Revision führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 228/96
- Datum
- 30.04.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe hat das Tatgericht zu prüfen und im Urteil festzustellen, ob frühere Freiheitsstrafen einbezogen werden können oder bereits verbüßt sind; unterbleibt diese Prüfung, ist der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben.
Eine bereits verbüßte Freiheitsstrafe entfaltet keine Zäsurwirkung im Sinne des § 55 StGB und kann deshalb die Einbeziehung nachfolgender, noch nicht verbüßter Strafen nicht verhindern.
Kann eine frühere Strafe wegen Verbüßung nicht einbezogen werden, hat das Gericht die Frage eines Härteausgleichs zu prüfen und gegebenenfalls einen solchen darzulegen.
Ist der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe wegen fehlender Feststellungen fehlerhaft, ist die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Passau, 23. Januar 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 228/96 vom 30. April 1996 in der Strafsache gegen Karl K., geboren am ████ in ████, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig am 30. April 1996
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 23. Januar 1996 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Soweit das Rechtsmittel dem Schuldspruch und den unbefestgesetzten Einzelfreiheitsstrafen gilt, ist es gemäß § 349 Abs. 2 StPO unvergründet. Doch hat die verhandene Gesamtstrafe keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt dargelegt:
"Der Angeklagte ist nach den Urteilsfeststellungen am 25. Januar 1994 zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und am 2. Februar 1995 zu einer solchen von zwei Monaten verurteilt worden. Nach den Angehaltenen Umständen ist davon auszugehen, dass beide Strafen zu den abgeurteilten Taten und den Zeiträumen untereinander nicht gesamtstrafenfähig waren. Die Taten in dem vorliegenden Verfahren sind im Jahre 1993 begangen worden, also vor beiden Verurteilungen.
Das Landgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Strafe aus dem Urteil vom 25. Januar 1994 gesamtstrafenfähig gewesen wäre, wegen Verbüßung aber nicht mehr einbezogen werden konnte; es hat dafür einen Härteausgleich vorgenommen.
Damit war seine Pflicht zur Gesamtstrafenbildung jedoch nicht erschöpft. Weil eine verbüßte Strafe keine Zäsurwirkung mehr entfalten kann (BGHSt 32, 190, 193; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 3; BGH NStZ 1994, 582), war der Weg frei für eine Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil vom 2. Februar 1995, sofern diese noch nicht verbüßt war. Ob das der Fall ist oder nicht, kann dem Urteil nicht entnommen werden; es fehlt über die Gesamtfreiheitsstrafe eine entsprechende Prüfung. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe muss deshalb aufgehoben werden. Der neue Tatrichter hat diese Prüfung nachzuholen und auf eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu erkennen, im Fall der Verbüßung auch der zweiten Strafe einen Härteausgleich vorzunehmen."
Dem tritt der Senat bei.
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