Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Versuchte Vergewaltigung — fehlgeschlagener Versuch und Rücktritt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 228/92
Datum
26.05.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision gegen die Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung. Er hält den Tatbestand für einen fehlgeschlagenen Versuch, bei dem ein strafbefreiender Rücktritt (§ 24 StGB) ausscheidet, weil die Vollendung durch vorzeitigen Samenerguss und anschließendes Einschlafen nicht mehr möglich war. Die Flucht des Opfers begründet keinen freiwilligen Rücktritt. Ferner bemängelt der BGH die Annahme erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit mangels Nachweis einer relevanten Alkoholaufnahme.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn es dem Täter tatsächlich nicht möglich ist, in unmittelbarem Fortgang den Taterfolg auf die vorgesehene Weise noch herbeizuführen; in einem fehlgeschlagenen Versuch kommt ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 StGB nicht in Betracht.

2

Ein vorzeitiger Samenerguss oder sonstiges tatsächliches Hindernis, das die Vollendung dauerhaft vereitelt, kann den Versuch fehlgeschlagen machen und damit die Möglichkeit des Rücktritts ausschließen.

3

Die Flucht des Opfers oder andere von außen eintretende Verhinderungsgründe begründen nur dann einen freiwilligen Rücktritt, wenn der Täter aus eigenem Entschluss endgültig von der Tat Abstand nimmt; bloße Verhinderung durch Flucht ist kein freiwilliger Rücktritt.

4

Die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB setzt eine substantiiert belegte und für die Steuerungsfähigkeit bedeutsame Alkoholaufnahme voraus; ohne konkrete Feststellungen zur Alkoholmenge darf der Tatrichter eine erhebliche Beeinträchtigung nicht einfach unterstellen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 25. November 1991

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 228/92 vom 26. Mai 1992 in der Strafsache gegen ███ Hasan Hüseyin, geboren am ████ 1952 in [REDACTED] (Türkei), wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Gribbohm, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Brünning, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Beyer als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. November 1991 wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist nicht begründet.

Der Erörterung bedarf nur folgendes:

1. Das Landgericht vermochte nicht festzustellen, dass der gewaltsam erstrebte Geschlechtsverkehr zur Vollendung gekommen war. Das schwer verletzte und zeitweise bewusstlose Opfer konnte hierzu keine ausreichenden Angaben machen; der Angeklagte bestreitet das Eindringen in die Scheide und behauptet vorzeitigen Samenerguss; Spermatozoenreste waren in der Scheide des Opfers nicht festzustellen.

Das Landgericht hat – was der Generalbundesanwalt beanstandet – die Frage eines freiwilligen Rücktritts vom Vergewaltigungsversuch nicht erörtert. Dieser Mangel führt jedoch im Ergebnis nicht zur Aufhebung des Urteils.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht davon aus, dass es neben beendetem und unbeendetem Versuch eine eigene Fallgruppe des fehlgeschlagenen Versuchs einer Tatbestandsverwirklichung gibt, bei der dem Täter die Möglichkeit strafbefreienden Rücktritts versagt ist, weil § 24 StGB insoweit nicht eingreift (vgl. BGHSt 33, 295, 297; 34, 53, 56; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Versuch, fehlgeschlagener 1).

Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn es dem Täter tatsächlich nicht möglich ist, in unmittelbarem Fortgang des Geschehens den Erfolg auf die vorgesehene Weise noch herbeizuführen (BGHSt 34, 53, 56 f.). Hier ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe, dass der Vergewaltigungsversuch (zunächst) nur infolge vorzeitigen Samenergusses nicht vollendet wurde. Denn das Landgericht hat mit sachverständiger Hilfe aus der Vermischung von Spermaspuren und Vaginalsekret an einem zur Reinigung benutzten Papiertaschentuch geschlossen, dass der Angeklagte sich mit seinem Geschlechtsteil im Genitalbereich der Geschädigten befand und dort Samenerguss hatte. Erfolgte der Samenerguss entsprechend der Einlassung des Angeklagten nicht nach Vollendung des Geschlechtsverkehrs, dann aber jedenfalls unmittelbar vor Eindringen in die Scheide. Nach den getroffenen Feststellungen ist kein anderer Gesichtspunkt als der vorzeitige Samenerguss erkennbar, der den Angeklagten veranlasste, die Tat in diesem Zeitpunkt nicht zu vollenden, zumal das Landgericht es als widerlegt ansieht, dass der Angeklagte sein Vorhaben etwa deshalb aufgab, weil die Geschädigte mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war.

Nach dem beschriebenen Tatablauf war der Angeklagte eingeschlafen. Die Geschädigte konnte, als sie aus der Bewusstlosigkeit erwachte, gegen den Willen des Angeklagten aus dem Zimmer entkommen. Auch dieses Geschehen kann einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch der Vergewaltigung nicht begründen: Sollte sich der Angeklagte zunächst eine spätere Tatvollendung vorbehalten haben, so könnte das eine neue Tat betreffen, welche die Frage eines Rücktritts vom ersten (fehlgeschlagenen) Versuch nicht berührt. Wenn man demgegenüber davon ausginge, infolge der Fortdauer der Zwangswirkung durch das Einsperren im Zimmer sei bei aufgeschobenem Tatvorhaben noch die gleiche Tat betroffen, so hatte der Angeklagte jedenfalls nicht freiwillig von der Tatbestandsverwirklichung Abstand genommen, sondern er war durch die Flucht des Opfers an späterer Vollendung gehindert.

2. Das Landgericht hat dem Angeklagten trotz geringer Alkoholaufnahme erheblich verminderte Schuldfähigkeit zugestanden, weil die Alkoholmenge im Einzelnen nicht feststellbar gewesen sei. Rechtsgründe gaben zu dieser Annahme keine Veranlassung. Wenn eine bedeutsame Alkoholaufnahme nicht belegt ist (hier wohl nicht einmal behauptet) und das Zustandsbild eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nicht nahelegt, ist der Tatrichter nicht gehalten, mangels sicherer Kenntnis eine erhebliche Alkoholaufnahme als möglich zugrunde zu legen. Die Anwendung des § 21 StGB (mit Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB) beschwert den Angeklagten nicht.

Das Landgericht hat bei der Prüfung eines minder schweren Falles der Vergewaltigung das Vorliegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit in seine Abwägung einbezogen. Die auf den ersten Blick widersprüchliche Aussage, „der Alkoholgenuss war jedoch nicht so stark, dass der Angeklagte in seiner Steuerungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt gewesen wäre“, ist hier so auszulegen, dass damit nur der Grad der Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit im Rahmen des § 21 StGB relativiert wird. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Führt (nur) die Alkoholaufnahme zu erheblich verminderter Schuldfähigkeit, so ist im Schweregrad der die Anwendung des § 21 StGB begründenden Beeinträchtigung eine erhebliche Bandbreite möglich, was berücksichtigt werden kann.

Gribbohm Richter am Bundesgerichtshof

Granderath Dr. Ulsamer ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

GribbohmBeyer
Brünning
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