Revision führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Totschlags und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 22/84
- Datum
- 16.02.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht hat bei Verurteilung wegen eines Versuchs zu prüfen, ob der Täter mit strafbefreiender Wirkung freiwillig vom Versuch zurückgetreten ist.
Ein freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen; entscheidend sind die konkreten Umstände, insbesondere Tatziel und Täterverhalten gegenüber dem Opfer.
Das Vorliegen von direktem Tötungsvorsatz ist zu klären, da Zweifel am Vorsatz für die Beurteilung des Rücktritts bedeutsam sein können.
Bei der Strafzumessung kann das Zusammentreffen gesetzlicher Milderungsgründe (z. B. §§ 21, 23 Abs. 2 StGB) die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 213 StGB begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Ellwangen, 18. Oktober 1983
Rubrum
BESCHLUSS
1 StR 22/84 in der Strafsache gegen Heinrich P. ███ aus ████████████████, geboren am ██ ███ ██ 1935 in ███ (Jul), zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 18. Oktober 1983 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte wegen versuchten Totschlags verurteilt worden ist,
2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die auf die Verurteilung wegen versuchten Totschlags beschränkte Revision hat Erfolg.
Das Landgericht hat die erforderliche Prüfung unterlassen, ob der Angeklagte mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch des Totschlags zurückgetreten ist.
Nach den bisherigen Feststellungen ist ein freiwilliger Rücktritt jedenfalls vom unbeendeten Versuch nicht schlechthin ausgeschlossen, zumal die Feststellungen keinen Aufschluss darüber geben, was das Handlungsziel des Angeklagten war und weshalb er dem schwer verletzten Opfer nicht nachsetzte, sondern ihm lediglich nachrief: „Bleib doch hier! Du Feigling“ (UA S. 13).
Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte das Tatopfer aus Wut und Streitlust zu der Auseinandersetzung provozierte, zu der er heimlich das Messer mitnahm und die er sofort mit einem Schlag der einen Hand und gleichzeitig mit dem Messerstich eröffnete (UA S. 11, 12), wird der neue Tatrichter auch zu prüfen haben, ob der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz zustach. Kann direkter Tötungsvorsatz nicht ausgeschlossen werden, kann dies für die Frage des Rücktritts von Bedeutung sein (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1984 – 1 StR 849/83 –, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Zum Strafausspruch bemerkt der Senat:
Das Schwurgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB allein mit der Erwägung verneint, im Hinblick auf Anlass und Folgen der Tat könne nicht festgestellt werden, dass das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle nach unten abweicht und die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten sein könnte. Es blieb unerörtert, dass hier zwei besondere gesetzliche Milderungsgründe im Sinne des § 49 Abs. 1 StGB vorliegen – § 21 und § 23 Abs. 2 StGB –, die jeder für sich, umso mehr aber im Falle ihres Zusammentreffens, zur Anwendung des § 213 StGB führen könnten (vgl. BGH bei Holtz MDR 1983, 619; BGH NStZ 1983, 365; BGH StV 1982, 69, 70).
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