Revision verworfen: Verfahrensrügen und Berücksichtigung DDR-Vorstrafen bei Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 22/92
- Datum
- 10.03.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge, die sich auf ein verlesenes Schriftstück stützt, ist unzulässig, wenn der Inhalt des Schriftstücks im Revisionsvorbringen nicht konkret mitgeteilt wird.
Die Pflicht des Gerichts, weitere Sachverständige zur Schuldfähigkeit zu vernehmen, besteht nur, wenn die vorhandenen Gutachten oder deren Vortrag wesentliche Fragen offenlassen oder divergent beurteilt wurden und diese Divergenzen nicht aufgearbeitet sind.
Bei der Strafzumessung können frühere Verurteilungen strafschärfend berücksichtigt werden, sofern sie eine erhöhte Schuld und die Notwendigkeit verstärkter Einwirkung auf den Täter belegen.
Ein besonders harter Strafvollzug in der Vergangenheit mildert die Schuld nur dann, wenn daraus konkret ersichtlich ist, dass die Resozialisierung beeinträchtigt wurde und dadurch die Schuld des Täters geringer zu bewerten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hof, 7. Oktober 1991
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 22/92 vom 10. März 1992 in der Strafsache gegen ████ Hans-Peter Rudolf aus █████████████████, geboren am █████ 1950 in Schwarzenberg/Erzgebirge, wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor C[REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 7. Oktober 1991 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a) Die Revision sieht eine Verletzung des § 261 StPO darin, dass das Landgericht den Ausmusterungsschein des Angeklagten in der Hauptverhandlung zwar verlesen, im Urteil aber nicht gewürdigt hat. Die Rüge ist schon nicht zulässig erhoben, weil der Inhalt des genannten Scheins nicht mitgeteilt wird.
b) Entgegen der Meinung der Revision war das Landgericht nicht durch die Aufklärungspflicht gedrängt, einen weiteren Sachverständigen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten zu vernehmen. Das Landgericht hat dazu die Landgerichtsärztin ████ und den Diplompsychologen K[REDACTED] gehört, die
übereinstimmend ausgeschlossen haben, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei seinem Eindringen in fremde Wohnungen wegen der bei ihm festgestellten fetischistischen Tendenzen ausgeschlossen oder erheblich vermindert gewesen sei. Auch wenn die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffen würde, dass in früheren Verfahren seine Schuldfähigkeit abweichend beurteilt worden ist, war dies kein Anlass, einen weiteren Sachverständigen zu hören; zudem trägt die Revision insoweit nicht vor, dass die gehörten Sachverständigen sich mit früheren abweichenden Beurteilungen nicht auseinandergesetzt hätten. Im Ergebnis das gleiche gilt für das Vorbringen, die Sachverständigen hätten in ihren schriftlich vorbereiteten Gutachten zunächst die Meinung vertreten, eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit könne beim Angeklagten nicht ausgeschlossen werden. Letztlich entscheidend ist das, was der Sachverständige auf Grund seiner Erkenntnisse über Täter und Tat auf Grund der Hauptverhandlung vorträgt. Schließlich hat sich das Landgericht mit den von den Sachverständigen vorgetragenen Ergebnissen wertend auseinandergesetzt (UA S. 25, 26).
2. Mit der Sachrüge wendet der Beschwerdeführer nur ein, das Landgericht habe zu Unrecht die gegen den Angeklagten in der ehemaligen DDR ausgesprochenen Verurteilungen strafschärfend berücksichtigt. Diese Beanstandung greift jedoch nicht durch.
a) Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, das Landgericht habe die Vorstrafen nicht in prozessordnungsgemäßer Weise festgestellt, trifft dies nicht zu. Die Urteile vom 11. Januar 1980, vom 24. März 1986 und
vom 1. Juli 1988 sind ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls jeweils mit Tenor und Sachverhalt verlesen worden. Hinsichtlich der weiteren Vorstrafen aus den Jahren 1975, 1977 und 1978, denen das Landgericht besonderes Gewicht nicht beigemessen hat, genügte die Verlesung des Urteilsspruchs aus dem Bundeszentralregister.
b) Verhängung und Verbüßung von Freiheitsstrafen vor der nun abzuurteilenden Tat können nur dann strafschärfend ins Gewicht fallen, wenn sich daraus eine erhöhte Schuld des Täters und die gesteigerte Notwendigkeit, auf ihn einzuwirken, ergibt.
Bei in der ehemaligen DDR verhängten Strafen ist insoweit zunächst zu bedenken, dass diese Strafen wegen jetzt nicht mehr mit Strafe bedrohten Verhaltens verhängt worden sein können. So liegt es hier aber nicht. Ebenso ist der Angeklagte – wie sich aus den abgeurteilten Taten und den dafür verhängten Strafen zweifelsfrei entnehmen lässt – nicht mit Freiheitsstrafen belegt worden, die das Maß des Schuldangemessenen in nicht hinzunehmendem Umfang überschritten haben (vgl. dazu BGH NStZ 1992, 33 – zur Veröffentlichung in BGHSt Bd. 38 vorgesehen); so wurde er im Jahre 1986 wegen 14 vollendeter und 15 versuchter Wohnungseinbrüche zu vier Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe, im Jahr 1988 wegen sieben vollendeter und drei versuchter Wohnungseinbrüche zu drei Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Insoweit hat auch der Generalbundesanwalt keine Bedenken. Er meinte jedoch in seiner schriftlichen Stellungnahme, das Landgericht habe nicht bedacht, dass eine Vielzahl inzwi-
schen bekannt gewordener Informationen dafür spreche, dass der Vollzug von Freiheitsstrafe in der ehemaligen DDR besonders hart gewesen sei; der Vollzug von fünf Jahren Strafe zwischen den Jahren 1985 und 1990 könne daher den Angeklagten unangemessen belastet und überdies seine Resozialisierung beeinträchtigt haben (vgl. BGH NStZ 1992, 33).
Derartige Folgen können hier jedoch ausgeschlossen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass auch ein besonders harter Vollzug wegen vorhergegangener Taten in einem neuen Verfahren nur dann strafmildernd berücksichtigt werden kann, wenn deshalb die Schuld des Angeklagten geringer zu bewerten ist; ein allgemeiner Ausgleich früher zugefügten Unrechts bei späterer Bestrafung ist ausgeschlossen, da nicht Sache des Strafrechts. Das gilt auch für ungerechtfertigte Bestrafung in der ehemaligen DDR, für die im Einigungsvertrag Sonderregelungen vorgesehen sind (vgl. die nähere Darstellung in BGH NStZ 1992, 80 – zur Veröffentlichung in BGHSt Bd. 38 vorgesehen).
Demgemäß muss hinzukommen, dass der zu harte Vollzug die Resozialisierung des Betroffenen beeinträchtigt hat und ihn deshalb geringere Schuld für seine erneuten Straftaten trifft (BGH NStZ 1992, 33).
Dafür fehlt es aber hier an Anhaltspunkten. Der Angeklagte, zuletzt Mitte 1988 verurteilt, ist nach einer Teilverbüßung am 6. Juni 1990 bedingt aus der Strafhaft entlassen worden. Er hat sich sodann im September 1990 nach Hof begeben und dort Unterkunft und Arbeit in seinem erlernten Beruf als Koch gefunden; seine Tätigkeit übte er bis zu sel-
ner vorläufigen Festnahme wegen der neuen Taten aus. Danach war seine Resozialisierung durch den vorhergegangenen Strafvollzug jedenfalls nicht derart beeinträchtigt, dass das Landgericht bei der Strafzumessung darauf besonders hätte eingehen müssen.
| Gribbohm | Maul | Brünning | |||
| Ulsamer | Granderath |