Revision verworfen: Wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel nach Urteilsverkündung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 22/94
- Datum
- 10.02.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der rechtswirksame Verzicht auf Rechtsmittel kann durch eine zu Protokoll gegebene Erklärung in der Geschäftsstelle erfolgen, auch wenn diese nicht unmittelbar in der Sitzung erklärt wird.
Ein Rechtsmittelverzicht ist nur dann unwirksam, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die seine Nichtigkeit belegen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die Behauptung eines Schockzustands nach Urteilsverkündung begründet nur dann Zweifel an der Wirksamkeit eines Verzichts, wenn sie substantiiert und glaubhaft gemacht wird.
Hat der Angeklagte nach der Verkündung ausreichend Zeit zur Beratung mit seinem Verteidiger und erklärt zusammen mit diesem den Verzicht, spricht dies gegen die Annahme eines durchgreifenden Willensmangels.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 27. September 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 22/94 vom 10. Februar 1994 in der Strafsache gegen █████, geboren am ████ 1960 in ███ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Februar 1994 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 27. September 1993 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Die am 1. Oktober 1993 eingelegte Revision des Angeklagten ist unzulässig. Wie sich aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer und dem Protokoll der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts vom 27. September 1993 ergibt, haben sich der Angeklagte und sein Verteidiger einige Zeit nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung gemeinsam zur Geschäftsstelle begeben und dort zu Protokoll auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Rechtsmittelverzicht ausnahmsweise unwirksam gewesen sein könnte, liegen nicht vor (vgl. BGHSt 18, 257, 260; 19, 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1).
BGHR StPO § 302 Abs. 1
Soweit der Angeklagte jetzt behauptet, er habe sich in einem Schockzustand befunden, kann er damit keinen Glauben finden.
Der Rechtsmittelverzicht erfolgte nicht unmittelbar nach der Verkündung der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten gegenüber dem Gericht, sondern einige Zeit später zu Protokoll der Geschäftsstelle. Der Angeklagte hatte damit Zeit, sich über ein mögliches Rechtsmittel Gedanken zu machen und sich – wie tatsächlich auch geschehen – mit seinem Verteidiger zu besprechen. Ein länger andauernder Schockzustand erscheint auch deshalb unwahrscheinlich, weil der geständige Angeklagte von vornherein mit einer Strafe in der verhängten Höhe rechnen musste.
Gribbohm Ulsamer Maul [REDACTED]
| Granderath | |
| Wahl |