Revision: Aufhebung wegen unzureichender Darlegung der Unerreichbarkeit eines Zeugen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 22/83
- Datum
- 08.03.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung der Unerreichbarkeit eines Zeugen bedarf einer konkreten tatsächlichen Darlegung der vom Gericht unternommenen Bemühungen; eine pauschale Aussage ohne Substantiierung ist fehlerhaft.
Ist das Vorbringen eines abgelehnten Zeugen entscheidungserheblich für den Schuldumfang (z. B. Menge des Rauschgifts), kann das Unterbleiben seiner Vernehmung das Urteil beeinflussen und eine Aufhebung rechtfertigen.
Das Gericht muss aus den Gründen oder den Akten ersichtlich machen, welche Ermittlungsschritte zur Auffindung eines Zeugen unternommen wurden, damit eine taugliche Würdigung der Unverwertbarkeit erfolgen kann.
Rechtsfehler in der Beweiserhebung, die potenziell die Feststellungen zur Strafschwere beeinflussen, begründen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 22. September 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 22/83
in der Strafsache gegen ██ aus UÇ__, den Arbeiter Hüseyin ███, geboren am ████ 1955 in KÇ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. März 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. September 1982, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die vom Angeklagten beantragte Vernehmung des Zeugen █████ mit der allein den Gesetzeswortlaut wiedergebenden Begründung abgelehnt, der Zeuge sei „unerreichbar“. Auf welchen tatsächlichen Umständen diese Wertung beruht, ist nicht angegeben, auch aus den Akten nicht ersichtlich. Deshalb bleibt offen, welche Bemühungen das Landgericht entfaltet hat, um den Zeugen ausfindig zu machen, und zu welchem Ergebnis solche Bemühungen, falls sie angestellt wurden, geführt haben; das ist fehlerhaft (vgl. Kleinknecht, StPO 34. Aufl. § 244 Rn. 49; Herdegen in Karlsruher Komm. § 244 Rdn. 64).
Dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruhen kann, ist nicht zweifelhaft, zumal das Landgericht die Menge des Rauschgifts in besonderem Maße über die Bejahung eines besonders schweren Falles hinaus straferschwerend wertet.
Da die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen – der Angeklagte soll nur einen Teil der ihm zur Last gelegten Heroingeschäfte getätigt und nur mit etwa der Hälfte des Heroins gehandelt haben – zugleich den Schuldumfang betreffen, kann das Urteil, soweit es diesen Angeklagten angeht, insgesamt nicht bestehen bleiben.
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