Treffer
BGH Beschluss

Nachholung rechtlichen Gehörs (§33a StPO) abgelehnt; Wiedereinsetzung nach §349 Abs.2 StPO unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 227/98
Datum
20.10.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte die Nachholung rechtlichen Gehörs gegen einen Senatsbeschluss sowie Wiedereinsetzung zur Ergänzung der Sachrüge. Streitpunkt war, ob behauptete Erschwernisse im Strafvollzug unter § 33a StPO fallen und ob gegen die Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO Wiedereinsetzung möglich ist. Der BGH lehnte die Nachholung ab, da solche Erschwernisse keine 'Tatsachen oder Beweisergebnisse' i.S.v. § 33a StPO sind. Die Wiedereinsetzung wurde als unzulässig verworfen, weil der Verwerfungsbeschluss eine rechtskräftige Sachentscheidung darstellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO setzt voraus, dass vor Erlass der Entscheidung entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse vorlagen, zu denen der Beteiligte nicht angehört worden ist.

2

Subjektive Erschwernisse im Strafvollzug sind keine 'Tatsachen oder Beweisergebnisse' im Sinne des § 33a StPO und begründen daher keinen Anspruch auf Nachholung rechtlichen Gehörs.

3

Die Verwerfung der Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist eine rechtskräftige Sachentscheidung, gegen die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist.

4

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, wenn die angegriffene Entscheidung bereits abschließend und rechtskräftig ergangen ist.

Vorinstanzen

Senats, 11. Mai 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 227/98 vom 20. Oktober 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 1998

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 11. Mai 1998 wird abgelehnt.

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Sachrüge wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Die Voraussetzungen für die Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO sind nicht gegeben. Angebliche Erschwernisse im Strafvollzug sind keine „Tatsachen oder Beweisergebnisse“ im Sinne des § 33a StPO, zu denen er vor Erlass des Senatsbeschlusses zu hören war.

Gegen die Verwerfung der Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich. Es handelt sich um eine rechtskräftige Sachentscheidung, die das Verfahren zum Abschluss gebracht hat (BGHSt 17, 94; st. Rspr.). Schon deswegen ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig.

[Unterschriften]

SchaferGranderathBoetticher
MaulBrüning
Nachholung rechtlichen Gehörs (§33a StPO) abgelehnt; Wiedereinsetzung nach §349 Abs.2 StPO unzulässig — Themis