle ist nach § 450 StPO die seit dem Verzicht auf das Rechtsmittel bzw. seit dem Ablauf der Einlegungsfrist erlittene Untersuchungshaft unverkürzt auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl. RGSt 39, 275; OLG Bremen, NJW 1951, 615 Nr. 27; BayObLG 1952 S. 69; BGH 1 StR 538/53 vom 15. Dezember 1953). Nach § 10 Abs. 2 der Strafvollstreckungsordnung soll es selbst einer Vollstreckung des Urteils „im Übrigen“ nicht entgegenstehen, dass die Verurteilung wegen einzelner Straftaten angefochten ist. Auf die dagegen erhobenen Bedenken (vgl. RGSt 74, 387) braucht hier nicht eingegangen zu werden. Die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die zu vollstreckende Strafe erfolgt jedenfalls kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift des § 450 StPO.

Der Frage, ob durch eine solche Anrechnung etwa die Strafen für die rechtskräftig abgeurteilten Taten schon verbüßt und dadurch für die Bildung einer Gesamtstrafe untauglich geworden sein könnten, gewinnt hier keine Bedeutung, da die höchste der rechtskräftig gewordenen Einzelstrafen (6 Monate Gefängnis) für sich allein die für die Anrechnung in Frage kommende weitere Untersuchungshaft übersteigt. Der Ausspruch im Urteil vom 17. Oktober 1953 über die Anrechnung von drei Monaten Untersuchungshaft wurde dadurch hinfällig, dass der Senat durch Urteil vom 10. Dezember 1954 die Gesamtstrafe aufhob; diese drei Monate haben deshalb für die Berechnung der kraft Gesetzes (§ 450 StPO) anzurechnenden Untersuchungshaft zunächst außer Betracht zu bleiben. Das Landgericht hat, wie aus dem erkennenden Teil und den Gründen des Urteils vom 3. März 1955 eindeutig ersichtlich ist, nunmehr die vor dem ersten Urteil erlittene Untersuchungshaft wieder im Umfang von drei Monaten angerechnet, und zwar, wenn auch unbeabsichtigt, außer der nach dem ersten Urteil erlittenen, kraft Gesetzes anzurechnenden Haft.

Eines besonderen Ausspruchs über die Anrechnung der nach dem 17. Oktober 1953 erlittenen Untersuchungshaft in dem angefochtenen Urteil bedurfte es nicht, während andererseits die in den Urteilsgründen zum Ausdruck gekommene Absicht des Gerichts, diese Untersuchungshaft nicht auf die erkannte Strafe anzurechnen, der gesetzlich gebotenen Anrechnung nicht entgegensteht.

Die Revision vermag daher im Ergebnis nicht zu einer Änderung des angefochtenen Urteils zu führen, da dieses in seinem entscheidenden Teil der Rechtslage entspricht. Sie ist daher zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

Die Bundesrichter Dr. Peetz, Martin, Dr. Hörchner und Dr. Hübner sind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Hirchner
Dr. Mannzen
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