Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel nach Urteilsverkündung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 22/94
Datum
10.02.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten wurde als unzulässig verworfen, weil er gemeinsam mit seinem Verteidiger einige Zeit nach der Urteilsverkündung in der Geschäftsstelle zu Protokoll auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet hatte. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit des Verzichts. Ein behaupteter Schockzustand des Angeklagten wurde nicht für glaubhaft erachtet, zumal er Gelegenheit zur Beratung hatte. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der rechtswirksame Verzicht auf Rechtsmittel kann durch eine zu Protokoll gegebene Erklärung in der Geschäftsstelle erfolgen, auch wenn diese nicht unmittelbar in der Sitzung erklärt wird.

2

Ein Rechtsmittelverzicht ist nur dann unwirksam, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die seine Nichtigkeit belegen; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Die Behauptung eines Schockzustands nach Urteilsverkündung begründet nur dann Zweifel an der Wirksamkeit eines Verzichts, wenn sie substantiiert und glaubhaft gemacht wird.

4

Hat der Angeklagte nach der Verkündung ausreichend Zeit zur Beratung mit seinem Verteidiger und erklärt zusammen mit diesem den Verzicht, spricht dies gegen die Annahme eines durchgreifenden Willensmangels.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 27. September 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 22/94 vom 10. Februar 1994 in der Strafsache gegen █████, geboren am ████ 1960 in ███ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Februar 1994 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 27. September 1993 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Die am 1. Oktober 1993 eingelegte Revision des Angeklagten ist unzulässig. Wie sich aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer und dem Protokoll der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts vom 27. September 1993 ergibt, haben sich der Angeklagte und sein Verteidiger einige Zeit nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung gemeinsam zur Geschäftsstelle begeben und dort zu Protokoll auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Rechtsmittelverzicht ausnahmsweise unwirksam gewesen sein könnte, liegen nicht vor (vgl. BGHSt 18, 257, 260; 19, 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1).

BGHR StPO § 302 Abs. 1

Soweit der Angeklagte jetzt behauptet, er habe sich in einem Schockzustand befunden, kann er damit keinen Glauben finden.

Der Rechtsmittelverzicht erfolgte nicht unmittelbar nach der Verkündung der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten gegenüber dem Gericht, sondern einige Zeit später zu Protokoll der Geschäftsstelle. Der Angeklagte hatte damit Zeit, sich über ein mögliches Rechtsmittel Gedanken zu machen und sich – wie tatsächlich auch geschehen – mit seinem Verteidiger zu besprechen. Ein länger andauernder Schockzustand erscheint auch deshalb unwahrscheinlich, weil der geständige Angeklagte von vornherein mit einer Strafe in der verhängten Höhe rechnen musste.

Gribbohm Ulsamer Maul [REDACTED]

Granderath
Wahl
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