Revision gegen Verurteilung wegen (schweren) Raubes teils verworfen, Rest an OLG abgegeben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 228/98
- Datum
- 17.06.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nachprüfung einer Verurteilung durch den BGH auf Grund der Revisionsrechtfertigung nach § 349 Abs. 2 StPO erfolgt nur, soweit sich ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Entscheidungen über die nachträgliche Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe sind als Beschluss im Sinne des § 460 StPO zu qualifizieren.
Gegen einen Beschluss über nachträgliche Gesamtstrafenbildung steht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 462 Abs. 3 StPO zu.
Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht berufen, hat er das Rechtsmittel insoweit an das zuständige Oberlandesgericht abzugeben.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 2. März 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 228/98 vom 17. Juni 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **17. Juni 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 2. März 1998 wird als unbegründet verworfen, soweit der Angeklagte dadurch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer hat insoweit die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Im Übrigen wird das Rechtsmittel, soweit es die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten betrifft, zur weiteren Sachbehandlung an das Oberlandesgericht Karlsruhe abgegeben.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit er wegen Raubes und schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt ist.
Soweit sich das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel auch gegen die unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen der Amtsgerichte Singen und Konstanz gebildete Gesamtfreiheitsstrafe richtet, ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung hierüber nicht berufen. Unabhängig davon, ob das Landgericht für diese nachträgliche Gesamtstrafenbildung überhaupt zuständig war (vgl. § 462a Abs. 3 StPO), handelt es sich bei der getroffenen Entscheidung um einen Beschluss nach § 460 StPO, gegen den das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 462 Abs. 3 StPO gegeben ist; ohne Bedeutung ist, dass sich die nach mündlicher Verhandlung ergangene Entscheidung selbst als Urteil bezeichnet (BGHSt 25, 242, 243).
Das Rechtsmittel war daher insoweit zur weiteren Sachbehandlung an das zuständige Oberlandesgericht Karlsruhe abzugeben.
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