Revision: Nichtbeachtung zugesagter Wahrunterstellung (§ 244 Abs. 2 StPO) führt zur Aufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 228/53
- Datum
- 17.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird bei Zurückweisung eines Beweisantrags die dem Antrag zugrunde liegende Behauptung vom Gericht als wahr unterstellt, ist diese Zusage für die Urteilsfindung verbindlich; eine inhaltliche Einschränkung der zugesagten Wahrunterstellung verletzt § 244 Abs. 2 StPO.
Erweist sich, dass das Urteil auf der Nichtbeachtung einer zugesagten Wahrunterstellung beruht oder hiervon beeinflußt sein kann, ist die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung geboten.
Das Revisionsgericht braucht weitere Rügen nicht mehr zu prüfen, wenn die Revision wegen der festgestellten Verfahrensverletzung stattgegeben wird, weil der Verstoß das Ergebnis beeinflusst haben kann.
Bei der Beweiswürdigung darf das Tatgericht eine zuvor getroffene Bindungsentscheidung (Wahrunterstellung) nicht durch eine abweichende Bewertung der Zeugenaussagen faktisch aufheben.
Vorinstanzen
Landgericht A., 1. Dezember 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Metzgermeister Michael S. █████ aus A., geboren am ██ █████ ██ in ██,
wegen Meineids u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Horchner – als Vorsitzender – Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Heimann-Trosien – als ███████████ ████████ – Amtsgerichtsrat █████████ ███ ███████████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle, Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in A. vom 1. Dezember 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision rügt u. a. Verletzung des Verfahrensrechts, weil die Strafkammer die bei der Ablehnung eines Beweisantrags zugesagte Wahrunterstellung im Urteil nicht eingehalten habe. Die Rüge ist begründet.
Die Beweisbehauptung, deren Wahrunterstellung die Strafkammer in der Verhandlung zugesagt hatte, ging dahin, dass Metzger Kaufabschlüsse mit Handlern tätigen ohne vorherige Vereinbarung über den Preis „sehr wohl üblich“ sei. Im Urteil folgt das Gericht jedoch der Bekundung des von ihm vernommenen Zeugen ██ und führt demgemäß aus, Viehkäufe, bei denen vereinbart werde, dass der Preis erst nach der Schlachtung des Tieres bestimmt und berechnet werde, seien zwar vor allem bei Viehhändlern und Metzgern, die in steter Geschäftsverbindung oder in verwandtschaftlichen oder sonstigen engen Beziehungen zueinander stünden, üblich. Darin liege eine wesentliche Beschränkung des Beweissatzes. Dieser ist daher nicht, wie zugesagt, als wahr unterstellt. Dadurch ist § 244 Abs. 2 StPO verletzt worden.
Das Urteil kann auf der Nichtbeachtung der Wahrunterstellung beruhen. Die ihr widersprechende Bekundung des Zeugen ██ hat der Strafkammer als Stütze der Aussage des Zeugen ██ gedient. Das Revisionsgericht kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer die Aussage des Angeklagten anders bewertet hätte, wenn sie der Beweisbehauptung in vollem Umfang gefolgt wäre. Dann hätte der Angeklagte möglicherweise nicht wegen Meineids und Betrugs verurteilt werden können.
Der Revision muss daher stattgegeben werden. Auf ihr weiteres Vorbringen braucht nicht mehr eingegangen zu werden; der Senat hält es nicht für begründet.
| Glanzmann | Mantel | Heimann-Trosien | |||
| Dr. Heimann-Trosien | Jagusch |