Treffer
BGH Beschluss

Revision als unzulässig verworfen wegen diktierter, unsachlicher Revisionsbegründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 228/61
Datum
09.06.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte form- und fristgerecht Revision ein und gab deren Begründung zu Protokoll, wobei er das Schriftstück offenbar diktierte. Das Protokoll enthielt überwiegend Schilderungen des Verhandlungsverlaufs, beleidigende und nicht revisionsfähige Ausführungen. Der Senat verwirft die Revision als unzulässig, weil § 345 Abs. 2 StPO die Selbständigkeit des Angeklagten bei Revisionsbegründungen beschränkt und ein vom Urkundsbeamten unverändert übernommenes Diktat den Anforderungen an eine sachgerechte Begründung nicht genügt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung in einem vom Angeklagten diktierten Protokoll vorliegt, das überwiegend aus nicht revisionsfähigen, beleidigenden oder unerheblichen Ausführungen besteht.

2

§ 345 Abs. 2 StPO beschränkt die Selbständigkeit des Angeklagten bei der Abfassung seiner Revisionsanträge und verlangt eine kundige Mitwirkung des Verteidigers oder des Urkundsbeamten, damit nur verfahrensrechtlich mögliche Rügen erhoben werden.

3

Urkundsbeamte dürfen ein vom Angeklagten diktiertes Revisionsbegründungsprotokoll nicht unverändert übernehmen, wenn dadurch die Anforderungen an eine substantielle, verfahrensrechtlich geeignete Begründung nicht erfüllt werden.

4

Eine Revisionsbegründung muss erkennbar sachliche Rechtsrügen enthalten; die bloße Schilderung des Verhandlungsablaufs ohne konkrete Rügen genügt nicht zur Begründung der Revision.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 4. Februar 1961

Rubrum

1 StR 228/61

Beschluss

In der Strafsache gegen den Schneider Josef ███████ ohne festen Wohnsitz, geboren █████████████ ████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 9. Juni 1961

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 4. Februar 1961 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Revision wurde vom Angeklagten, nachdem ihm das angefochtene Urteil am 29. März 1961 zugestellt worden war, am 10. April 1961 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts begründet.

Das vom Urkundsbeamten aufgenommene Protokoll schließt mit dem Vermerk „Lt.d.u.g.“, was offenbar „laut diktiert und genehmigt“ heißen soll, und umfasst 23 Schreibmaschinenseiten. Inhaltlich besteht es im Wesentlichen aus einer Schilderung des Verlaufs der Hauptverhandlung in der Sicht des Angeklagten, die auch von beleidigenden Äußerungen und Unterstellungen nicht frei ist. Sachgemäß begründete Rügen sucht man vergeblich. Es fehlt sogar die einfache Erklärung, dass die Verletzung sachlichen Rechts gerügt werde. Statt dessen verbreitet sich die Schrift so gut wie ausschließlich über Dinge, die nach der Prozessordnung jeder Anfechtung durch die Revision entzogen sind. Dieser Inhalt begründet im Zusammenhang mit dem Schlussvermerk für den Senat die Überzeugung, dass der Urkundsbeamte, statt eine solche Zumutung abzulehnen, einfach ein Diktat des Angeklagten entgegengenommen und sich damit zu dessen bloßen Werkzeug gemacht hat. Ein so zustande gekommenes Protokoll wird den Erfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO nicht gerecht, denn diese Vorschrift beschränkt die Selbständigkeit des Angeklagten hinsichtlich der Abfassung seiner Revisionsanträge und ihrer Begründung gerade deshalb, weil entweder durch den Verteidiger oder durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dafür gesorgt werden soll, dass auch im wohlverstandenen Interesse des Angeklagten selbst nur verfahrensrechtlich mögliche Anträge gestellt und Rügen erhoben werden und Belästigungen des Revisionsgerichts mit sinnlosen und ungehörigen Ausführungen unterbleiben. Die Revision war deshalb nach den schon vom Reichsgericht entwickelten Grundsätzen der Rechtsprechung (u.a. RGSt 12, 362; 27, 211; 52, 277) als unzulässig zu verwerfen.

WillmsGeierHübner
SeibertDr. Fischer
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