Treffer
BGH Urteil

BGH: Teilaufhebung wegen unzureichender Prüfung von Untreue‑ und Unterschlagungstatbeständen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 228/56
Datum
11.12.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob Teile des Urteils des Landgerichts Hof auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Streitgegenstand waren Verurteilungen wegen fortgesetzter Untreue, Unterschlagung, Amtsunterschlagung, Betrugs- und Urkundenfälschungsdelikte. Der Senat moniert mangelhafte Sachaufklärung, insbesondere zur Frage, ob Gelder "in amtlicher Eigenschaft" empfangen wurden, sowie Fehlanwendung des § 351 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beamter empfängt Geld in amtlicher Eigenschaft auch dann, wenn ihm die dienstliche Zuständigkeit fehlt, sofern der Geber die Zahlung wegen seiner amtlichen Stellung leistet und der Beamte dies erkennt.

2

§ 351 StGB erfasst Rechnungen und Belege nicht nur dann, wenn ihnen eine förmliche amtliche Zweckbestimmung staatlich zugewiesen ist; es genügt, dass der Täter den Urkunden die Zweckbestimmung zur amtlichen Eintragung/Zweckkontrolle beilegt.

3

Besteht bereits beim Abheben von Mitteln aus institutionellen Konten die Absicht der sofortigen Aneignung, begründet dieses Verhalten Untreue; eine spätere tatsächliche Aneignung kann dann lediglich eine nicht strafbare Nachtat sein.

4

Das wiederholte Verschleiern von Entnahmen durch unrichtige Belege widerlegt typischerweise gutgläubiges Verhalten und ist bei der Prüfung der subjektiven Tatseite (Vorsatz/Glauben an Berechtigung) zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Hof, 29. Oktober 1955

Rubrum

1 StR 228/56

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Berufsschuldirektor Dr. Theodor B. ██ aus ████, geboren ██ 1925 in ██, wegen fortgesetzter Untreue u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende ████████, Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 29. Oktober 1955, soweit dieser wegen „eines Vergehens der fortgesetzten Untreue, zugleich eines Vergehens der fortgesetzten Unterschlagung und Amtsunterschlagung“ verurteilt worden ist, mit den Feststellungen hierzu und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen „eines Vergehens der fortgesetzten Untreue, zugleich eines Vergehens der fortgesetzten Unterschlagung und Amtsunterschlagung, ferner zweier Vergehen des Betrugs und acht Vergehen der Urkundenfälschung“ verurteilt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten dringen aus sachlichen Gründen zum Teil durch.

I. Revision der Staatsanwaltschaft.

1. In der Veruntreuung von Mitteln der „Berufsabendschule“ in den Fällen B 1 – 5 der Urteilsgründe findet die Strafkammer nur eine einfache Unterschlagung, weil der Angeklagte sie nicht als Direktor der städtischen Berufsschule, sondern als Leiter der Berufsabendschule vereinnahmt habe, die keine öffentliche, sondern eine private Schule gewesen sei.

Die Strafkammer nimmt an, es sei auch nicht nachweisbar, dass der Angeklagte geglaubt habe, die Gelder der „Berufsabendschule“ als Direktor der städtischen Berufsschule zu empfangen und zu verwalten. Damit ist jedoch der Tatbestand des § 350 Abs. 1 StGB nicht einwandfrei verneint. Ein Beamter im Sinne des § 359 StGB empfängt Geld auch dann „in amtlicher Eigenschaft“, wenn ihm die dienstliche Zuständigkeit hierzu fehlt, der Geber sie jedoch annimmt und der Beamte dies erkennt (BGH NJW 1952, 191 Nr. 17). Unter diesem Gesichtspunkt hat die Strafkammer den Sachverhalt nicht geprüft, obwohl dies nahe lag.

2. In den Fällen B 20 und 21 der Urteilsgründe sieht die Strafkammer in der Veruntreuung von Lernmittelbeiträgen eine Amtsunterschlagung. Die Revision beanstandet es zu Recht, dass die Strafkammer den § 351 StGB nicht angewendet hat. Die Strafkammer meint, unter § 351 StGB fielen nur solche Rechnungen, Register oder Bücher, die nach einer amtlichen Anordnung zur Eintragung und Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben bestimmt seien. Das ist unrichtig; denn bei Rechnungen genügt es, dass der Täter ihnen diese Zweckbestimmung beilegt (BGHSt 1, 388). Außerdem hat hier, was die Strafkammer übersehen hat, eine solche amtliche Anordnung bestanden. Nach der von der Strafkammer erwähnten Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 25. August 1934 waren die Abrechnungen über die Beitragserhebungen an die Bezirks- oder Stadtschulbehörden zum Zwecke der Prüfung einzusenden. Die Strafkammer ist deshalb, soweit sie die Anwendbarkeit des § 351 StGB verneint, von einer falschen Sachlage ausgegangen. Hierauf kann die weitere Annahme beruhen, der Angeklagte habe – unwiderlegt – angenommen, die Verwaltung der Lernmittelbeiträge unterliege nur der Kontrolle der Schüler- und Lehrvertretung. Möglicherweise soll sie auch nur für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Bayer. Gesetzes vom 22. Dezember 1951 (GVBl. S. 227) gelten, das die Verpflichtung, Beiträge zu erheben, aufhob. Der Angeklagte hat aber nach den Feststellungen auch vorher die Veruntreuung von Lernmittelbeiträgen durch unrichtige Abrechnungen verschleiert.

3. Der Angeklagte hat aus Mitteln der privaten Handels-Pachschule für seine Tätigkeit als Leiter in der Zeit von 1948 bis 1954 monatlich 100,– DM entnommen, obwohl eine Vergütung in den von ihm selbst aufgestellten Haushaltsplänen nicht vorgesehen war. Das Urteil hält eine strafrechtliche Schuld des Angeklagten für nicht gegeben, weil ihm ein Vergütungsanspruch zugestanden habe. Die Revision bekämpft diese Auffassung. Sie führt eine Reihe von Tatsachen an, die gegen einen solchen Vergütungsanspruch sprechen können. Sie hält deshalb die Würdigung der Strafkammer für widersprüchlich und denkgesetzlich fehlerhaft. Indessen kann dies dahingestellt bleiben. Das Urteil ist schon aus den Gründen zu 1 und 2 aufzuheben, soweit es sich auf die dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten nach den §§ 246, 266, 350 StGB bezieht. Die Strafkammer hat deshalb in der neuen Verhandlung Gelegenheit, den Sachverhalt auch unter den von der Revision vorgetragenen Gesichtspunkten erschöpfend zu prüfen.

Zur inneren Tatseite nimmt die Strafkammer an, der Angeklagte habe vom Schuljahr 1952/1953 an damit rechnen dürfen, dass ihm das Kuratorium eine Vergütung von 100,– DM bewilligen werde. Das würde den Vorsatz der Untreue und Unterschlagung für die früheren Jahre nicht ausschließen. Ferner ist in der neuen Verhandlung in diesem Zusammenhang zu untersuchen, warum der Angeklagte niemals eine Vergütung beantragt, sondern seine Entnahmen während eines langen Zeitraums durch unrichtige Belege verschleiert hat, obwohl er geglaubt haben will, dass ihm das Kuratorium eine Vergütung bewilligen werde. Nach der Erfahrung des Lebens spricht ein solches Verhalten nicht gerade für Gutgläubigkeit.

4. Das Urteil leidet weiter an folgendem Rechtsfehler: Es nimmt in den Fällen B 1–22 Untreue und zugleich in den Fällen 1–19 und 22 einfache Unterschlagung, in den Fällen 20 und 21 Amtsunterschlagung an. Die Beträge, die sich der Angeklagte aneignete, stammten in der Regel von Bankkonten, die er für die von ihm geleiteten Schulen führte. Hatte er schon in dem Augenblick, als er Gelder abhob, die Absicht, sie ganz oder zum Teil für sich zu verwenden, so beging er damit Untreue. In der späteren Aneignung läge dann nur eine straflose Nachtat (RGSt 69, 58, 64; BGH 5 StR 215/52 vom 12. Juni 1952 und 5 StR 318/52 vom 25. September 1952). Das hat die Strafkammer nicht beachtet. Insoweit kann der Angeklagte benachteiligt sein.

5. Die Revision wendet sich schließlich noch dagegen, dass die Strafkammer keinen besonders schweren Fall der Untreue angenommen hat. Auch hier hat die Strafkammer Gelegenheit, das Vorbringen der Revision in der neuen Verhandlung zu berücksichtigen. Rechtssätze des Bundesgerichtshofs hierzu finden sich in den Entscheidungen NJW 1952, 234 Nr. 31 und BGHSt 5, 124, 130.

6. Die Verfahrensrügen beziehen sich auf das Urteil nur insoweit, als es aus sachlichen Gründen aufzuheben ist. Sie bedürfen deshalb keiner Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft hat in der neuen Verhandlung Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen.

Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft mit Ausnahme der Betrugsfälle vertreten.

II. Revision des Angeklagten.

1. Die Revision meint, der Verurteilung wegen Amtsunterschlagung in den Fällen 20 und 21 stehe es entgegen, dass die Lernmittelbeiträge nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Dezember 1951 „auf rein freiwilliger Basis“ erhoben worden seien. Darauf kommt es indessen nicht an. Entscheidend ist allein, dass die Schüler oder deren Eltern dem Angeklagten die Beiträge, wie das Urteil feststellt, „in seiner amtlichen Stellung als Leiter der städtischen Berufsschule und nur mit Rücksicht auf seine amtliche Stellung gegeben haben und dass der Angeklagte dies auch erkannt hat“.

2. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat sich von dem Schneidermeister █████ „für private Leistungen auf schulischen Ausgabebelegen jeweils doppelte Quittungen ausstellen“ lassen, die keinen Leistungsgrund angaben, und acht hiervon nachträglich mit dem Vermerk versehen: „Berufsabendschule-Materialzuschuss“, um gegenüber dem Finanzamt höhere Werbungskosten aufweisen zu können. Damit ist der äußere und der innere Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB einwandfrei dargetan. Die Ansicht der Revision, der nachträgliche Vermerk habe den Inhalt der Urkunden nicht abgeändert, weil er „innerdienstlicher“ Art gewesen sei, widerspricht dem Sachverhalt.

3. Die Revision vermisst zu Unrecht die Prüfung, ob der Angeklagte sich für berechtigt gehalten habe, Honorare für Abendkurse zu entnehmen, die er während einer im eigenen Interesse ausgeführten Amerikareise überhaupt nicht abgehalten hat. Denn das Urteil stellt ausdrücklich fest, dass der Angeklagte darüber im Klaren war, für diese Zeit keinen Vergütungsanspruch zu haben.

4. Zur Verurteilung wegen Betruges führt die Revision nichts aus. Insoweit ist das Urteil ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Urteil ist auch auf die Revision des Angeklagten aus den unter I 4 angegebenen Gründen in dem aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Umfang aufzuheben.

WernerDr. PeetzHübner
MantelDr. Hengsberger
BGH: Teilaufhebung wegen unzureichender Prüfung von Untreue‑ und Unterschlagungstatbeständen — Themis