Revision: Aufhebung von Totschlags- und Körperverletzungsurteilen wegen unklarer Todesursache
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 22/87
- Datum
- 10.02.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Widersprüchliche Feststellungen zur Todesursache und zur Reihenfolge tatrelevanter Handlungen begründen derart erhebliche Zweifel, dass eine Verurteilung wegen vollendeter Tötungsdelikte nicht aufrechterhalten werden darf.
Ist nicht ausgeschlossen, dass der Todeserfolg bereits vor den angeführten Schlägen eingetreten ist, können die danach erfolgten Handlungen nicht als vollendeter Totschlag gewertet werden; allenfalls kommt eine Strafbarkeit als Versuch in Betracht, wenn die Täter irrtümlich von einem noch Lebenden ausgingen.
Bei erheblichen Zweifeln an Kausalität oder Tatfolge ist der Grundsatz in dubio pro reo anzuwenden und der Schuldspruch zu Lasten des Angeklagten nicht aufrechtzuerhalten.
Eine wegen sachlicher Fehler erfolgte Aufhebung des Urteils ist nach § 357 StPO auf Mitangeklagte zu erstrecken, soweit die Rechtsfolgen eine gemeinsame Überprüfung erfordern.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 3. Juni 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 22/87 in der Strafsache gegen
1. Reiner B__ geboren am ██ 1964 in ███████████
2. ███████, ████ ██ ███
zu 1. wegen Totschlags, zu 2. wegen Körperverletzung mit Todesfolge.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. Februar 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten B__ und E__ wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 3. Juni 1986, auch soweit es die Angeklagten D__ und █████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
1. Die Verurteilung des Angeklagten █████ wegen Totschlags hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt:
„Die Revision macht mit Recht geltend, dass die Feststellungen des Urteils über die Ursache des Todes von Sebastian M__ (UA S. 20/21, 25/26, 28, 32) widersprüchlich sind. Im Urteil wird einerseits dargelegt, dass in der letzten Phase des Geschehens zunächst der Angeklagte ███ und dann der Mitangeklagte W__ mit dem Baseballschläger auf M__ eingeschlagen haben. Dabei schlug ███ M__ ‚zweimal wuchtig gegen die rechte Hinterhauptshälfte. Diese Schläge zertrümmerten den Schädel und waren wie beabsichtigt – tödlich‘ (UA S. 21, 25). Andererseits wird im Urteil aber auch festgestellt, dass M__ in dieser letzten Phase des Geschehens von einem der vier Angeklagten ‚intensiv und anhaltend etwa vier Minuten lang gewürgt worden‘ ist, ‚was unabhängig von den Schlägen mit dem Baseballschläger ebenfalls zum Tode geführt hat‘ (UA S. 21, 26, 28). Das ist nicht miteinander zu vereinbaren. Entweder ist M__ erwürgt oder erschlagen worden. Außerdem ist das Urteil hinsichtlich der Reihenfolge dieser beiden ‚tödlichen‘ Geschehen nicht ganz eindeutig. Während es auf den Seiten 21 und 28 der Urteilsabschrift ohne jede Einschränkung heißt, dass M__ ‚unmittelbar bevor ihm die letzten tödlichen Schläge beigebracht worden sind, von einem der Angeklagten zu Tode gewürgt worden‘ sei, wird auf Seite 26 nur gesagt, dass das Würgen ‚mit hoher Wahrscheinlichkeit‘ den letzten tödlichen Schlägen vorausgegangen sei.
Diese Unstimmigkeit kann jedoch auf sich beruhen bleiben. Entscheidend ist, dass die Jugendkammer nicht hat ausschließen können, dass einer der vier Angeklagten M__ bereits erwürgt hatte, noch bevor ihm der Mitangeklagte █████ mit dem Baseballschläger den Schädel zertrümmert hat. Dann aber muss nach dem Grundsatz ‚im Zweifel für die Angeklagten‘ davon ausgegangen werden, dass █████████ nicht erschlagen, sondern erwürgt worden ist. Deshalb können der Angeklagte und der Mitangeklagte █████ nicht wegen vollendeten Totschlags, sondern allenfalls wegen versuchten Totschlags verurteilt werden, falls ihnen die vorherige Erwürgung ihres Opfers entgangen war und sie deshalb geglaubt haben, einen noch Lebenden zu erschlagen. Aus diesem Grund muss die Verurteilung des Angeklagten B__ wegen vollendeten Totschlags aufgehoben werden.
Außerdem muss die Aufhebung gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten W__ erstreckt werden.“
2. Aus denselben Gründen hat auch die Revision des Angeklagten E__ mit der Sachrüge Erfolg. Die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge beruht auf der Erwägung, „die Angeklagten E__ und Durmaz hätten bedenken können und müssen, dass der Geschlagene an den Folgen der Schläge stirbt“. Da nicht geklärt ist, ob das Tatopfer erschlagen oder erwürgt worden ist, kann der Schuldspruch nicht bestehen bleiben. Gemäß § 357 StPO war auch die Verurteilung des Angeklagten █████, der selbst nicht Revision eingelegt hat, aufzuheben.
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