BGH: Revisionen wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung und Raufhandels verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat (Ferienstrafsenat)
- Aktenzeichen
- 1 StR 229/53
- Datum
- 23.07.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge unzureichender Aufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO konkret darlegt, welche weiteren Ermittlungen das Gericht hätte durchführen müssen.
Die Feststellung leichter Berauschung steht einer Verurteilung nicht entgegen; Alkohol kann mindern oder enthemmend wirken, ohne das Bewusstsein für die Tat auszuschließen, sofern das Gericht entsprechenden Sachvortrag und Befunde berücksichtigt.
Ein Notwehrexzess im Sinne des § 53 Abs. 3 StGB setzt voraus, dass die Verteidigungshandlung zunächst gerechtfertigt war; liegt keine ursprüngliche Rechtfertigung vor, kommt eine Überschreitung der Notwehr nicht in Betracht.
Bei Erfolgsdelikten genügt zur Verurteilung der Mittäter, dass sie den gemeinsamen Willen zur Herbeiführung der begangenen Misshandlung hatten; es ist nicht erforderlich, dass jeder Täter den tödlichen Ausgang billigte.
Die Entscheidung des Tatrichters über die Ablehnung oder Annahme von Beweisanträgen, die Beeidigung von Zeugen und die Einholung weiterer Beweise bleibt innerhalb seines Beurteilungsermessens und ist nur bei erkennbaren Rechtsfehlern oder sachlichen Widersprüchen der Revisionskontrolle zugänglich.
Vorinstanzen
Schwurgericht Trier, 13. Dezember 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
███ aus ███, geboren am ███, ██████████, ████, in █,
██ aus ██, dort an ██, geboren am █████████████, ███████, █,
██ aus ████, geboren am ███, ████████, ██████,
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Schaischa als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizdienst ██████████████ der Geschäftsstelle
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Trier vom 13. Dezember 1952 werden verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I. Die Angeklagten sind wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung des Gastwirts █████ mit ██████████ in Tateinheit mit Raufhandel (Otto in der erschwerten Form des § 227 Abs. 2 StGB, Hubert ██ in Tateinheit mit Nötigung) zu Gefängnisstrafe verurteilt worden.
Ihren auf die Verletzung des sachlichen Rechts und von Verfahrensvorschriften gestützten Revisionen ist der Erfolg zu versagen.
1. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO scheitert schon daran, dass der Beschwerdeführer nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO angegeben hat, auf welchem Wege das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche anderen Beweismittel es zur Erforschung der Wahrheit noch hätte benützen müssen (BGHSt 2, 168).
Im Übrigen hat das Gericht festgestellt, dass Otto ██ nur leicht angeheitert war, aber noch genau wusste, was er tat. Darin liegt kein Widerspruch zu der in den Strafzumessungsgründen auch zu Gunsten dieses Angeklagten enthaltenen Annahme, der Alkoholgenuss habe enthemmend auf ihn gewirkt. Ersichtlicherweise wollte das Schwurgericht, das auch dort feststellt, er „wusste sehr wohl, was er tat“, lediglich zum Ausdruck bringen, dass Otto ██ sich ohne Alkoholeinfluss mehr gemäßigt hätte. Durch die in der Gesamtheit getroffenen Feststellungen ist auch der Sachrüge der Verletzung des § 51 StGB rechtsbedenkenfrei der Boden entzogen. Für die von der Revision aufgestellten Behauptungen, Otto ████ habe bei der Schlägerei gestöhnt, gezittert und vor Erregung gestottert, gibt das Urteil keinen Anhalt. Den Feststellungen nach hat das Schwurgericht auch seiner seelischen Verfassung Rechnung getragen, die jedoch wesensverschieden von der war, die der Entscheidung des BGH in MDR 1953, 146 zugrunde lag.
Für das Gericht lag schließlich kein Anlass vor, weiterhin aufzuklären, ob Otto ███ mit der Benutzung des Bierglases als Waffe gegen ██, █████, Martha ███ ██ und mit der Herbeiführung von ███ Tod auf diesem Wege einverstanden war. Eine Feststellung in dieser Richtung ist gegen den Beschwerdeführer nicht getroffen worden.
Der Beschwerdeführer irrt, wenn er glaubt, den Rechtfertigungsgrund des § 53 StGB in Anspruch nehmen zu können. Richtig ist, dass durch das ehebrecherische Verhältnis von Otto ██ ███, dessen Ehe rechtswidrig angegriffen war. Zur Abwehr dieses Angriffs war die Körperverletzung jedoch nicht das gebotene Mittel und konnte auch vom Beschwerdeführer nicht als geboten angesehen werden. Von Überschreitung der Notwehr im Sinne des § 53 Abs. 3 StGB kann aber nur die Rede sein, wenn die Handlung zur Abwehr geboten war, der Täter aber dabei die Grenzen der Notwehr überschritten hat (RGSt 63, 223).
Selbst wenn der Angeklagte Otto ██ sich für berechtigt hielt, Leusch „eds Tracht Prügel zu geben“, so kann sein Irrtum nicht soweit gegangen sein, dass er glauben konnte, den sich nicht wehrenden ███ durch „wuchtige Faustschläge auf den Kopf und ins Gesicht mit harten Händen“ mehrfach niederschlagen zu dürfen.
II. Martha und Hubert ███
1. Verfahrensrügen
a) Soweit das Schwurgericht den Beweisantrag des Verteidigers dieser Angeklagten vom Dezember 1952 abgelehnt hat, weil es die Beweisfragen als wahr unterstellt hat, geht die Rüge fehl. Die Beschwerdeführer meinen, das Gericht habe sich an die Wahrunterstellung nicht gehalten; sonst hätte es, da diese die Unwahrheit gewisser Bekundungen des Zeugen ██ ergab, dessen Aussage nicht als richtig ansehen können. Diese Schlussfolgerung trifft nicht zu, weil das Schwurgericht aus sachlichen Gründen, die es im Rahmen seines Ermessens hielt, den Zeugen ██ zwar als „nicht durchsichtig“ bezeichnete, aber nur hinsichtlich seiner Bekundung, er habe körperlich nicht auf ██ eingewirkt, nachdem dieser sich in sein Schlafzimmer zurückgezogen hatte, die Wahrheit dieser Bekundung durch entlastende Umstände gestützt sah.
b) Bedenklich ist die Ablehnung des Antrages auf Vernehmung der Eheleute Sch. und der Witwe Barbara ███ über die Behauptung, Josef ███ habe ihnen erklärt, dass er den ███ totgeschlagen habe. Dieser Antrag ist als Beweisantrag abgelehnt worden. In Wirklichkeit war der Antrag ein echter Beweisantrag, da die Zeugen eine in ihr Wissen gestellte Tatsache bekunden sollten. Auf der Ablehnung kann das Urteil aber nicht beruhen, weil nach der auf der Berücksichtigung objektiver Umstände beruhenden Feststellung des Gerichts jeder Tatverdacht gegen ███ ausgeschlossen war.
Angesichts dieser sachlichen Umstände lag für das Schwurgericht auch kein zwingender Grund vor, weitere Beweise für eine unmittelbare Herbeiführung des Todes von ██ durch ██ – mittelbare Einwirkung auf den Angeklagten – zu erheben. Das Gericht lässt dahingestellt, ob ██ durch die von ihm begangenen Handlungen den Tod des ███ unmittelbar herbeigeführt hat.
c) Eine Vernehmung des Klaus ███ von Amts wegen lag für das Gericht schon deswegen fern, weil sämtliche Verfahrensbeteiligten █████████████ darauf verzichtet haben. Die Aussagen im Vorverfahren drängten dem Gericht die Notwendigkeit zur Erhebung dieses Beweismittels umso weniger auf, als ███ dort nichts bekundet hatte, was gegen das Werfen mit einem Bierglas sprechen konnte, zumal er einen solchen Vorgang auch nicht unmittelbar beobachtet hat.
d) Die Beeidigung des Zeugen ██ war trotz § 60 Nr. 3 StPO zulässig, nachdem das Gericht aus sachlichen Erwägungen, die sich im Rahmen seines Ermessens hielten, den Verdacht seiner Beteiligung an der Tötung des ██ für beseitigt ansah. Die Entscheidung darüber, ob im Augenblick der Vereidigung Verdachtsgründe vorliegen, hat der Tatrichter zu treffen (BGHSt MDR 1953, 538).
e) Es fehlt auch die Rüge der Verletzung der §§ 261, 264 StPO. Das Urteil lässt nicht erkennen, dass das Schwurgericht sich mit irgendeiner der von der Revision angeführten Tatsachen nicht beschäftigt habe. Soweit die Ausführungen der Beschwerdeführer nicht unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters enthalten, ist das Vorbringen möglicherweise als Rüge der Verletzung des § 267 StPO zu deuten. Auch eine solche Rüge wäre aber unbegründet, da diese Bestimmung nicht vorschreibt, dass jede Erwägung des Gerichts ihren Niederschlag in den Entscheidungsgründen findet. Die Begründung des Urteils genügt jedenfalls der Vorschrift des § 267 StPO.
2. Sachrügen
a) Das Schwurgericht hat sich eingehend mit der Möglichkeit eines Selbstmordes von ██ auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich, dass es bei der Würdigung der Zeugenaussagen sowie des Sachverständigengutachtens und des festgestellten Sachverhalts erhebliche Gesichtspunkte übergangen habe. Ebensowenig sind dem Urteil die Angeklagten beschwerende Widersprüche oder Verstöße gegen die Denkgesetze zu entnehmen. Wenn das Schwurgericht auch die Möglichkeit in Betracht zieht, dass die organischen Leiden im Zusammenhang mit den von ihm eingenommenen Medikamenten den Eintritt des Todes begünstigt haben können, so kommt es unter Abwägung aller Umstände doch zu dem Ergebnis, dass der Tod ohne die durch die Misshandlungen hervorgerufene Gehirnblutung damals nicht eingetreten wäre. Dieser Auffassung des Tatrichters kann mit Rechtsgründen nicht erfolgreich entgegengetreten werden.
b) Es ist nicht zu beanstanden, dass Martha und Hubert ███ als Mittäter des Otto ██ angesehen worden sind. Nach den Feststellungen des Urteils haben alle drei den Willen gehabt, ███ zu misshandeln. Alle drei haben diesen Erfolg als eigene Tat gewollt. Es ist nicht richtig, dass Martha ihre Misshandlungen bereits beendet hatte, als █████ niederschlug. Sie hat nach den vom Tatrichter getroffenen Feststellungen vielmehr, als ███ nach ihren Ohrfeigen auf den Stuhl zurücksank und sofort von Otto ███ „mit harten Fäusten wuchtig ins Gesicht und auf den Kopf geschlagen wurde“, nicht nur mit der Bemerkung: „Jetzt kannst du ihn dir vornehmen“, zur Fortsetzung der Misshandlungen angereizt, sondern hat sich an diesen dadurch weiter beteiligt, dass sie ein ████████ nahm und damit den auf dem Boden gestürzten ████ ins Genick traf. Hubert ██ hat nach den Urteilsfeststellungen die Misshandlungen der beiden anderen selbst gewollt und gebilligt und die von ihm bezweckte Verprügelung Leuschs ermöglicht, indem er sich sofort gegen die eingreifbereiten Gäste abschirmend vor die Schlagenden stellte, diese durch Drohung von der Hilfeleistung abhielt und so Martha und Otto ██ den Rücken deckte. Da §§ 226 und 227 Abs. 2 StGB reine Erfolgsdelikte sind, bedarf es zur Verurteilung der Angeklagten nicht der Feststellung, dass sie den tödlichen Ausgang billigten (RGSt 59, 156). Die Misshandlung musste von allen Tätern gewollt sein; dieser Wille ist festgestellt worden.
c) An allen tatsächlichen Feststellungen des Urteils, dass mehrere Personen gemeinschaftlich den Angriff gegen ███ gerichtet haben, scheitert der Revisionsangriff gegen die Anwendung des § 227 StGB. Tateinheit zwischen §§ 226 und 227 StGB ist möglich; Gesetzeseinheit besteht nicht, da Beteiligung am Raufhandel auch ohne eigene unmittelbare Körperverletzungshandlung möglich ist (RGSt 59, 107, 110; BGH).
d) Schließend versagt auch die Rüge Hubert ██ wegen Verletzung des § 240 StGB. Der Urteilszusammenhang ergibt, dass dieser Beschwerdeführer durch seine Drohung die tatsächlichen Angriffe seiner Frau und seines Vetters Otto gegen ██ ██████████ durch andere Personen, die gewillt waren, zu helfen, durchführen sehen wollte. Die Rechtswidrigkeit der schweren Misshandlungen gegen den sich nicht wehrenden ███ konnte dem Beschwerdeführer nicht verborgen bleiben.
Auch im Übrigen enthält das Urteil keine die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.
Bundesrichter Glanzmann Dr. Engels Dr. Groß
Dr. Groß ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.
| Dr. Schaischa | |
| Dr. Augustin |