Revision wegen Unterlassung von Zeugenermittlung aufgehoben; Zurückverweisung im Meineidsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 229/52
- Datum
- 08.08.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen, die wesentlich auf einer nicht protokollierten Berichtigung beruhen, erfordern von Amts wegen die Vernehmung der in Frage kommenden Personen (z.B. Urkundsbeamten); unterlassene Vernehmung kann die Aufhebung des Urteils rechtfertigen.
Die Aberkennung dauernder Eidesunfähigkeit steht einer Verurteilung nach § 158 StGB entgegen; die Nebenfolge der Eidesunfähigkeit kann bei Anwendung des § 158 ausgeschlossen sein.
Eine Revision ist unzulässig, soweit sie lediglich die freie Beweiswürdigung des Tatrichters angreift; die Revision überprüft nicht die tatrichterliche Würdigung von Beweismitteln.
Die Urteilsgründe müssen die für die Tatbestandsfeststellung wesentlichen Tatsachen nennen; sie sind aber nicht verpflichtet, jede Zeugenaussage einzeln und ausführlich zu erörtern, sofern die entscheidungserheblichen Feststellungen erkennbar dargelegt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 25. Januar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt Jakob M. aus [REDACTED], geboren 1911 in [REDACTED], am [REDACTED], wegen Meineids hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. August 1952, an der teilgenommen haben
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Lintel Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Memmingen vom 25. Januar 1952 im Strafausspruch nebst den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten wird im Übrigen verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt und dabei auf dauernde Eidesunfähigkeit erkannt. Es ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte seine falschen Angaben rechtzeitig berichtigt hat.
Der Angeklagte machte als Zeuge in einem Rechtsstreit, in dem seine Mutter Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines vereinbarten Leibgedings verlangte, falsche Angaben über die Dauer der gemeinsamen Haushaltsführung und über die Verhältnisse nach der Trennung der Haushaltsführung. Einige Tage nach seiner Vernehmung gab er auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eine Berichtigung ab.
Über den Inhalt und Umfang der Berichtigungserklärung bestanden in der Hauptverhandlung Zweifel, insbesondere darüber, ob der Angeklagte etwa nur seine Angaben über die Sachleistungen nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts, also seine Aussage nur teilweise berichtigt hat.
Die auf die Anwendung des § 158 StGB beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügt, das Landgericht habe unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht zu Unrecht angenommen, der Angeklagte habe seine Angaben rechtzeitig berichtigt. Da es aber § 158 StGB angewendet habe, hätte es nicht auf Eidesunfähigkeit erkennen dürfen.
Das Landgericht hat sich auf die Feststellung beschränkt, es könne dem Angeklagten nicht widerlegt werden, dass er auch die falsche Aussage bezüglich des gemeinsam geführten Haushalts berichtigt habe, dies aber nicht in das Protokoll aufgenommen worden sei. Damit hat es seiner Aufklärungspflicht nicht genügt (RGSt 47, 417, 423); es hätte von Amts wegen den Urkundsbeamten hören müssen. Dass seine Vernehmung undurchführbar war, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht zu einer anderen Feststellung über die Berichtigung gelangt wäre, wenn es den Zeugen gehört hätte. Das Urteil kann somit auf der Unterlassung der Zeugenvernehmung beruhen, es muss daher aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Die in vollem Umfang eingelegte Revision des Angeklagten ist nur insoweit begründet, als sie die Aberkennung der Eidesfähigkeit rügt. Da das Landgericht § 158 StGB angewendet hat, war diese Nebenfolge durch § 161 ausgeschlossen.
Die Rüge, die Mutter des Angeklagten sei als Zeugin nicht eingehend genug vernommen worden, kann keinen Erfolg haben. Es stand dem Angeklagten und dem Verteidiger frei, weitere Fragen an sie zu richten, wenn sie solche für erforderlich hielten. Nach dem Sitzungsprotokoll wurde die Ordnungsvorschrift des § 257 StPO beachtet, § 267 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Die Tatsachen, in denen das Landgericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden hat, geben die Urteilsgründe an. Sie müssen sich nicht mit jeder Zeugenaussage auseinandersetzen. Soweit die Revision nur die Beweiswürdigung angreift, ist sie unzulässig. Die Verurteilung wegen Meineids ist sachlich-rechtlich bedenkenfrei.
| Mantel | Dr. Richter | Krumme | |||
| Peetz | Dr. Augustin |