Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlerhafter Strafzumessung, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 228/91
- Datum
- 14.05.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird der Strafausspruch insgesamt aufgehoben, hat der neue Tatrichter in allen Fällen eine eigenständige und nachvollziehbare Strafzumessung für die einzelnen Taten vorzunehmen.
Es ist unzulässig, Einzelstrafen aus einem aufgehobenen Urteil ohne eigene Strafzumessung einfach in eine neue Gesamtstrafe einzubeziehen.
Unterlässt das Gericht die eigene Zumessung der Einzelstrafen in einem von der Revision betroffenen Umfang, begründet dies einen Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung führt.
Die Notwendigkeit einer umfassenden Neuzumessung folgt, wenn frühere Feststellungen oder Freisprüche durch ein Revisionsurteil geändert werden und dadurch die Grundlagen der früheren Strafbemessung entfallen.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten (Allgäu), 17. Januar 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 228/91
in der Strafsache gegen Uwe Bernd ████ aus ████████, geboren am █████ 1950 in ████, wegen Untreue u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. Mai 1991 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 17. Januar 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Memmingen zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht Kempten (Allgäu) hatte den Angeklagten durch Urteil vom 12. Februar 1990 wegen Untreue in drei Fällen und Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt und ihn in einem weiteren Fall freigesprochen. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteil vom 25. September 1990 (1 StR 448/90) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II 4 der Urteilsgründe des Betrugs in fünf Fällen schuldig ist, und mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall IV der Urteilsgründe freigesprochen worden war sowie im gesamten Strafausspruch.
Durch Urteil vom 17. Januar 1991 hat das Landgericht Kempten (Allgäu) den Angeklagten, nachdem das Verfahren hinsichtlich des den Freispruch betreffenden Sachverhalts eingestellt worden war, wegen Untreue in drei Fällen und Betrugs in sechs Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Die Strafzumessung hält rechtlicher Nachprüfung wiederum nicht stand. Die Strafkammer hat nicht beachtet, dass durch das Urteil des Senats vom 25. September 1990 der Strafausspruch insgesamt aufgehoben worden ist. Hierzu hat der Senat ausgeführt:
*"Im Hinblick darauf, dass der neue Tatrichter im Fall II 4 fünf Einzelstrafen wird zumessen müssen und auch der Freispruch keinen Bestand hat, hebt der Senat den Strafausspruch insgesamt auf."*
Hiernach hatte die Strafkammer in sämtlichen Fällen Einzelstrafen zumessen müssen. Sie hat indes Einzelstrafen nur für die fünf Betrugstaten im Fall II 4 des Urteils zugemessen; hinsichtlich der Fälle II 1 bis 3 hat sie lediglich mitgeteilt, welche Einzelstrafen in dem insoweit aufgehobenen ersten Urteil verhängt worden waren, und diese ohne eigene Strafzumessung – einschließlich der Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe – in die Gesamtstrafe einbezogen.
Dieser Rechtsfehler beschwert den Angeklagten, da das Landgericht bei fehlerfreier Zumessung aller Einzelstrafen möglicherweise zu einer geringeren Strafbemessung gelangt wäre.
Der Senat hat den Strafausspruch insgesamt aufgehoben, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, die Strafzumessung umfassend rechtsfehlerfrei vorzunehmen.
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