Revision: Aufhebung wegen Fortsetzung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 228/77
- Datum
- 17.05.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Fehlen des Angeklagten während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung begründet den unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO.
§ 230 Abs. 1 StPO ist zwingend; der Angeklagte kann sich nicht wirksam von der Anwesenheitspflicht entbinden.
Eine auf eine frühere Entfernung nach § 231b StPO gestützte Anordnung ist mit dem dort genannten Zeitpunkt erschöpft; bei Fortsetzung der Verhandlung ist die erneute Vorführung erforderlich, sofern nicht die Ausnahme des § 231 Abs. 2 StPO greift.
Die bloße Mitteilung der Vollzugsanstalt über einen angeblichen „Verzicht" ersetzt nicht die gerichtliche Pflicht, die Vorführung des inhaftierten Angeklagten anzuordnen und nötigenfalls zwangsweise durchzusetzen.
Wird die Hauptverhandlung ohne erforderliche Vorführung des Angeklagten weitergeführt, ist der weitere Verfahrensablauf unzulässig und rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Baden-Baden, 25. Oktober 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 228/77
in der Strafsache gegen Helmut ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ ██ 1937 in █████████, zur Zeit in Haft, wegen Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. Mai 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 25. Oktober 1976 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
Es liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor (Abwesenheit des Angeklagten während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung).
Der in vorliegender Sache in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte wurde aufgrund Beschlusses der Strafkammer vom 21. Oktober 1976 gemäß § 231b StPO „bis zum Anfang des Plädoyers“ aus dem Sitzungssaal entfernt. Bei Fortsetzung der Hauptverhandlung am 25. Oktober 1976 ist der Angeklagte, dessen Vorführung angeordnet worden war, nicht erschienen.
Die Sitzungsniederschrift weist hierzu aus: „Es wurde bekanntgegeben, dass der Angeklagte auf seine Anwesenheit verzichtet.“
Nach der dienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden beruhte diese Bekanntgabe auf einer von der Geschäftsstelle entgegengenommenen fernmündlichen Mitteilung der Vollzugsanstalt. Hierauf wurden die Schlussvorträge in Abwesenheit des Angeklagten gehalten; auch bei Urteilsverkündung war er nicht anwesend.
Dies war unzulässig. Bei § 230 Abs. 1 StPO handelt es sich um eine zwingende Vorschrift, auf deren Beachtung der Angeklagte nicht verzichten kann und von deren Einhaltung das Gericht oder der Vorsitzende keine Befreiung eintreten lassen darf (RGSt 58, 149, 150). Der die Entfernung des Angeklagten anordnende Beschluss vom 21. Oktober 1976 war im Zeitpunkt des Beginns der Schlussvorträge verbraucht. Der hier allein in Betracht kommende Ausnahmefall des § 231 Abs. 2 StPO lag nicht vor. Der „Verzicht“ eines in Haft befindlichen Angeklagten auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung stellt kein eigenmächtiges Verhalten i. S. der genannten Vorschrift dar (BGHSt 25, 317; BGH, Beschluss vom 22. April 1976 – 2 StR 158/76 –). Da die Strafkammer nicht einmal versucht hat, den Angeklagten mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln (Anordnung zwangsweiser Vorführung) zu veranlassen, spätestens bei Beginn der Schlussvorträge wieder anwesend zu sein, lässt sich nicht feststellen, dass er sich einem derartigen Versuch, zumal nach Belehrung über seine prozessuale Pflicht zu ständiger Anwesenheit, widersetzt und dadurch den ordnungsgemäßen Ablauf der weiteren Verhandlung gestört haben würde. Durch dieses Unterlassen hat die Strafkammer sich eine zulässige Weiterverhandlung ohne den Angeklagten selbst unmöglich gemacht. Der Verfahrensverstoß nötigt ohne weiteres zur Aufhebung des Urteils.
Dem tritt der Senat bei.
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