Treffer
BGH Urteil

Notwendige Verteidigung bei drohendem Berufsverbot; Revision teils erfolgreich

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 228/60
Datum
12.07.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über die Revisionen zweier wegen Vermögensdelikten verurteilter Angeklagter. Hinsichtlich HC wurde das Urteil aufgehoben, weil in der Hauptverhandlung trotz drohender Untersagung der Berufsausübung keine notwendige Verteidigung (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO) sichergestellt und kein Pflichtverteidiger bestellt wurde. Auf das Beruhen kam es wegen § 338 Nr. 5 StPO nicht an; die Sache wurde zurückverwiesen. Die Revision des Mitangeklagten LC wurde als unbegründet verworfen; u.a. wurden Betrug und Urkundenfälschung bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Droht im Strafverfahren als Maßregel die Untersagung der Berufsausübung, ist nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO notwendige Verteidigung gegeben.

2

Legt ein Wahlverteidiger die Verteidigung nieder und liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, ist dem Angeklagten nach § 141 Abs. 1 StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen; unterbleibt dies, liegt ein absoluter Revisionsgrund (§ 338 Nr. 5 StPO) vor.

3

Bei Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 5 StPO ist das Urteil ohne Prüfung aufzuheben, ob die Entscheidung bei ordnungsgemäßer Verteidigung anders ausgefallen wäre.

4

Eine Erpressung kann auch durch die (wirkliche oder vorgetäuschte) Drohung mit einem Übel gegenüber einem Dritten begangen werden, sofern das angedrohte Übel geeignet ist, beim Genötigten als empfindliches Übel zu wirken.

5

Wer ein unvollständiges Wechselblankett ohne Ermächtigung des Ausstellers ausfüllt oder ausfüllen lässt und im Rechtsverkehr gebraucht, stellt eine unechte Urkunde her und verwirklicht § 267 StGB (Blankettfälschung).

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg, 27. November 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen ██, geboren am ██████████ 1917 in ███████, wegen Erpressung u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Tenor Auf die Revision des Angeklagten HC gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 27. November 1959 wird das Urteil, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten ██ gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat verurteilt:

1. HC wegen Erpressung (§ 253 StGB), Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung (§ 266, § 267 StGB – Wechsel), wegen eines weiteren Falles der Untreue (zum Nachteil ████████) sowie wegen Betrugs in drei Fällen ████, ███, ███████ unter Freisprechung in einem weiteren Fall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu Geldstrafen. Ferner ist ihm auf die Dauer von fünf Jahren die Ausübung des Berufs eines Treuhänders und Maklers sowie jede gewerbsmäßige Vermittlertätigkeit untersagt worden.

2. Den Mitangeklagten LC wegen dreier Fälle des Betrugs ███████, HC, ██████████, wegen eines weiteren Betrugs in ██████████ mit Urkundenfälschung █████ sowie wegen Beihilfe zum Betrug (Fall █████) unter Berücksichtigung gegen ihn früher verhängter Strafen zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten ███ und LC.

III. Die Revision des Angeklagten HC muss schon aus verfahrensrechtlichen Gründen Erfolg haben. Dieser Angeklagte war in der Hauptverhandlung ohne Verteidiger. Bei ihm war jedoch nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, weil das Verfahren zur Untersagung der Berufsausübung führen konnte (vgl. den Hinweis auf § 42 StGB in der Anklageschrift, Bl. 779/780 d. A.) und dann als notwendige Verteidigung anzusehen war.

Der Angeklagte hatte zwar zunächst einen Wahlverteidiger. Dieser hatte aber am 3. März 1959 dem Landgericht angezeigt, dass er die Verteidigung niederlege (Bl. 893 d. A.). Nunmehr musste dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger bestellt werden (§ 141 Abs. 1 StPO; vgl. auch § 145 Abs. 1 StPO). Dies ist nicht geschehen und daher der § 338 Nr. 5 StPO verletzt worden.

Dies rügt die Revision (Begründungsschrift vom 6. März 1960) in noch ausreichender Weise. Dass der Verteidiger den § 140 Abs. 2 StPO als verletzt bezeichnet, ist unschädlich (§ 355 Abs. 2 StPO).

Das Urteil gegen den Beschwerdeführer HC muss daher mit den Feststellungen aufgehoben werden, ohne dass es darauf ankommt, ob im Falle der Beiordnung und Mitwirkung eines Pflichtverteidigers ein dem Angeklagten günstigeres Ergebnis erzielt worden wäre. Denn in solchen Fällen ist das Urteil „stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen“ (§ 338 Nr. 5 StPO, erster Satz).

IV. Da somit die Sache gegen diesen Beschwerdeführer neu verhandelt werden muss, erübrigen sich abschließende Ausführungen in sachlich-rechtlicher Hinsicht. Doch sei bemerkt:

1. Zu der Verurteilung wegen Erpressung (§ 253 Abs. 1 und 2 StGB) Bei der Nötigung wie bei der Erpressung kann auch die wirkliche oder vorgetäuschte Bedrohung eines Dritten, insbesondere eines dem Genötigten nahestehenden Menschen, den Täterwillen erfüllen, sofern nur das dem Dritten drohende Übel geeignet ist, auch von demjenigen, gegen den es gerichtet werden soll, als ein Übel angesehen zu werden (RGSt 3, 316; 17, 62; 85; Maurach, Besonderer Teil, II 1b, S. 104).

So war es nach den Feststellungen auch hier. Die Tante hat die – angeblich ihrer Nichte durch den Täter drohende Verhaltung – auch für sich selbst als empfindliches Übel, als eigene Sühne, aufgefasst und ist dadurch zur Geldhergabe genötigt worden. Dies hat die Strafkammer mit ihren Darlegungen § 206 GA auch zum Ausdruck bringen wollen. Damit sind die Voraussetzungen einer Erpressung dargetan.

2. Die Verwendung der S-Wechsel: a) Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte habe durch die Weitergabe der Wechsel an die Volksbank in ████ zum Zwecke der eigenen Diskontierung bzw. an die Firmen ███ und ██████ zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten fortgesetzte Untreue zum Nachteil der Firma ██ begangen (S. 35 II, IV UA). Der Tatrichter hat infolge der Urteilsaufhebung Gelegenheit, insoweit deutlichere Feststellungen zu treffen. Die erwähnte rechtliche Würdigung spricht von 17 Wechseln, die HC durch die Firma ███ überlassen worden seien. Die zunächst von HC akzeptierten 18 Wechsel hatten jedoch nach § 10 UA nicht untergebracht werden können und waren Mitte Mai 1956 an die Firma ███ zurückgelangt. Dafür akzeptierte HC dann 18 neue Wechsel, die von der Firma ███ zur Vornahme der Finanzierung nach ████ gesandt wurden. Diese 18 Wechsel erhielt ██ von HC zum Zweck eigener Finanzierung ausgehändigt (S. 10 unten UA). Es geht aus den Feststellungen nicht hervor, wie dies möglich war, z. B. ob HC die Wechsel versehentlich an ██ herausgab (S. 17 der Anklageschrift; Bl. 751 d. A.), ob HC etwa eine eigene Sache machte oder von ihm getäuscht wurde, oder was sonst der Grund für diese Aushändigung war. HC war es allerdings gelungen, die Bezahlung des Restkaufpreises zu erreichen. In diesem Fall mussten aber die Wechsel doch wohl von ██████ an die Firma █████ zurückgesandt werden; denn die Wechsel hatten der Finanzierung zugunsten der Firma ███ dienen sollen und nicht der Ausnutzung durch HC im eigenen Interesse. Gegenstand der Machenschaften HCs waren übrigens insgesamt 16 Wechsel (S. 11 UA). Was mit den zwei weiteren Wechseln geschehen ist, wird nicht gesagt.

Jedenfalls ist einstweilen nicht ausreichend dargelegt, dass bezüglich dieser neuen Wechsel ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB zwischen der Firma ████ als Treugeberin und HC als Treunehmer bestand oder zustande gekommen ist. Es müssen insoweit noch nähere Feststellungen über die Vereinbarungen zwischen der Firma ███ und HC sowie mit der ██ ███ sowie über die Wechselaushändigung durch ████ an ████ getroffen werden. Gegebenenfalls wäre zu prüfen, ob etwa HC die Wechsel von ██ █████ durch Betrug erlangt hatte oder ob er sie HC ganz oder zum Teil unterschlagen hat (wegen der Konkurrenzfragen vgl. BGHSt 14, S. 38; 44, 47).

b) Die Strafkammer hat weiter darin eine von HC begangene fortgesetzte Urkundenfälschung (Blankettfälschung) gesehen, dass er ohne Wissen und Willen der Ausstellerin (Fa. ███████) die Wechselnehmer ███ und ██████ einsetzte bzw. einsetzen ließ (S. 33 UA). Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Es handelte sich um unvollständige Wechsel (Art. 10 des Wechselgesetzes). Der Angeklagte hat den Wechseln nachträglich einen bestimmten urkundlichen Inhalt gegeben oder geben lassen, ohne die Erlaubnis der Ausstellerin dazu zu besitzen. Ein solches Vorgehen ist vom Reichsgericht von jeher als Blankettfälschung nach dem damals geltenden § 269 StGB gewertet worden (RGSt 3, 142/143; 15, 67 ff.). Es fällt jetzt unter den § 267 StGB (Herstellung einer unechten Urkunde), wie sich aus BGHSt 5, 94, 22 ergibt.

Warum nach Annahme der Verteidigung die Grundsätze dieser Entscheidung im vorliegenden Fall unanwendbar sein sollten, ist nicht ersichtlich. Wechselblankettfälschung liegt nicht nur dann vor, wenn unbefugt die Wechselsumme oder ein zu hoher Wechselbetrag eingesetzt wird. Die Blankettausfüllung und das Gebrauchen geschahen auch zur Täuschung im Rechtsverkehr (vgl. dazu: BGHSt 5, 149 ff.). Sollten zwar wohl nicht die Fa. ███, sondern die Gläubiger ██████ und █████ getäuscht werden, so ist dies unschädlich.

3. Der Fall ██████ Die Darlegung des Landgerichts, dass sich HC durch seine Machenschaften des fortgesetzten Betrugs zum Nachteil ██████ schuldig gemacht habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Tatrichter hat indes Gelegenheit, zur inneren Tatseite eindeutigere Ausführungen zu machen, insbesondere hinsichtlich des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils. Nach § 12/13, 24 unten UA ging die Absicht des Angeklagten dahin, die Situation auszunutzen, Frau ██ finanziell an sich zu binden und sie zu seinem Vorteil zu ██████████ ███. Der rechtlichen Würdigung (S. 34 UA) wird dargelegt, ██ sei es darum gegangen, die Wechsel zu erlangen. Auf S. 29 UA ist von „Kreditschöpfung auf Wechselbasis“ die Rede. Nach der in anderem Zusammenhang gemachten beiläufigen Bemerkung S. 35 UA erstrebte HC als Vorteil „die Erlangung des gesamten Wechselbetrages“, also von 2.745,— DM (S. 14 UA). Einen Betrag in dieser vollen Höhe für sich (oder zu einem Teil für ██ ███) herausholen zu können, wird der geschäftlich erfahrene Angeklagte aber wohl kaum erwartet haben, zumal schon die ersten beiden Wechsel nicht untergebracht werden konnten (S. 13 UA).

Jedenfalls ist eine so weitgehende Absicht bisher nicht ausreichend dargelegt. Diese Unstimmigkeiten würden jedoch eine Verurteilung nicht hindern. Denn Frau ███ ████ ist in Höhe der Wechselsummen in ihrem Vermögen gefährdet worden (S. 34 UA; BGHSt 9, 92).

4. Fall der Firma ██ ██ Das Landgericht hat den Betrug zum Nachteil des Autohauses darin gesehen, dass der Angeklagte im April 1957 dieser Firma einen Finanzwechsel des Akzeptanten WiC als Waren-(Kunden-)Wechsel übergab, um eine weitere Stundung seiner beim Autohaus bestehenden Benzinschuld und außerdem von diesem die Herauszahlung eines Geldbetrages zu erreichen (S. 37 UA).

Bezüglich des Stundungsbetrugs wird der Tatrichter Gelegenheit haben, im neuen Urteil darzulegen, dass die Forderung der Fa. █████ aus ihren Benzinlieferungen trotz der S. 8 UA geschilderten bedrängten wirtschaftlichen Lage HCs durch die von diesem erreichte Stundung noch weiter an Wert verlor (BGHSt 1, 262, 264).

5. Die Fälle ██████ und ██████████ Insoweit und zur Strafzumessung erübrigen sich sachlich-rechtliche Ausführungen.

V. Revision des Angeklagten LC Dieses Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

1. Betrug zum Nachteil der Firma ██████████ in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung: Von den durch Frau █████████ akzeptierten und ausgehändigten Wechseln „erhielt“ (behielt?) LC den Sicherungswechsel über 300,— DM für sich, nachdem er ihm von HC übergeben worden war. LC versah den Wechsel ohne Wissen und Erlaubnis der Akzeptantin ██ ████ ██ mit seiner Unterschrift als Aussteller, datierte ihn auf den 5. April 1957 und gab ihn, um weiteres Benzin zur Tilgung seiner Benzinschulden, die damals etwa 800,— DM ausmachten, auf Kredit zu erhalten, an die Firma █████████. Im Vertrauen darauf, dass es sich um einen Kundenwechsel handelte, der bei Fälligkeit eingelöst werde, lieferte die Firma daraufhin weiteres Benzin im Gesamtbetrag von etwa 390,— DM an █████.

Die Annahme einer Urkundenfälschung ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. IV 2b dieses Urteils). Der von der Revision (S. 3 zu Nr. 2) behauptete Widerspruch besteht nicht. LC beschwert sich, dass die Strafkammer bei HC (S. 35 oben UA) im Fall ██████ Urkundenfälschung verneint hat. Auch die Darlegungen zum Betrug sind nicht angreifbar. Die Verteidigung verweist zwar auf S. 9 Mitte UA, dass das Benzin-Konto ████ ständig anwuchs und Ende 1957 über 1.700,— DM erreichte. Dies hinderte aber nicht die Annahme, dass LC die Lieferung des Benzins zum Betrag von ca. 390,— DM auf betrügerische Weise erreicht hat. Die Lieferung weiteren Treibstoffs erklärt sich zwanglos daraus, dass LC den Wechsel schließlich einlöste (S. 16 UA) und später bei der Firma ██████████ einen weiteren Wechsel (Akzeptant: Wy) unterzubringen verstand (S. 19 UA). Dass es sich bei den Wechseln über 300,— und 500,— DM um betrügerische Machenschaften LCs handelte, hat die Firma █████ offenbar erst später erkannt. In dem Gesamtbetrag war übrigens, wie die Revision selbst angibt, die Einlösung des WiC-Wechsels mit enthalten (vgl. auch S. 28 UA).

Was die Verteidigung aus den Akten vorbringt, kann nicht berücksichtigt werden (§ 339 StPO).

2. Betrug zum Nachteil des Rentners Ha und des Bauern ███████████ (S. 27, 23, 31, 35, 38 UA): Die Angriffe der Revision gehen offensichtlich fehl. Es kommt nicht darauf an, was in dem „Kaufantrag“ mit dem Datum vom 27.8.1957 steht, sondern was vereinbart worden ist. Die Behauptungen der Revision widersprechen den Feststellungen. Der Angeklagte selbst hatte dergleichen nicht vorgebracht (S. 31, 53 UA). Die Vernehmung von ████ und █████ brauchte sich der Tatrichter nicht aufzudrängen.

3. Beihilfe zum Betrug im Fall █████ Auch hier ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Die Verteidigung erhebt insoweit keine besonderen Einwendungen.

4. Strafzumessung Das Landgericht hat bei LC strafschärfend gewertet, dass er kein ███████████████ █████ mehr ist und bereits einschlägige Vermögensstrafen erhalten hat. Es ist zwar richtig, dass die hier abgeurteilten Taten vor den Verurteilungen durch das Amtsgericht Lörrach und das Schöffengericht Süttlingen vom 27. Mai und 4. Juni 1959 lagen. Dieser Umstand brauchte aber die Strafkammer nicht zu hindern, die Tatsache dieser Verurteilungen zur Persönlichkeitsbewertung des Angeklagten mit heranzuziehen. Zudem lagen die Betrugsfälle █████████████ (August 1957) zeitlich nach der vom Schöffengericht Süttlingen abgeurteilten Tat (Frühjahr 1957). Schließlich war für das Landgericht der ausschlaggebende Strafschärfungsgrund das als besonders verwerflich gewürdigte Verhalten LCs gegenüber dem bejahrten Rentner Ha, der um 1.000,— DM geschädigt ist (S. 41, 23 UA).

PeetzWernerFischer
SeibertHübner
Notwendige Verteidigung bei drohendem Berufsverbot; Revision teils erfolgreich — Themis