Treffer
BGH Beschluss

§ 31 BtMG: Aufklärungserfolg bei Jugendstrafe – Strafausspruch aufgehoben, zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 227/97
Datum
19.08.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen den Strafausspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht nicht erkennbar geprüft hatte, ob die Angaben des Angeklagten zu Abnehmern einen Aufklärungserfolg im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG erbracht haben. Der Senat stellte Anforderungen an die Feststellung eines Aufklärungserfolgs und erläuterte die Bedeutung von Beweisanträgen in diesem Zusammenhang.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 31 Nr. 1 BtMG ist als Milderungsgrund bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, wenn bereits ein Aufklärungserfolg durch die Angaben des Täters objektiv eingetreten ist.

2

Der Tatrichter hat bei entsprechender Sachlage erkennbar zu prüfen und darzustellen, ob den Angaben des Angeklagten Glauben geschenkt wird und ein Aufklärungserfolg vorliegt; eine pauschale Erwähnung des Geständnisses genügt nicht.

3

Für die Annahme eines Aufklärungserfolgs sind gesicherte tatsächliche Feststellungen erforderlich; dessen Herbeiführung kann nicht über einen bloßen Beweisantrag des Angeklagten ersetzt werden.

4

Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, eigene Ermittlungen zur Aufdeckung fremder Straftaten zu betreiben; ein Beweisantrag, der auf die Benennung von Abnehmern abzielt, ist nicht unzulässig (§ 244 Abs. 3 S. 2 StPO), aber für die Feststellung eines bereits eingetretenen Aufklärungserfolgs ohne Beweiserhebung unerheblich.

Vorinstanzen

Landgericht Hechingen, 20. November 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 227/97 vom 19. August 1997 in der Strafsache gegen ████, geboren am ███████ 1978 ███ Thorsten (in AC), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 20. November 1996, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten, die er auf den Strafausspruch beschränkt hat.

Das Rechtsmittel ist mit der Sachbeschwerde begründet, so dass es auf die Verfahrensrüge nicht mehr ankommt.

1. Das Landgericht hat nicht erkennbar geprüft, ob bereits aufgrund der Angaben des Angeklagten über seine Drogenabnehmer ein Aufklärungserfolg eingetreten ist. Dann aber wäre gegebenenfalls die Regelung des § 31 Nr. 1 BtMG zu berücksichtigen gewesen (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 181), der auch bei der Zumessung einer Jugendstrafe Bedeutung erlangen kann, obwohl er dort für den Strafrahmen nicht bestimmend ist. Da das Landgericht der geständigen Einlassung des Angeklagten auch sonst gefolgt ist, ist nicht ersichtlich, dass es den Äußerungen zur Identität der Abnehmer keinen Glauben geschenkt und worauf es gegebenenfalls seine Zweifel hieran gestützt hat.

Aber auch ohne die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG hätten jedenfalls die Aufklärungsbemühungen des Angeklagten als Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden müssen. Dies ist nicht schon durch die pauschale Erwähnung des Geständnisses des Angeklagten geschehen.

2. Der Senat weist für die neue Verhandlung darauf hin, dass die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG gesicherte Erkenntnisse über das Vorliegen eines bereits eingetretenen Aufklärungserfolges voraussetzt. Dessen Herbeiführung kann nicht durch einen Beweisantrag erstrebt werden. Auch die Aufklärungspflicht gebietet es nicht, dass der Tatrichter durch eigene Ermittlungen zur Aufdeckung fremder Taten beiträgt (vgl. BGHR BtMG § 31 Aufdeckung 24 m. w. Nachw.). Der von der Revision mitgeteilte Beweisantrag zielt durch Benennung der Abnehmer von Drogen auf eine derartige Herbeiführung eines Aufklärungserfolges. Insofern ist er zwar nicht unzulässig (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), aber für die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG bereits vorliegen, ohne Bedeutung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).

BrüningSchaferWahl
UlsamerLandau
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