Revision: Bandenqualifikation bei Betäubungsmittelimport aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 227/97
- Datum
- 19.08.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bildung einer Bande setzt voraus, dass sich mindestens zwei Personen mit dem ernsthaften Willen zusammenschließen, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, noch ungewisse Straftaten der in den §§ 30 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 1 BtMG genannten Art zu begehen.
Bandenmäßige Tatbegehung erfordert eine über die konkrete Tat hinausgehende gemeinsame, übergeordnete (Banden-)Interessenlage; Handeln innerhalb eines eingespielten Bezugssystems allein genügt nicht.
Die bloße Ausführung von Anweisungen im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, ohne eigenes Interesse, Entgelt oder Konsumrechtfertigung, begründet für sich genommen keine Bandenmitgliedschaft.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch selbst ändern, wenn sich der Angeklagte nicht anders hätte verteidigen können und keine entgegenstehenden Verteidigungsrechte beeinträchtigt werden (Verwirkungshindernis nach § 265 Abs. 1 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Hechingen, 20. November 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 227/97 vom 19. August 1997 in der Strafsache gegen ███ aus █████████████████ geborenen Jürgen Manfred ██████, geboren am ████████ 1951 in ███, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Jürgen Manfred ██████ wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 20. November 1996, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, a) dass er der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen schuldig ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
b) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.
Das Rechtsmittel ist begründet, soweit der Angeklagte wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wurde. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen setzte der Angeklagte seine Lebensgefährtin, die Mitangeklagte ███, als Kurierin dafür ein, dass sie bei dem Lieferanten █████ in ██ Amsterdam Drogen abholte und nach Deutschland brachte. Die Mitangeklagte ██ forderte kein Entgelt für ihre Dienste und wurde auch nicht entlohnt. Bei dieser Sachlage ist die Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtsfehlerhaft.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Verbindung zu einer Bande voraus, dass sich mindestens zwei Personen mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten der in den §§ 30 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 1 BtMG genannten Art zu begehen (BGHSt 38, 26, 30; BGH StV 1996, 642 jew. m. w. Nachw.).
Die Tatbegehung als Bandenmitglied stellt aber auch eine gegenüber der Mittäterschaft gesteigerte, über die aktuelle Tat tendenziell hinausreichende deliktische Zusammenarbeit dar. Dazu genügt nicht bereits ein Handeln im Rahmen eines eingespielten Bezugssystems. Erforderlich ist vielmehr, dass die Mittäter ein gemeinsames übergeordnetes (Banden-)Interesse verfolgen (BGHSt 42, 255, 259 f.).
Dies ist bezüglich des Lieferanten ███, der dem Angeklagten nur als selbständiger „Geschäftspartner“ gegenübergestanden hatte, nicht der Fall. Aber auch mit der Mitangeklagten ███████████████ hat der Angeklagte keine Bande gebildet. Diese war zwar Mittäterin der Einfuhr der Drogen, weil sie auch im Sinne von § 25 Abs. 1 StGB eigenhändig tatbestandsmäßig handelte (vgl. BGHSt 38, 315 ff.); sie wurde aber nicht in einem übergeordneten Bandeninteresse tätig. Sie befolgte die Anweisungen des Angeklagten, freilich nur deshalb, weil sie mit ihm in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebte. Irgendein eigenes Interesse an der Fortführung der Betäubungsmitteltaten hatte sie nicht. Sie erhielt weder Drogen zum Eigenkonsum noch ein sonstiges Entgelt und war – wenngleich vergeblich – darum bemüht, den Angeklagten vom Drogenkonsum abzubringen. Trotz einer durch die Lebensgemeinschaft gekennzeichneten gemeinsamen Interessenlage (vgl. BGH StV 1995, 642, 643) kommt hier eine bandenmäßige Tatbegehung nicht in Frage.
Das Landgericht hat auch die Bildung einer Bande mit den Abnehmern der eingeführten Drogen rechtsfehlerfrei verneint.
Weitere Feststellungen, aus denen sich die Bildung einer Bande ergeben könnte, sind angesichts der bereits vorliegenden umfassenden Geständnisse nicht zu erwarten.
Der Senat ändert daher den Schuldspruch selbst dahin ab, dass die bandenmäßige Begehung der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
| Schafer | Brüning | Landau | |||
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