Treffer
BGH Urteil

Verfallserklärung bei Bestechlichkeit ergänzt; Revision des Angeklagten verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 229/54
Datum
05.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH ergänzt auf Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des LG, indem er die Verfallserklärung der bei Amtshandlungen angenommenen Geldbeträge (70 DM, 5 DM, 200 DM, 45 DM) anordnet. Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Senat bestätigt die Anwendung des § 331 StGB, verneint einen Fortsetzungsdelikt-Gesamtvorsatz und erklärt neue Revisionsvorbringen nach § 337 StPO für unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme von Geschenken nach vollzogener Amtshandlung genügt zur Verurteilung wegen Bestechlichkeit nach § 331 StGB.

2

Für die Annahme eines Fortsetzungsdelikts ist ein Gesamtvorsatz des Täters erforderlich.

3

Unterlässt das Tatgericht die zwangsläufige Verfallserklärung nach § 335 StGB, hat das Revisionsgericht das Urteil gemäß § 354 Abs. 1 StPO entsprechend zu ergänzen.

4

Neue tatsächliche Vorbringen in der Revision sind nach § 337 StPO unzulässig, es sei denn, der Angeklagte war verhandlungsunfähig.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 10. Dezember 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Anzeigenvertreter Josef C. aus ███, geboren 1920 in ████, Gemeinde ███████, Kreis ████████, wegen Betrugs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Wille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 10. Dezember 1953 dahin ergänzt, dass gegen den Angeklagten die Beträge von 70 DM (Fall KC), 5 DM (Fall BCT), 200 DM (Fall EC) und 45 DM (Fall SX) für dem Staate verfallen erklärt werden.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Betrugs in elf Fällen (zweimal in Tateinheit mit Abgabenüberhebung), wegen zweier Betrugsversuche und wegen einfacher Bestechlichkeit in vier Fällen zur Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Er hat Revision in vollem Umfange eingelegt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision lediglich dagegen, dass, soweit der Angeklagte wegen Bestechlichkeit verurteilt worden ist, die Verfallerklärung des vom Angeklagten empfangenen Geldes unterblieben ist.

I. Revision des Angeklagten

1. Prozeßvoraussetzungen

Der Verteidiger hat während des Revisionsverfahrens Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers geltend gemacht. Dieses neue Vorbringen, das in sachlicher Beziehung gemäß § 337 StPO unzulässig ist, wäre nur beachtlich, wenn der Angeklagte verhandlungsunfähig wäre. Das behauptet er selbst nicht; in dieser Richtung bestehen auch keine Bedenken.

2. Schuldspruch

Das auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet.

Die Ausführungen des Verteidigers über einen Fortsetzungsvorsatz des Angeklagten, die zur Annahme eines einzigen fortgesetzten Betrugs des Angeklagten führen sollen, stehen im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach das die Fortsetzungstat kennzeichnende Merkmal der Gesamtvorsatz des Täters ist (vgl. u. a. BGHSt 1, 313, 314 f.; BGH, Urt. 1 StR 194/53 vom 5. Mai 1953). Der Senat hat keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Auch die Darlegungen zur Anwendung des § 331 StGB sind unbegründet. Der Zusammenhang zwischen den Amtshandlungen des Beschwerdeführers und der Hingabe und Annahme der Geldgeschenke ist vom Landgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt worden. Dass es zur Verurteilung wegen Bestechlichkeit genügt, wenn nach erfolgter Amtshandlung Geschenke angenommen werden, entspricht ständiger Rechtsprechung (RGSt 63, 369).

Auch sonst ergibt die Nachprüfung der Urteilsgründe keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

3. Strafausspruch

Es ist unzutreffend, dass bei der Strafzumessung ein Tatbestandsmerkmal des § 331 StGB als straferschwerend herangezogen worden ist. Die Angestellteneigenschaft des Beschwerdeführers wird zwar in den Strafzumessungsgründen erwähnt, aber nicht zu seinen Ungunsten bewertet. Als Strafschärfungsgrund sieht vielmehr das Landgericht die Ausnutzung der Wohnungsnot durch den Angeklagten an. Die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe sind von der Strafkammer im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens festgesetzt worden.

Zu Bedenken könnte lediglich die Tatsache Anlass geben, dass der Tatrichter, soweit er Einzelstrafen unter drei Monaten Gefängnis verhängte, nicht ausdrücklich zu § 27b StGB Stellung genommen hat. Die Strafzumessungsgründe, nach denen das Landgericht eine strenge Bestrafung des Angeklagten für notwendig erklärt, lassen aber erkennen, dass die Bestimmung nicht übersehen worden ist.

II. Revision der Staatsanwaltschaft

Es trifft zu, dass das Landgericht die zwingende Vorschrift des § 335 StGB außer Acht gelassen hat. Da die vom Angeklagten im Zusammenhang mit seinen Amtshandlungen angenommenen Geschenke in ihren Beträgen auf 70 DM, 5 DM, 200 DM und 45 DM festgestellt worden sind, hat das Revisionsgericht selbst nach § 354 Abs. 1 StPO die sich daraus ergebende Ergänzung des Urteils auszusprechen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.

Dr. PeetzDr. AugustinMantel
Dr. WilleDr. Schalscha
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