Revision wegen betrügerischen und einfachen Bankrotts: Freispruch und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 228/59
- Datum
- 09.06.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beiseiteschaffen von Vermögensstücken im Sinne des betrügerischen Bankrotts setzt voraus, dass dem Schuldner Vermögen entzogen oder dessen Zugriff durch die Gläubiger verhindert oder erheblich erschwert wird.
Die bloße Verlagerung von Zahlungsvorgängen auf ein auf die Ehefrau lautendes Konto begründet nicht automatisch Beiseiteschaffen, wenn die Mittel weiterhin zur Befriedigung der Gläubiger verwendet und das Konto nicht als Firmenkonto verheimlicht wird.
Betrügerischer Bankrott erfordert Vorsatz, bestimmte Gläubiger zu begünstigen und andere zu benachteiligen; eine nur von der Partei bestimmte Befriedigungsreihenfolge genügt hierfür nicht ohne entsprechende Benachteiligungsabsicht.
Für die Verwirklichung des einfachen Bankrotts wegen unordentlicher oder unzureichender Buchführung ist erforderlich, dass die Mängel die Übersicht über die Vermögenslage zur Zeit der Konkurseröffnung tatsächlich beeinträchtigen.
Formale Fehler in Buchführung oder Aufbewahrung von Bilanzen begründen einfachen Bankrott nur, wenn nach den Feststellungen ersichtlich ist, dass sie die Vermögensübersicht praktisch verhinderten.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 3. Dezember 1958
Rubrum
1 StR 228/59
im Namen des Volkes
Strafsache gegen ██ den Kaufmann Julius █ aus ███, geboren am ██ in █████, wegen betrügerischen Bankrotts u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juni 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geller als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Lt. als Vertreter der Bundesanwaltschaft; Justizangestellter ███ der Geschäftsstelle ██████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. Dezember 1958 aufgehoben,
1. soweit er wegen betrügerischen Bankrotts verurteilt worden ist; insoweit wird er freigesprochen und werden die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt;
2. soweit er wegen einfachen Bankrotts verurteilt worden ist; insoweit wird auch die Feststellung aufgehoben; die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, zugleich über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen betrügerischen Bankrotts nach § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO (Beiseiteschaffens von Vermögensstücken) und wegen einfachen Bankrotts nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO (fahrlässig unordentlicher Buchführung) zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils aus Verfahrensrügen und Sachrügen.
1. Die Behauptung der Revision, die Schöffin Frau Dr. ████ habe während der Beweisaufnahme etwa 1/4 Stunde geschlafen, hat sich nach den Äußerungen der vernehmenden Gerichtspersonen nicht bestätigt. Die Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts ist daher unbegründet.
Die Aufklärungsrügen können auf sich beruhen, da die Sachrüge durchgreift.
2. Der Angeklagte errichtete, als ihm ein Gläubiger die Pfändung seines Bankkontos androhte, ein solches Konto auf den Namen seiner Frau, erhielt von dieser Vollmacht, darüber zu verfügen, und leitete fortan fast den gesamten Zahlungsverkehr seiner Firma über dieses Konto. Darin sieht die Strafkammer ein „Beiseiteschaffen“ von Vermögensstücken, als von der Absicht bestimmt, die Gläubiger zu benachteiligen.
Sie rechnet dem Angeklagten jedoch nur die Einzahlung derjenigen Beträge auf das Konto an, die er aus dem Verkauf von Waren auf eigene Rechnung erzielte; für den Verkauf auf fremde Rechnung (als Kommissionär und Handelsvertreter) hält sie ihm zugute, dass er meinte, der Erlös gehöre wie die Ware selbst dem Geschäftsherrn und unterliege daher ohnehin nicht dem Zugriff seiner Gläubiger.
Indessen hat der Angeklagte nach den Umständen des Falles durch die Errichtung des Bankkontos auf den Namen seiner Frau ihm gehöriges Vermögen nicht beiseitegeschafft.
Freilich kann in solchen Verhaltensweisen ein „Beiseiteschaffen“ im Sinne des Konkursstrafrechts gefunden werden; denn regelmäßig wird dadurch der Zugriff der Gläubiger verhindert oder doch erschwert (RGSt 29, 413).
Bei der Beurteilung darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, zu wessen Gunsten der Angeklagte tatsächlich über das Konto verfügte. Dazu hat das Landgericht festgestellt, dass er die Guthabenbeträge durchweg, sei es an den Geschäftsherrn, dem sie gehörten, sei es an andere Lieferer oder sonstige Gläubiger abführte. Er hat sie also seinem Gläubigerkreis nicht entzogen, sondern gerade zu ihrer Befriedigung verwendet. Demnach hat er sie nicht beiseitegeschafft.
Damit steht im Einklang, dass er die Benutzung des Bankkontos seiner Frau als eines Kontos der Firma weder in seinen Büchern noch, da er auch den ganzen Zahlungsverkehr seines Geschäfts über das Konto leitete, gegenüber den Gläubigern verheimlichte. Zwar erreichte er damit die Befriedigung der Gläubiger in der Reihenfolge, die er bestimmte. Damit hat er jedoch nicht einige Gläubiger begünstigt, andere benachteiligt. Da er anderes auch nicht bezweckte, ist er aufgrund der Feststellungen der Strafkammer von der Anklage wegen betrügerischen Bankrotts freizusprechen, und zwar mit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO.
3. Die Verurteilung wegen einfachen Bankrotts hat keinen Bestand, weil das Urteil für keinen der Punkte, in denen das Landgericht das Tatbestandsmerkmal der unordentlichen Buchführung findet, ergibt, dass die Übersicht über das Vermögen des Angeklagten zur Zeit der Konkurseröffnung (§ 3 KO) beeinträchtigt war.
a) Der Angeklagte führte an Stelle eines vorschriftsmäßigen Kassenbuchs, das über alle Kassen-Ein- und Ausgänge Aufschluss gibt, unter dieser Bezeichnung nur ein Warenverkaufsbuch, das bloß die Einnahmen aus Barverkäufen nachwies. Er buchte aber die Kassenvorfälle im „Journal“, wenn auch vorschriftswidrig nicht täglich (vgl. § 162 Abs. 1 AbgO), so doch monatlich. Es ist nicht festgestellt, dass diese Buchungen unvollständig oder fehlerhaft waren oder aus sonst einem Grunde keinen Überblick über die Kassenverhältnisse zur Zeit der Konkurseröffnung gewährten.
b) Dass der Angeklagte die Geschäftsbilanzen nicht im „Hauptbuch“ gesammelt aufbewahrte (§ 44 Abs. 2 HGB), hat die Übersicht über die Vermögenslage nicht beeinträchtigt. Die Bilanzen waren, wie das Landgericht feststellt, tatsächlich vorhanden. Nicht ersichtlich ist, ob schon der Umstand, dass die Bilanzen nur zum Teil bei den Geschäftsunterlagen, sich im Übrigen teilweise in amtlichen Steuerakten befanden, oder dass für den in ihnen verzeichneten Wert des Inventars mangels ordnungsmäßiger Führung des Inventarbuchs keine zuverlässige Grundlage bestand, die Übersicht über den Vermögensstand erschwerte. Die Bilanz vom 30. Dezember 195[REDACTED] befindet sich in den Vergleichsakten, muss also der Konkurseröffnung ebenfalls vorgelegen haben.
c) Das Postscheckkonto war nur bis zum 31. Oktober 1950 in den Büchern und Bilanzen besonders ausgewiesen, demnach bei der Konkurseröffnung ordnungsmäßig gebucht.
d) In der Bilanz zum 31. Oktober 1957 ist der Warenbestand zu hoch angegeben, da der Angeklagte Kommissionsware als eigene aufführte. Es ist nicht festgestellt, dass der Fehler bei der Konkurseröffnung noch fortwirkte, etwa in die Vermögensübersicht nach § 5 VglO oder § 104 KO Eingang gefunden hatte; im Gegenteil hat der Vergleichsverwalter bei der Aufnahme des Warenlagers die Kommissionsware unberücksichtigt gelassen.
e) Das Hausgrundstück, das der Angeklagte teils privat, teils geschäftlich nutzte, erscheint seit Dezember 1950 in den Bilanzen, wenn auch mit einem erheblich niedrigeren Betrag als dem Verkehrswert. Dieser Umstand allein kann unmöglich einen Sachverstandigen in der Überblicknahme über die Vermögenslage des Angeklagten bei der Konkurseröffnung gehindert oder auch nur erschwert haben. Dem Kaufmann sind die Bewertungsvorschriften des Handelsrechts (§ 40 HGB; § 133 AktG, § 42 GmbHG) als Höchstwertgrenzen geläufig. Im Übrigen hat sich der Angeklagte jedenfalls in diesen Punkten darauf verlassen, dass sein Buchhalter als erfahrener Helfer in Steuersachen den richtigen Wert verbuchen werde.
Aus diesen Gründen muss das Urteil im zweiten Punkt aufgehoben werden.
| Dr. Geller | Dr. Mantel | ||
| Martin | Hübner |