Revision: Wegfall der bandenmäßigen Einfuhrqualifikation bei Kurierin; Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 227/97
- Datum
- 19.08.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bildung einer Bande setzt voraus, dass sich mindestens zwei Personen mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige Straftaten derselben Art zu begehen.
Allein das Handeln im Rahmen eines eingespielten Bezugssystems oder die Befolgung von Anweisungen – etwa aus einer Lebensgemeinschaft – genügt nicht zur Annahme einer bandenmäßigen Tatbegehung; erforderlich ist ein gemeinsames übergeordnetes Bandeninteresse.
Ist die Qualifikation als bandenmäßige Begehung rechtsfehlerhaft und kann sie die Strafzumessung oder die Bewertung anderer Tatbeiträge beeinflusst haben, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe zurückzuverweisen.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch gemäß § 265 Abs. 1 StPO selbst ändern, sofern die Angeklagte sich nicht anders als geschehen verteidigen konnte.
Vorinstanzen
Landgericht Hechingen, 20. November 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 227/97 vom 19. August 1997 in der Strafsache gegen █████████ Filiz, geboren am ██████ in YO, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 20. November 1996, soweit es sie betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, a) dass sie der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei weiteren Fällen schuldig ist, im Strafausspruch mit den Festb) stellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision der Angeklagten.
Das Rechtsmittel ist bereits mit der Sachrüge begründet, soweit die Angeklagte wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wurde; dies führt auch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Auf die Verfahrensrüge, die die Voraussetzungen des § 21 StGB betrifft, kommt es deshalb nicht mehr an; eine Anwendung des § 20 StGB kommt ersichtlich nicht in Betracht. Die mit der auch allgemein erhobenen Sachrüge weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen setzte der Mitangeklagte Jürgen ██████████ die Angeklagte, seine Lebensgefährtin, als Kurierin dafür ein, dass sie in drei Fällen bei dem Lieferanten █████ in Amsterdam Drogen entgegennahm und nach Deutschland brachte, in drei weiteren Fällen an Treffpunkten im Inland abholte. Sie forderte kein Entgelt für ihre Dienste und wurde auch nicht entlohnt. Bei dieser Sachlage ist die Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtsfehlerhaft.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Verbindung zu einer Bande voraus, dass sich mindestens zwei Personen mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten der in den §§ 30 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 1 BtMG genannten Art zu begehen (BGH StV 1996, 26, 30; BGHSt 38, 642 jew. m. w. Nachw.).
Die Tatbegehung als Bandenmitglied stellt aber auch eine gegenüber der Mittäterschaft gesteigerte, über die aktuelle Tat tendenziell hinausreichende deliktische Zusammenarbeit dar. Dazu genügt nicht bereits ein Handeln im Rahmen eines eingespielten Bezugssystems. Erforderlich ist vielmehr, dass die Mittäter ein gemeinsames übergeordnetes (Banden-) Interesse verfolgen (BGHSt 42, 255, 259 f.).
Dies ist bezüglich des Lieferanten ███, der dem Mitangeklagten ████ und der Angeklagten UC nur als selbständiger „Geschäftspartner“ gegenübergestanden hatte, nicht der Fall. Die Angeklagte bildete aber auch mit ihrem Lebensgefährten keine Bande. Sie war zwar Mittäterin der Einfuhr der Drogen, weil sie auch im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB eigenhändig tatbestandsmäßig handelte (vgl. BGHSt 38, 315 ff.); sie wurde aber nicht in einem übergeordneten Bandeninteresse tätig. Sie befolgte die Anweisungen des Mitangeklagten ████, freilich nur deshalb, weil sie mit ihm in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebte. Irgendein eigenes Interesse an der Fortführung der Betäubungsmitteltaten hatte sie nicht. Sie erhielt weder Drogen zum Eigenkonsum noch ein sonstiges Entgelt und sie war – wenngleich
vergeblich – nach eigener Loslösung vom Drogenkonsum darum bemüht, ihren Lebensgefährten von dessen Konsum abzubringen.
Trotz einer durch die Lebensgemeinschaft gekennzeichneten gemeinsamen Interessenlage (vgl. BGH StV 1995, 642, 643) kommt hier eine bandenmäßige Tatbegehung nicht in Frage. Weitere Feststellungen, aus denen sich die Bildung einer Bande ergeben könnte, sind angesichts der bereits vorliegenden umfassenden Geständnisse nicht zu erwarten. Der Senat ändert daher den Schuldspruch selbst dahin ab, dass die bandenmäßige Begehung der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagte nicht anders als geschehen hatte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Es ist nicht auszuschließen, dass die rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auch die Einzelstrafe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln beeinflusst hat, zumal der Tatbeitrag der Angeklagten in Form von Kurierdiensten dort ähnlich gestaltet gewesen ist.
| Briining | Schafer | Wahl | |||
| Ulsamer | Landau |